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   EuGH, 22.09.2020 - C-594/18 P   

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EuGH, 22.09.2020 - C-594/18 P (https://dejure.org/2020,27314)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2020 - C-594/18 P (https://dejure.org/2020,27314)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2020 - C-594/18 P (https://dejure.org/2020,27314)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Art. 11 und 194 AEUV - Art. 1, Art. 2 Buchst. c und Art. 106a Abs. 3 des Euratom-Vertrags - Geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Vereinigtes Königreich) - Beschluss, mit ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen Beihilfen zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C genehmigt hat

  • lto.de (Kurzinformation)

    Österreichs Klage abgewiesen: Britische Beihilfen für Atomkraftwerk rechtens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Atomenergie darf von EU-Staaten subventioniert werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 72
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    So sind auf Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1), nach der bestimmte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 76).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union als eines der grundlegenden Ziele der Unionspolitik im Energiebereich bezeichnet (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 156).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Im Übrigen ist, soweit die Republik Österreich dem Gericht eine Abweichung von der Entscheidungspraxis der Kommission vorwirft, darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt sind, am Maßstab dieser Bestimmung zu prüfen ist, und nicht im Hinblick auf eine frühere Praxis der Kommission (Urteil vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 38).

    Als Erstes hat das Gericht nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllen können, da Betriebsbeihilfen, weil sie sich darauf beschränken, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten oder die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu senken, die ein Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, nicht zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt seien und geeignet seien, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, EU:C:1990:373, Rn. 18, vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 88 bis 91, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33 bis 36).

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Der Gerichtshof hat nämlich in seinen Urteilen vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24 bis 26), vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18), und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67), im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), die im Kontext der Union vorzunehmen sind.

    Selbst wenn man unterstellt, dass ein solches Dokument als Rahmenbestimmung oder Mitteilung aufgefasst werden könnte, von der die Kommission grundsätzlich nicht abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass sie durch solche Regelwerke jedenfalls nicht unzulässig den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV einschränken dürfte, indem sie diese Bestimmung in einer Weise anwendet, die mit den Ausführungen in Rn. 20 des vorliegenden Urteils nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 65).

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Darin hat das Gericht festgestellt, dass aus dem Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C-351/98, EU:C:2002:530, Rn. 76 und 77), hervorgehe, dass im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der in dem betreffenden Fall anwendbar gewesen sei, ausdrücklich zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen unterschieden werde.
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Als Erstes hat das Gericht nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllen können, da Betriebsbeihilfen, weil sie sich darauf beschränken, einen bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten oder die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu senken, die ein Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, nicht zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt seien und geeignet seien, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, C-86/89, EU:C:1990:373, Rn. 18, vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 88 bis 91, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33 bis 36).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Das Vorbringen der Republik Österreich zur Änderung einer bestehenden Beihilfe, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 gerügt wird, ist ebenfalls unzulässig, da es nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 111, sowie vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 33).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Daraus folgt, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung sich nur auf die Auswirkungen der beabsichtigen Beihilfe bezieht, und zwar anhand der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses zur Verfügung standen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 70), und sich nicht auf Spekulationen zum Wert des von ihr zu erlassenen Beschlusses als Präzedenzfall oder auf andere Erwägungen zu den Kumulierungseffekten der betreffenden Beihilfe und von anderen Beihilfevorhaben, die in der Zukunft erfolgen können, gründen darf.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-330/15

    Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Das Vorbringen der Republik Österreich zur Änderung einer bestehenden Beihilfe, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 gerügt wird, ist ebenfalls unzulässig, da es nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 111, sowie vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 33).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

    Auszug aus EuGH, 22.09.2020 - C-594/18
    Schließlich führt die Republik Österreich mit diesem Teil tatsächlich keinen neuen Vortrag ein, wie u. a. aus Rn. 139 des angefochtenen Urteils hervorgeht, sondern sie beanstandet hiermit die materielle Rechtmäßigkeit der Antwort des Gerichts auf ihr Vorbringen, was vor dem Gerichtshof zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C-4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuG, 30.11.2022 - T-101/18

