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   EuGH, 22.11.2022 - C-37/20, C-601/20   

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https://dejure.org/2022,32923
EuGH, 22.11.2022 - C-37/20, C-601/20 (https://dejure.org/2022,32923)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2022 - C-37/20, C-601/20 (https://dejure.org/2022,32923)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2022 - C-37/20, C-601/20 (https://dejure.org/2022,32923)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxembourg Business Registers

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 - Erfolgte Änderung von Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Geldwäsche-RL: Bestimmung zur öffentlichen Zugänglichkeit der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eingetragener Gesellschaften oder anderer juristischer Personen ungültig

  • BRAK-Mitteilungen

    Ungültige Bestimmung in der EU-Geldwäscherichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 - Erfolgte Änderung von Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der ...

  • datenbank.nwb.de

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer - Auslegung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Öffentlicher Zugang zu Daten im Register der wirtschaftlich Berechtigten verletzt Datenschutzrechte

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mehr Datenschutz? Vorerst kein öffentlicher Zugang mehr zum deutschen Transparenzregister aufgrund des neuen EuGH-Urteils

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Geldwäscherichtlinie ist teilweise rechtswidrig

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Geldwäscherichtlinie: Öffentlicher Zugang zu Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Vorabentscheidung auf Vorlage eines luxemburgischen Gerichts zur Geldwäscherichtlinie: Gültigkeit der Richtlinienänderung zur Zugänglichmachung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von eingetragenen Gesellschaften oder juristischen Personen für alle ...

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Transparenzregister: Keine Einsichtnahme der Öffentlichkeit mehr?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine uneingeschränkte Einsichtnahme mehr in das Transparenzregister

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Transparenz? Ja, aber bitte nicht für alle - Über Verhältnismäßigkeit und das Ende des öffentlichen Geldwäsche-Transparenzregisters

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 199
  • NVwZ 2023, 151
  • EuZW 2023, 40
  • WM 2023, 63
  • NZG 2023, 890
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Hierzu ist festzustellen, dass, da die in Art. 30 Abs. 5 genannten Daten Informationen über bestimmte natürliche Personen, und zwar die wirtschaftlichen Eigentümer von im Gebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften und anderen juristischen Personen, enthalten, der Zugang von allen Mitgliedern der Öffentlichkeit dazu das durch Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens berührt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass in diesem Zusammenhang der Umstand von Belang ist, dass sich die betreffenden Daten auf berufliche Tätigkeiten beziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 59).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Gerichtshof gegebenenfalls die konkrete Tragweite der Einschränkung im Wege der Auslegung präzisieren, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei handelt es sich um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die auch schwere Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 65, und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Werden die personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht und lassen sich diesen Daten sensible Informationen über die betroffenen Personen entnehmen, erhält die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, umso mehr Gewicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Hinzu kommt, dass es untrennbar mit einer solchen öffentlichen Zugänglichmachung dieser Angaben verbunden ist, dass diese damit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind, so dass durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten auch Personen, die sich aus nicht mit der Zielsetzung, die mit dieser Maßnahme verfolgt wird, zusammenhängenden Gründen u. a. über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Angaben zugreifen können (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 102 und 103).

    Daher stellt der in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der geänderten Richtlinie 2015/849 vorgesehene Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte dar (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 105).

    Zum anderen stellt im Vergleich zu einer Regelung wie Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in seiner vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2018/843 geltenden Fassung, die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten, die mit der letztgenannten Richtlinie eingeführte Regelung, die den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht, einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der letztgenannten Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 112).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Hierzu ist festzustellen, dass, da die in Art. 30 Abs. 5 genannten Daten Informationen über bestimmte natürliche Personen, und zwar die wirtschaftlichen Eigentümer von im Gebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften und anderen juristischen Personen, enthalten, der Zugang von allen Mitgliedern der Öffentlichkeit dazu das durch Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens berührt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass in diesem Zusammenhang der Umstand von Belang ist, dass sich die betreffenden Daten auf berufliche Tätigkeiten beziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 59).

    Außerdem stellt diese öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52 und 60).

    Soweit der Rat der Europäischen Union in diesem Zusammenhang außerdem ausdrücklich auf den Transparenzgrundsatz Bezug nimmt, wie er sich aus den Art. 1 und 10 EUV sowie aus Art. 15 AEUV ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, wie der Rat selbst betont, eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglicht und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System gewährleistet (Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte ergibt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 93).

