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   EuGH, 13.06.2017 - C-591/15   

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https://dejure.org/2017,18805
EuGH, 13.06.2017 - C-591/15 (https://dejure.org/2017,18805)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2017 - C-591/15 (https://dejure.org/2017,18805)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - C-591/15 (https://dejure.org/2017,18805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Gibraltar Betting and Gaming Association

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Rein interner Sachverhalt - Unzulässigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Rein interner Sachverhalt - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Der unionsrechtlich verbürgte Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    The Gibraltar Betting and Gaming Association

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 355 Abs. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Rein interner Sachverhalt - Unzulässigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gibraltar und Großbritannien: Unionsrechtlich gesehen ein Mitgliedstaat

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtlich verbürgter Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit gilt nicht zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 650
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-591/15
    Was, erstens, den Status von Gibraltar nach nationalem Verfassungsrecht betrifft, macht die Regierung von Gibraltar unter Berufung auf das Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen & Balle (148/77, EU:C:1978:173), geltend, der unionsrechtliche Status dieses Hoheitsgebiets müsse sich insbesondere nach seinem Status nach nationalem Recht bestimmen.

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 10 jenes Urteils, wonach sich der Status der französischen überseeischen Departements in erster Linie durch Verweisung auf die französische Verfassung bestimmt, nach der sie integrierender Bestandteil der Französischen Republik sind, in ihrem Zusammenhang zu lesen ist, denn sie bezieht sich auf die Auslegung von Art. 227 Abs. 1 EWG-Vertrag, nach dem dieser Vertrag für die gesamte "Französische Republik" galt (vgl. insoweit Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen & Balle, 148/77, EU:C:1978:173, Rn. 9).

    Mit dieser Klarstellung wollte der Gerichtshof somit lediglich anerkennen, dass die genannten Departements zu diesem Mitgliedstaat gehören und dass das Unionsrecht nach Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 227 Abs. 2 EWG-Vertrag für diese Hoheitsgebiete ohne Weiteres galt, da sie integrierende Bestandteile des besagten Mitgliedstaats waren (vgl. insoweit Urteil vom 10. Oktober 1978, Hansen & Balle, 148/77, EU:C:1978:173, Rn. 10).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-293/02

    Jersey Produce Marketing Organisation - Regelung über die Ausfuhr von Kartoffeln

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-591/15
    In der Tat hat der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation (C-293/02, EU:C:2005:664), bereits entschieden, dass die Kanalinseln, zu denen die Vogtei Jersey gehört, die Insel Man und das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der Art. 23, 25, 28 und 29 EG ungeachtet dessen, dass diese Inseln nicht zum Vereinigten Königreich gehören, einem einzigen Mitgliedstaat gleichzustellen sind.

    Zu dieser Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof, indem er sich nach dem Hinweis auf die Wahrnehmung der auswärtigen Beziehungen der Vogtei Jersey durch das Vereinigte Königreich u. a. darauf stützte, dass nach Art. 1 Abs. 1 des der Beitrittsakte von 1972 beigefügten Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man die Unionsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen auf die Kanalinseln und die Insel Man "in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich" Anwendung findet und dass der Status dieser Inseln keine Merkmale aufweist, aufgrund deren die Beziehungen zwischen ihnen und dem Vereinigten Königreich als den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten gleichartig angesehen werden könnten (vgl. insoweit Urteil vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation, C-293/02, EU:C:2005:664, Rn. 43, 45 und 46).

    In einem entsprechenden Kontext hat nämlich der Umstand, dass die Unionsregelung für Zölle und mengenmäßige Beschränkungen auf die Kanalinseln und die Insel Man kraft Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 und auf das Vereinigte Königreich kraft Art. 52 Abs. 1 EUV Anwendung findet, den Gerichtshof nicht von der Schlussfolgerung abgehalten, dass diese Inseln und das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der genannten Regelung einem einzigen Mitgliedstaat gleichzustellen sind (Urteil vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation, C-293/02, EU:C:2005:664, Rn. 54).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-591/15
    Insoweit ist festzustellen, dass Gibraltar ein europäisches Hoheitsgebiet ist, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, wahrnimmt, und dass das Unionsrecht für dieses Hoheitsgebiet kraft Art. 355 Abs. 3 AEUV gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 19).

    Wie von allen Beteiligten vorgebracht, hat der Gerichtshof insoweit zwar schon festgestellt, dass Gibraltar nicht zum Vereinigten Königreich gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 15).

    Insoweit steht fest, dass es, wie vom Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt, das Vereinigte Königreich ist, das die aus den Verträgen fließenden Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts im Hoheitsgebiet von Gibraltar übernommen hat (vgl. insoweit Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 1 und 47, sowie vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 56).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-591/15
    Demgegenüber finden nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass das vorlegende Gericht lediglich angegeben hat, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende neue Steuerregelung unterschiedslos für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und für die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gelte, ohne, entgegen den Anforderungen des Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sonstige konkrete Ausführungen zu machen, anhand deren sich ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und Art. 56 AEUV herstellen ließe (vgl. insoweit Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-145/04

    Spanien / Vereinigtes Königreich - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-591/15
    Insoweit ist festzustellen, dass Gibraltar ein europäisches Hoheitsgebiet ist, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, wahrnimmt, und dass das Unionsrecht für dieses Hoheitsgebiet kraft Art. 355 Abs. 3 AEUV gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 19).

    Wie von allen Beteiligten vorgebracht, hat der Gerichtshof insoweit zwar schon festgestellt, dass Gibraltar nicht zum Vereinigten Königreich gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47, und vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich, C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 15).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-349/03

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE GEMEINSCHAFTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 13.06.2017 - C-591/15
    Diese Ausschlussregelungen wurden mit Rücksicht auf die besondere Rechtslage und insbesondere den Freihafenstatus dieses Gebiets getroffen (vgl. insoweit Urteil vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 41).