    Bau neuer Kernreaktoren: Das Gericht hat die Klage Österreichs gegen die von der

    Die Republik Österreich, unterstützt durch das Großherzogtum Luxemburg, fügt hinzu, dass es im Licht des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), jedenfalls keine Rolle spiele, ob es sich im Falle der streitgegenständlichen Beihilfe um eine "untrennbare Modalität" oder überhaupt um eine "Modalität" der Beihilfe handle, da ganz allgemein eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden dürfe.

    Zum Vorbringen der Republik Österreich zum Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), ist erstens festzustellen, dass sich insbesondere aus den Rn. 40, 44 und 45 dieses Urteils ergibt, dass die durch die Beihilfe geförderte wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar sein muss.

    Zweitens lassen sich keine Schlussfolgerungen daraus ziehen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), nicht geprüft hat, ob eine untrennbare Verbindung vorlag, und zwar deshalb, weil sich in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, der behauptete Verstoß gegen Grundsätze des Unionsrechts aus dem eigentlichen Zweck der Beihilfe, nämlich der Entwicklung eines Kernkraftwerks, ergab.

    Drittens geht entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich aus dem Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), nicht hervor, dass der Gerichtshof beabsichtigt hätte, den Umfang der Kontrolle zu erweitern, die der Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt obliegt.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51), hat der Gerichtshof nämlich in Rn. 44 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), darauf hingewiesen, dass er bereits entschieden hat, dass eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

    Da der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), auf eine ständige Rechtsprechung Bezug genommen hat, lässt folglich nichts darauf schließen, dass er seine Rechtsprechung aufgeben wollte, nach der zwischen solchen Modalitäten, die eine untrennbare Verbindung mit dem Zweck der Beihilfe aufweisen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden muss.

    Daher ist die Auslegung der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach die Kommission angesichts des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), nunmehr verpflichtet sei, alle Modalitäten der Beihilfe oder alle mit der Beihilfe zusammenhängenden Umstände, auch wenn sie keine untrennbare Verbindung mit der Beihilfe aufweisen, dahin zu prüfen, ob sie gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen.

    Stellt sie einen Verstoß gegen diese Vorschriften fest, ist sie verpflichtet, die betreffende Beihilfe ohne weitere Prüfung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 100).

    Die Prüfung der zweiten Voraussetzung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV impliziert daher, dass die Kommission die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt, erfordert jedoch nicht, etwaige andere nachteilige Auswirkungen als diese zu berücksichtigen (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 101).

    Zu dem Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission habe die Umweltauswirkungen (insbesondere in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung) nicht in angemessenem Umfang berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Kommission bei der Ermittlung der negativen Auswirkungen der fraglichen Maßnahme somit nicht zu berücksichtigen brauchte, inwieweit sich diese nachteilig auf die Verwirklichung des von der Republik Österreich angeführten Grundsatzes des Umweltschutzes auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 102).

    Im Übrigen ist zu dem Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission räume im 238. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ein, dass die Kosten der Entsorgung der Nuklearabfälle und der Schließung der neuen Reaktoren nicht feststünden und sich erhöhen könnten und folglich die betreffenden Kosten nicht ermittelt worden seien und daher auch nicht im Rahmen einer Abwägung hätten berücksichtigt werden können, festzustellen, dass der Gegenstand der Beihilfemaßnahme, die im angefochtenen Beschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, nur die unentgeltliche Überlassung zweier Reaktoren eines Kernkraftwerks ist und nicht eine etwaige staatliche Beihilfe zur Deckung der Kosten der Entsorgung und Lagerung der Nuklearabfälle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 103).