    Insoweit ist festzustellen, dass das etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer haben kann, nicht rechtfertigen kann, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorsieht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 84).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der Verweis der Kommission auf das Urteil vom 9. März 2017, Manni (C-398/15, EU:C:2017:197), betreffend die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, gemäß der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1968, L 65, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. 2003, L 221, S. 13) nicht relevant.
  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 65, und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-37/20
    Daher genügen die materiellen Regeln für den Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht dem in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernis der Klarheit und Präzision (vgl. entsprechend Gutachten 1/15, [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist, um zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Eingriffe in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte, die sich aus der in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung 2019/1157 vorgesehenen Verpflichtung zur Aufnahme von zwei Fingerabdrücken in das Speichermedium von Personalausweisen ergeben, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achten, erstens zu prüfen, ob diese Maßnahme eine oder mehrere von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt und tatsächlich geeignet ist, diese zu erreichen, zweitens, ob die sich daraus ergebenden Eingriffe in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt sind, dass diese Zielsetzungen vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden können, die diese Grundrechte der betroffenen Personen weniger beeinträchtigen, und drittens, ob diese Eingriffe nicht außer Verhältnis zu diesen Zielsetzungen stehen, was insbesondere eine Gewichtung der Zielsetzungen und der Schwere der Eingriffe impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66, und vom 8. Dezember 2022, 0rde van Vlaamse Balies u. a., C-694/20, EU:C:2022:963, Rn. 42).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Außerdem stellt die öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte ergibt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteile vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegebenenfalls ist zweitens zu untersuchen, ob der sich aus den nationalen Bestimmungen ergebende Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt ist, dass dieses Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die diese Grundrechte weniger beeinträchtigen, und drittens, ob dieser Eingriff nicht außer Verhältnis zu dem Ziel steht, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung des Ziels und der Schwere dieses Eingriffs impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).

    Zweitens führt die fragliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten dazu, dass diese Angaben im Internet öffentlich und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden, so dass durch diese Verarbeitung Personen, die sich aus Gründen, die nicht mit dem geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziel zusammenhängen, die Unparteilichkeit von Richtern zu gewährleisten und bei ihnen vorliegende Interessenkonflikte zu vermeiden, über die persönliche Situation der erklärungspflichtigen Person Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Angaben zugreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2022 - C-694/20

    Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung: Die Verpflichtung des Rechtsanwalts,

    Wenn ja, ist erstens sicherzustellen, dass sie geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen, zweitens, dass der Eingriff in das Grundrecht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, der sich aus dieser Unterrichtungspflicht ergeben kann, in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt ist, dass diese Zielsetzung vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die dieses Recht weniger beeinträchtigen, und drittens, sofern dies tatsächlich der Fall ist, dass dieser Eingriff nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung steht, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung dieser Zielsetzung und der Schwere dieses Eingriffs impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers und Sovim, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia

    Fünftens impliziert der in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung der verfolgten Zielsetzung und der Schwere der Einschränkung der Ausübung der betreffenden Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 16 der Charta garantierten Grundrechte und des in Art. 3 Abs. 2 EUV, in den Art. 20 und 21 AEUV, wie sie durch die Richtlinie 2004/38 umgesetzt werden, sowie in Art. 45 der Charta verankerten Grundsatzes der Freizügigkeit zu rechtfertigen, in der Weise zu beurteilen, dass die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C-401/19, EU:C:2022:297, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia - Vorlage zur

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 67), und vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64).

    46 Vgl. entsprechend Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 150) und - im Umkehrschluss - Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 51).

    51 Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 4 B 352/22

    Beherrschender Einfluss; Bußgeldverfahren; einstweilige Anordnung;

    Dies kann der Antragstellerin umso weniger zugemutet werden, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.11.2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) entschieden hat, dass der durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 GwG umgesetzte Art. 1 Nr. 15 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2018/843 ungültig ist, soweit durch diese Bestimmung Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 lit. c) der Richtlinie (EU) 2015/849, der Vierten Geldwäscherichtlinie, dahin geändert wurde, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    35 Vgl. Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 39 bis 42), in dem der Gerichtshof die öffentliche Zugänglichmachung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen als eine Verletzung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte angesehen hat.
  • EGMR, 09.03.2023 - 36345/16

    L.B. v. HUNGARY

    Dans l'affaire Luxembourg Business Registers (arrêt du 22 novembre 2022, C-37/20 et C-601/20, EU:C:2022:912), la CJUE a jugé invalide la disposition d'une directive de 2018 en vertu de laquelle les informations sur les bénéficiaires effectifs des sociétés constituées sur le territoire des États membres étaient accessibles dans tous les cas à tout membre du grand public.
  • EuGH, 28.12.2022 - C-317/21

    G-Finance

    Par lettre du 25 novembre 2022, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 22 novembre 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 et C-601/20, EU:C:2022:912), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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