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   EuGH, 16.07.2020 - C-606/18 P   

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EuGH, 16.07.2020 - C-606/18 P (https://dejure.org/2020,19067)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-606/18 P (https://dejure.org/2020,19067)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-606/18 P (https://dejure.org/2020,19067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nexans France und Nexans/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 20 - Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission in Kartellverfahren - Befugnis, Daten ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), die ihn veranlasst habe, das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil aufzuheben, auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 192).

    Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist der Unionsrichter verpflichtet, auch wenn die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und das Verfahren ein streitiges ist, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 194 und 195 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), ergangen ist, in der das Gericht auf den Vortrag der Klägerin betreffend die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gar nicht eingegangen war.

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Mit Klageschrift, die am 7. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-135/09 in das Register eingetragen wurde, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsentscheidung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, Kopien bestimmter Dateien und der Festplatte des Computers von Herrn J. zu beschlagnahmen, um sie später in ihren Büros in Brüssel zu kontrollieren.

    Mit Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596), erklärte das Gericht die Nachprüfungsentscheidung teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und -erdkabel und das zu diesen Kabeln gehörende Material betraf, und wies die Klage im Übrigen ab.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Auch wenn die Leitlinien von 2006 für die Kommission verbindlich sind, soweit sie sich selbst in der Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), sind sie dies nicht für den Unionsrichter u. a. bei der Ausübung seiner in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 103), selbst wenn er sich rechtmäßig dafür entscheiden kann, sich an den Leitlinien zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C-626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Auch wenn die Leitlinien von 2006 für die Kommission verbindlich sind, soweit sie sich selbst in der Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), sind sie dies nicht für den Unionsrichter u. a. bei der Ausübung seiner in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 103), selbst wenn er sich rechtmäßig dafür entscheiden kann, sich an den Leitlinien zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Auch wenn die Leitlinien von 2006 für die Kommission verbindlich sind, soweit sie sich selbst in der Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), sind sie dies nicht für den Unionsrichter u. a. bei der Ausübung seiner in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 103), selbst wenn er sich rechtmäßig dafür entscheiden kann, sich an den Leitlinien zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C-604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, und vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 192).
  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nexans France SAS und die Nexans SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Nexans France und Nexans/Kommission (T-449/14, EU:T:2018:456) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] sowie nach Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 - Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der in dem streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.
  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-606/18
    Mit Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen gegen dieses Urteil des Gerichts zurück.
  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuGH, 26.01.2017 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

    Es muss sich also um Unterlagen handeln, die vom Gegenstand der Nachprüfung erfasst werden, was voraussetzt, dass die Kommission zuvor überprüft hat, dass dies der Fall war (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 58).

    Allerdings bildet Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003, auf den das Gericht ebenfalls Bezug genommen hat und der die Kommission ermächtigt, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die von der Nachprüfung betroffen sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, eine Rechtsgrundlage für die Erstellung solcher Kopien (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 60).

    Wie das Gericht jedoch zu Recht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, enthält Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht die Regelung, dass die Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen der einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmen ausschließlich und unter allen Umständen in deren Räumlichkeiten erfolgt (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 78).

    Dass die Möglichkeit einer Fortsetzung der Prüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in bestimmten Fällen nicht unerlässlich wäre, um der Kommission die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, bedeutet nicht, dass eine solche Möglichkeit unter allen Umständen ausgeschlossen ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 80).

    Würde die Kommission aber dazu verpflichtet werden, die Verarbeitung solcher Daten, wenn es sich um besonders umfangreiche Daten handelt, ausschließlich an den Orten des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens vorzunehmen, könnte dies dazu führen, die Dauer der Anwesenheit der Inspektoren an den Orten dieses Unternehmens erheblich zu verlängern, was der Effizienz der Nachprüfung schaden und den durch die Nachprüfung bedingten Eingriff in den Arbeitsablauf des Unternehmens unnötig verstärken könnte (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 81).

    Dieser Art. 21 betrifft nämlich eine völlig andere Situation als die, um die es in Art. 20 der Verordnung geht, nämlich die Möglichkeit der Kommission, Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten als den Geschäftsräumen des betreffenden Unternehmens, wie Wohnungen oder Transportmitteln von Unternehmensmitarbeitern, durchzuführen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass dort Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen die Art. 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 85).