    Was zweitens die negativen Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf die Verbraucher in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der zweiten Voraussetzung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV impliziert, dass die Kommission die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt, jedoch nicht erfordert, etwaige andere nachteilige Auswirkungen als diese zu berücksichtigen (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 101).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV sowie aus Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Buchst. c und Art. 192 Abs. 1 des Euratom-Vertrags hervorgeht, dass es einem Mitgliedstaat freisteht, die Zusammensetzung seines Energiemixes zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 79 und 80).

    Was erstens den Vorwurf der Republik Österreich betrifft, Erzeuger erneuerbarer Energie würden unter Verstoß gegen insbesondere die Leitprinzipien der Richtlinie 2009/72 schlechter behandelt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es einem Mitgliedstaat freisteht, die Zusammensetzung seines Energiemixes zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 79 und 80).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV eine Beihilfe nur genehmigt werden kann, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, was impliziert, dass die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die sie fördern soll, gegen die negativen Auswirkungen, die diese Beihilfe auf den Binnenmarkt haben kann, abgewogen werden müssen (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 101).

    Da mit dem angefochtenen Beschluss lediglich das von Ungarn angemeldete Projekt genehmigt wird, würde es sich, sollte sich Ungarn nach dem Erlass des Beschlusses dafür entscheiden, den Betrag der der Gesellschaft Paks II gewährten Beihilfe zu erhöhen, dabei um einen Vorteil handeln, der von dem Beschluss nicht abgedeckt und deshalb bei der Kommission anzumelden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 135).

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    S'agissant des arguments des requérantes, de DFA, de Trelleborg Hamn et de Rederi Nordö-Link tirés d'une méconnaissance de la pratique décisionnelle de la Commission, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, c'est au regard de l'article 107, paragraphe 3, sous b), TFUE que doit être apprécié si une aide répond ou non aux conditions d'application que cette disposition prévoit, et non à l'aune de la pratique antérieure de la Commission (voir, par analogie, arrêts du 21 juillet 2011, Freistaat Sachsen et Land Sachsen-Anhalt/Commission, C-459/10 P, non publié, EU:C:2011:515, point 38, et du 22 septembre 2020, Autriche/Commission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, point 25).

    Quant aux décisions en matière d'aides d'État dans le secteur aéroportuaire invoquées par les requérantes et à la décision relative à un tunnel ferroviaire invoquée par FSS, il convient de rappeler que c'est au regard de l'article 107, paragraphe 3, sous b), TFUE que doit être apprécié si une aide répond ou non aux conditions d'application que cette disposition prévoit, et non à l'aune de la pratique antérieure de la Commission (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 21 juillet 2011, Freistaat Sachsen et Land Sachsen-Anhalt/Commission, C-459/10 P, non publié, EU:C:2011:515, point 38, et du 22 septembre 2020, Autriche/Commission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, point 25).

    À cet égard, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence établie, les aides au fonctionnement destinées au maintien du statu quo ou à libérer une entreprise des coûts qu'elle aurait dû normalement supporter dans le cadre de sa gestion courante ou de ses activités normales ne peuvent, en principe, pas être considérées comme compatibles avec le marché intérieur (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 6 novembre 1990, 1talie/Commission, C-86/89, EU:C:1990:373, point 18 ; du 22 septembre 2020, Autriche/Commission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, point 119, et du 12 juillet 2018, Autriche/Commission, T-356/15, EU:T:2018:439, point 579).

    En effet, elle n'est étayée par aucun élément de preuve et, au demeurant, la prise en compte des considérations d'ordre environnemental ne relève pas de la mise en balance des effets positifs et négatifs de la mesure d'aide (voir, par analogie, arrêt du 22 septembre 2020, Autriche/Commission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, points 101 et 102).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Schließlich ergebe sich aus der allgemeinen Systematik und den Zielsetzungen der Kontrolle staatlicher Beihilfen, dass die Kommission mit dieser Kontrolle nur als Wettbewerbsbehörde betraut sei und dass sie daher bei Ausübung dieser Befugnis den Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), hervorgehoben habe, keine nicht wettbewerbsbezogenen Politiken auferlegen solle.

