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   EuGH, 07.09.2023 - C-590/21   

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EuGH, 07.09.2023 - C-590/21 (https://dejure.org/2023,22467)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-590/21 (https://dejure.org/2023,22467)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-590/21 (https://dejure.org/2023,22467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Charles Taylor Adjusting

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung in einem Mitgliedstaat von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat - Art. 34 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Anerkennung und Vollstreckung in einem Mitgliedstaat von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat; Art. 34; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung in einem Mitgliedstaat von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat - Art. 34 ...

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten durch den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund des Einwands eines Ordre-public-Verstoßes (jurisPR-IWR 1/2024 Anm. 1)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3279
  • EuZW 2023, 993
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Abgesehen von einigen begrenzten Ausnahmen, darunter gemäß Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gestattet diese Verordnung daher nicht die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 26, und vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 27, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 34, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall verstoßen das Urteil und die Beschlüsse des High Court, die sich gemäß Rn. 27 des vorliegenden Urteils insofern als "Quasi-Prozessführungsverbote" einstufen ließen, als sie mittelbar Einfluss auf die Fortführung eines bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens haben, gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach jedes angerufene Gericht nach den für es geltenden Vorschriften selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

    Solche "Quasi-Prozessführungsverbote" widersprechen dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen und auf dem das Zuständigkeitssystem der Verordnung Nr. 44/2001 beruht (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Die Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung kann deshalb nur in Ausnahmefällen Anwendung finden (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21, und vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in dieser Bestimmung grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, jedoch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22, und vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

    Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 23, und vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

    Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-536/13

    Gazprom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 27, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 34, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall verstoßen das Urteil und die Beschlüsse des High Court, die sich gemäß Rn. 27 des vorliegenden Urteils insofern als "Quasi-Prozessführungsverbote" einstufen ließen, als sie mittelbar Einfluss auf die Fortführung eines bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Verfahrens haben, gegen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach jedes angerufene Gericht nach den für es geltenden Vorschriften selbst bestimmt, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33).

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Abgesehen von einigen begrenzten Ausnahmen, darunter gemäß Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 der Widerspruch gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gestattet diese Verordnung daher nicht die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 26, und vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29).

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 27, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 34, und vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 32).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Damit das Verbot, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44).

    Diese Klausel muss in gleicher Weise gelten, wenn der Rechtsfehler bedeuten würde, dass die Anerkennung der betreffenden Entscheidung in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, eine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats wesentlichen Rechtsnorm zur Folge haben würde (Urteile vom 11. Mai 2000, Renault, C-38/98, EU:C:2000:225, Rn. 32, und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 48 und 50).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-568/20

    H Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Zwar können die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in dieser Bestimmung grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, jedoch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 22, und vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

    Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 23, und vom 7. April 2022, H Limited, C-568/20, EU:C:2022:264, Rn. 42).

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darf die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat allerdings nicht allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage gestellt würde (Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 60, und vom 16. Januar 2019, Liberato, C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 54).
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Die Verordnung Nr. 44/2001 beruht auf dem Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen (Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 72).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darf die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat allerdings nicht allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage gestellt würde (Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 60, und vom 16. Januar 2019, Liberato, C-386/17, EU:C:2019:24, Rn. 54).
  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-590/21
    Die Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung kann deshalb nur in Ausnahmefällen Anwendung finden (Urteile vom 28. März 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21, und vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

    Daher ist zum einen die auf die öffentliche Ordnung (ordre public) gestützte Ausnahme in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 insofern eng auszulegen, als sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet, so dass ein auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats gestützter Grund, einer Entscheidung die Anerkennung zu versagen, nur in Ausnahmefällen eingewandt werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting, C-590/21, EU:C:2023:633, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die Mitgliedstaaten aufgrund des Vorbehalts in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich selbst festlegen, welche Anforderungen sich nach ihren innerstaatlichen Anschauungen aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, jedoch gehört die Abgrenzung dieses Begriffs zur Auslegung dieser Verordnung (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting, C-590/21, EU:C:2023:633, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen (Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting, C-590/21, EU:C:2023:633, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit das Verbot, die im Ursprungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung in der Sache nachzuprüfen, gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting, C-590/21, EU:C:2023:633, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting (C-590/21, im Folgenden: Urteil Charles Taylor Adjusting, EU:C:2023:633, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    134 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting (C-590/21, EU:C:2023:633, Rn. 32).
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