    Insoweit steht fest, dass es, wie vom Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt, das Vereinigte Königreich ist, das die aus den Verträgen fließenden Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts im Hoheitsgebiet von Gibraltar übernommen hat (vgl. insoweit Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 1 und 47, sowie vom 21. Juli 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-349/03, EU:C:2005:488, Rn. 56).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-192/16

    Fisher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Der Gerichtshof hat in Rn. 56 des Urteils vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), bereits entschieden, dass Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch in Gibraltar niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer an im Vereinigten Königreich ansässige Personen unionsrechtlich gesehen einen Sachverhalt darstellt, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

    Zweitens finden nach ständiger Rechtsprechung sowohl Art. 56 AEUV, in dem die Dienstleistungsfreiheit verankert ist, als auch die Art. 49 und 63 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit bzw. den freien Kapitalverkehr regeln, auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 33).

    Drittens sind die Art. 49 und 63 AEUV, wie Art. 56 AEUV, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), ergangen ist, gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV auf das Hoheitsgebiet von Gibraltar anwendbar.

    Unter diesen Umständen kann keine andere Auslegung von Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit den Art. 49 und 63 AEUV als jene vorgenommen werden, die der Gerichtshof hinsichtlich Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 56 AEUV im Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), vertreten hat.

    Insoweit ist es ohne Belang, dass die Art. 49 und 63 AEUV für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat und für Gibraltar als europäisches Hoheitsgebiet gelten, dessen auswärtige Beziehungen im Sinne von Art. 355 Abs. 3 AEUV ein Mitgliedstaat wahrnimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Zweiten hat der Gerichtshof festgestellt, dass es keine sonstigen Anhaltspunkte gibt, aufgrund deren die Beziehungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich für die Zwecke des auf diese beiden Gebiete anwendbaren Art. 56 AEUV als den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten gleichartig angesehen werden könnten, und dabei insoweit klargestellt, dass es im Gegenteil darauf hinausliefe, die in Art. 355 Abs. 3 AEUV anerkannten Bande zwischen diesem Hoheitsgebiet und diesem Mitgliedstaat zu leugnen, wenn der Handel zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich dem Handel zwischen zwei Mitgliedstaaten gleichgestellt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 41 und 42).

    Diese Bestimmungen bleiben nämlich gemäß Art. 355 Abs. 3 AEUV auf dieses Hoheitsgebiet unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für jedes andere Hoheitsgebiet in der Union, auf das er Anwendung findet, gelten, einschließlich der Voraussetzung des Vorliegens eines Auslandsbezugs, voll und ganz anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 47).

    Die Erwägungen betreffend den Status von Gibraltar gemäß dem nationalen Verfassungsrecht oder gemäß dem Völkerrecht sprechen ebenso wenig gegen diese Auslegung, wie der Gerichtshof bereits im Wesentlichen in den Rn. 49 bis 55 des Urteils vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449), festgestellt hat.

    Die Auslegung von Art. 355 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 49 AEUV oder Art. 63 AEUV im Sinne von Rn. 32 des vorliegenden Beschlusses hat aber keinerlei Auswirkung auf den völkerrechtlichen Status des Hoheitsgebiets von Gibraltar und kann nicht dahin verstanden werden, dass damit der gesonderte und unterschiedliche Status von Gibraltar angetastet würde (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association, C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 52 und 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

    9 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489, Rn. 47), vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 19), und vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 29 und 30).

    23 Siehe in diesem Sinne den Beschluss vom 12. Oktober 2017, Fisher (C-192/16, EU:C:2017:762, Rn. 26) sowie in Bezug auf Art. 56 AEUV hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs das Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 30 und 31).

    28 Urteil vom 13. Juni 2017, The Gibraltar Betting and Gaming Association (C-591/15, EU:C:2017:449, Rn. 51).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat hierbei entschieden, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten ist, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH , U.v. 13.6.2017 - C-591/15 - juris Rn. 33 m.w.N. i.V.m. Rn. 46).
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat hierbei entschieden, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten ist, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH , U.v. 13.6.2017 - C-591/15 - juris Rn. 33 m.w.N. i.V.m. Rn. 46).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Sofern Wirtschaftsteilnehmer, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, ist dies unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH, U.v. 13.6.2017 - C-591/15, The Gibraltar Betting and Gaming Association Limited u. The Queen - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat hierbei entschieden, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten ist, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH , U.v. 13.6.2017 - C-591/15 - juris Rn. 33 m.w.N. i.V.m. Rn. 46).
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat hierbei entschieden, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten ist, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH , U.v. 13.6.2017 - C-591/15 - juris Rn. 33 m.w.N. i.V.m. Rn. 46).
  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Deshalb ist eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH, U.v. 13.6.2017 - C-591/15, The Gibraltar Betting and Gaming Association Ltd. - Rn. 33 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat hierbei entschieden, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten ist, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH , U.v. 13.6.2017 - C-591/15 - juris Rn. 33 m.w.N. i.V.m. Rn. 46).
  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat hierbei entschieden, dass eine Situation, in der Wirtschaftsteilnehmer, die als in einem Mitgliedstaat ansässig anzusehen sind und an ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen Glückspielleistungen erbringen, unionsrechtlich als ein Sachverhalt zu betrachten ist, der in keiner Hinsicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (vgl. EuGH , U.v. 13.6.2017 - C-591/15 - juris Rn. 33 m.w.N. i.V.m. Rn. 46).
  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • EuGH, 23.01.2018 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht

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