    Auch das Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), sei nicht einschlägig, da darin die Auslegung des Beteiligtenbegriffs nicht zur Sprache komme.

    Somit kann eine Beihilfe, die als solche oder wegen bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50, und vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine staatliche Beihilfe für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Kernenergiesektor, deren Prüfung ergibt, dass sie gegen Unionsvorschriften im Bereich der Umwelt verstößt, nicht nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 45).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Ebenso wenig wird diese Feststellung dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission in anderen Entscheidungen mehrfach anerkannt haben soll, dass die Bareboat-Charter eine solche Tätigkeit darstellt, da die Frage, ob eine Beihilfe die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, jedenfalls am Maßstab dieser Bestimmung zu prüfen ist und nicht im Hinblick auf eine frühere Praxis oder andere Entscheidungen der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21, und vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

    Ebenso kann eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51, sowie vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44).

    Diese Auslegung des Wortlauts von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV wird insofern durch den Vergleich mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV bestätigt, der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" betrifft, als der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung eine Voraussetzung enthält, die sich auf den Nachweis bezieht, dass die Handelsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nicht enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 20 und 39).

    Aus denselben Gründen kann die Klägerin sich nicht auf das Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission (T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 210 bis 214), stützen, da das Gericht dort die Auswirkungen des unterschiedlichen Wortlauts von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht berücksichtigt hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 20 und 39), unterstrichen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    Das Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 48 und 49), kommt aufgrund dieser Bestimmung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung für die Kernenergie Sache der Mitgliedstaaten ist.

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast (C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 50 und 51), und vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44).

  • EuG, 17.02.2021 - T-238/20

    Die von Schweden im Rahmen der COVID-19 Pandemie eingeführte Regelung über

    Diese Auslegung des Wortlauts von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV wird insofern durch den Vergleich mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV bestätigt, der "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" betrifft, als der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung eine Voraussetzung enthält, die sich auf den Nachweis bezieht, dass die Handelsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nicht enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU: C:2020:742, Rn. 20 und 39).

    Aus denselben Gründen kann die Klägerin sich nicht auf das Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission (T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 210 bis 214) stützen, da das Gericht dort die Auswirkungen des unterschiedlichen Wortlauts von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht berücksichtigt hat, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 20 und 39), unterstrichen hat.

  • EuGH, 23.11.2023 - C-209/21

    Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, das Gericht habe das Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 20 und 39), zu weit ausgelegt, als es entschieden habe, dass die Voraussetzung, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht übermäßig beeinträchtige, für die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannten, nicht aber für die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannten Beihilfen gelte.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 20 des Urteils vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742), die Unterschiede zwischen dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und dem von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hervorgehoben und insbesondere festgestellt, dass nur die erstgenannte Bestimmung die Voraussetzung enthält, dass die fragliche Beihilfe einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    18 Vgl. Urteile vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 96), und vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Österreich/Kommission).

    48 C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 45.

  • EuG, 15.09.2021 - T-777/19

    Staatliche Beihilfen

    Aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Verträge das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen, nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 48).

    Diese Bestimmung macht daher die Vereinbarkeit einer Beihilfe nicht davon abhängig, dass sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient, unbeschadet dessen, dass die Entscheidungen der Kommission hierüber unter Einhaltung des Unionsrechts ergehen müssen (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 19 und 20).

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 18.10.2023 - T-737/20

    Ryanair/ Kommission (airBaltic ; COVID-19)

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

  • EuGH, 24.03.2022 - C-529/18

    PJ/ EUIPO - Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

  • EuGH, 30.10.2020 - C-594/18

    Österreich/ Kommission - Urteilsberichtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • EuGH, 16.06.2021 - C-456/20

    Crédit agricole/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuG, 10.05.2023 - T-513/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

  • EuG, 10.05.2023 - T-289/21

    Bastion Holding u.a./ Kommission

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