    Die Tatsache, dass die Kommission eine Nachprüfung in ihren eigenen Räumlichkeiten fortführt, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um die Fortsetzung ein und derselben, in den Geschäftsräumen eines solchen Unternehmens begonnenen Nachprüfung und nicht um eine neue Prüfung bei einem Dritten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 84).

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Kommission von der Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie berechtigterweise davon ausgehen kann, dass dieses Vorgehen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung oder zur Vermeidung eines übermäßigen Eingriffs in den Arbeitsablauf des betreffenden Unternehmens gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 87).

    In Anbetracht des vom Gericht festgestellten Sachverhalts konnte die Kommission nämlich berechtigterweise davon ausgehen, dass es gerechtfertigt war, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, womit eine Verlängerung der Anwesenheitsdauer der Inspektoren in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung und zur Verhinderung eines übermäßigen Eingriffs in den Arbeitsablauf dieser Unternehmen vermieden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 89).

    Daraus folgt, dass die Kommission zu einer solchen Fortsetzung, wenn sie geeignet ist, derartige Zusatzkosten zu verursachen, nur unter der Bedingung schreiten darf, dass sie auf einen entsprechenden gebührend begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens bereit ist, diese Kosten zu erstatten (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 90).

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Insoweit ist der Unionsrichter verpflichtet, auch wenn die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und das Verfahren ein streitiges ist, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin stellt daher - in Anlehnung an die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 63) - das Recht des OLAF, Zugriff auf Zusammenstellungen von E-Mails, auf die Festplatte eines Laptops oder auf die auf dem Server des kontrollierten Unternehmens gespeicherten Daten zu nehmen und eine Bildkopie (d. h. ein "digitalforensisches Abbild") davon anzufertigen, eine Zwischenstufe im Rahmen der Prüfung der in diesen Zusammenstellungen und auf diesen Datenträgern enthaltenen Daten dar.

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 66).

    Das OLAF darf so handeln, wenn es rechtmäßig davon ausgehen kann, dass dieses Vorgehen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung oder zur Verhinderung eines übermäßigen Eingriffs in die Arbeitsweise des betreffenden Unternehmens gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 87 und 90).

    16 Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 62).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    72 Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 96 und 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    La Commission fait valoir, en se basant sur le raisonnement suivi dans l'arrêt du 16 juillet 2020, Nexans France et Nexans/Commission (C-606/18 P, EU:C:2020:571), que les règles applicables aux inspections devraient nécessairement être au moins aussi strictes que celles applicables aux réponses aux demandes de renseignements et que ces règles ne s'opposent pas à ce que ses fonctionnaires procèdent à un examen sommaire des documents susceptibles de contenir des données privées.

    Selon le point 64 de l'arrêt du 16 juillet 2020, Nexans France et Nexans/Commission (C-606/18 P, EU:C:2020:571), invoqué par la Commission, celle-ci doit respecter les droits de la défense de l'entreprise concernée lorsqu'elle vérifie si les données sont pertinentes pour l'objet de l'inspection, avant de verser au dossier les documents jugés pertinents et d'effacer les autres données copiées.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    31 Vgl. Urteile vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 96 und 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    La Commission fait valoir, en se basant sur le raisonnement suivi dans l'arrêt du 16 juillet 2020, Nexans France et Nexans/Commission (C-606/18 P, EU:C:2020:571), que les règles applicables aux inspections devraient nécessairement être au moins aussi strictes que celles applicables aux réponses aux demandes de renseignements et que ces règles ne s'opposent pas à ce que ses fonctionnaires procèdent à un examen sommaire des documents susceptibles de contenir des données privées.

    Selon le point 64 de l'arrêt du 16 juillet 2020, Nexans France et Nexans/Commission, (C-606/18 P, EU:C:2020:571), invoqué par la Commission, celle-ci doit respecter les droits de la défense de l'entreprise concernée lorsqu'elle vérifie si les données sont pertinentes pour l'objet de l'inspection, avant de verser au dossier les documents jugés pertinents et d'effacer les autres données copiées.

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Diese Befugnis ermächtigt die Gerichte über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63, sowie vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    85 Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-947/19

    Liaño Reig/ CRU

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-626/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

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