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   EuGH, 19.11.2019 - C-609/17, C-610/17   

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EuGH, 19.11.2019 - C-609/17, C-610/17 (https://dejure.org/2019,39006)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2019 - C-609/17, C-610/17 (https://dejure.org/2019,39006)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2019 - C-609/17, C-610/17 (https://dejure.org/2019,39006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    TSN

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen - Art. 15 - ...

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsentgeltanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen - Art. 15 - ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Gutschrift von Krankheitstagen während des Urlaubs bei freiwilligem Mehrurlaub ("TSN")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Jahresurlaub - bei Erkrankung bleibt nur der gesetzliche Mindesturlaub erhalten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    TSN

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen - Art. 15 - Günstigere Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TSN

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 35
  • ZIP 2020, 533
  • EuZW 2020, 69
  • NZA 2019, 1631
  • NZA-RR 2020, 111
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH - C-610/17 (anhängig)

    AKT

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    In den verbundenen Rechtssachen C-609/17 und C-610/17.

    Kemi Shipping Oy (C-610/17),.

    Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry (im Folgenden: TSN) und dem Hyvinvointialan liitto ry (Rechtssache C-609/17) sowie zwischen dem Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry (im Folgenden: AKT) und dem Satamaoperaattorit ry (Rechtssache C-610/17) wegen der Weigerung, bei zwei Arbeitnehmern, die während eines Teils des bezahlten Jahresurlaubs infolge Krankheit arbeitsunfähig waren, die betreffenden Krankheitstage ganz oder teilweise dem Urlaubskonto gutzuschreiben.

    Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-609/17 und C-610/17 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen entgegensteht, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, im Krankheitsfall aber eine Gutschrift der über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstage ausschließen.

    Somit ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-609/17 und C-610/17 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, im Krankheitsfall aber eine Gutschrift der über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstage ausschließen, nicht entgegensteht.

    Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen C-609/17 und C-610/17, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen entgegensteht, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, im Krankheitsfall aber eine Gutschrift der über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstage ausschließen.

    Somit ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-609/17 und C-610/17 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit deren Art. 51 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er auf nationale Rechtsvorschriften und Tarifverträge, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, im Krankheitsfall aber eine Gutschrift der über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstage ausschließen, nicht anwendbar ist.

    In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-609/17 und C-610/17 ist die zweite Frage in beiden Rechtssachen nicht zu prüfen.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Derartige für die Arbeitnehmer günstigere nationale Bestimmungen dürfen jedoch nicht dazu dienen, eine Beeinträchtigung des durch diese Bestimmung des Unionsrechts gewährleisteten Mindestschutzes, etwa in Gestalt einer Kürzung des Entgelts für den durch sie garantierten bezahlten Mindestjahresurlaub, zu kompensieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 42 und 43, sowie entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 43 und 44).

    Dabei ist zu beachten, dass der bloße Umstand, dass nationale Maßnahmen wie hier zu einem Bereich gehören, in dem die Union über Zuständigkeiten verfügt, nicht dazu führt, dass sie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und somit die Charta anwendbar wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 der Richtlinie 2003/88, nach dem das "Recht" der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden, "unberührt [bleibt]", verleiht den Mitgliedstaaten demnach keine im Recht der Union begründete Rechtsetzungsbefugnis, sondern beschränkt sich darauf, ihre nach nationalem Recht bestehende Befugnis anzuerkennen, solche günstigeren Bestimmungen außerhalb des durch die Richtlinie geschaffenen Regelungsrahmens vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 44).

    Im vorliegenden Fall ist schließlich festzustellen, dass allein dadurch, dass den Arbeitnehmern ein bezahlter Jahresurlaub zuerkannt wird, der über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierte Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, und dass bei den über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstagen nach den nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, im Krankheitsfall eine Gutschrift ausgeschlossen ist, der Mindestschutz, den Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 den Arbeitnehmern gewährt, weder berührt noch eingeschränkt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 43) und auch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie sowie deren Kohärenz und Ziele nicht beeinträchtigt werden können.

    Sie sind weder durch die Richtlinie 2003/88 geregelt, noch fallen sie in deren Anwendungsbereich (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 45).

    Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich aber einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der Charta, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35, vom 14. Dezember 2017, Miravitlles Ciurana u. a., C-243/16, EU:C:2017:969, Rn. 34, und vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mehr als den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vier Wochen besteht, wobei die Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaub und dessen Gewährung im nationalen Recht geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 38, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 31).

    Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 48, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 30).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, den Arbeitnehmern Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zuzuerkennen, die über die genannte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehen, freisteht, einem in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer, der seine über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubsansprüche nicht nutzen konnte, weil er infolge Krankheit arbeitsunfähig war, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich zuzuerkennen oder nicht und, wenn ja, die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 36, und vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 39).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mehr als den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vier Wochen besteht, wobei die Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaub und dessen Gewährung im nationalen Recht geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 38, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 31).

    Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 48, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 30).

    Dabei hat der Gerichtshof u. a. im Fall einer nationalen Regelung und eines Tarifvertrags, nach denen für ein Jahr, in dem die Fehlzeiten wegen Erkrankung oder lang anhaltender Krankheit zu einer Arbeitsunterbrechung von zwölf oder mehr aufeinanderfolgenden Monaten geführt hatten, kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bestand, entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihrem nationalen Recht einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der je nach der Ursache der gesundheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers unterschiedlich ist, solange er die in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen nicht unterschreitet (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 49).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mehr als den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vier Wochen besteht, wobei die Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaub und dessen Gewährung im nationalen Recht geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 38, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 31).

    Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 48, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 30).

    Derartige für die Arbeitnehmer günstigere nationale Bestimmungen dürfen jedoch nicht dazu dienen, eine Beeinträchtigung des durch diese Bestimmung des Unionsrechts gewährleisteten Mindestschutzes, etwa in Gestalt einer Kürzung des Entgelts für den durch sie garantierten bezahlten Mindestjahresurlaub, zu kompensieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 42 und 43, sowie entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Der Anwendungsbereich der Charta ist in deren Art. 51 Abs. 1 festgelegt; demnach gilt die Charta für die Mitgliedstaaten, was deren Handeln betrifft, ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit unterscheiden sich die Fälle, um die es in den Ausgangsverfahren geht, von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Anwendungsmodalitäten lässt oder ihnen ein Ermessen oder einen Gestaltungsspielraum einräumt, der integrierender Bestandteil der durch den Rechtsakt geschaffenen Regelung ist, und auch von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Erlass spezifischer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zulässt, mit denen zur Verwirklichung seines Ziels beigetragen werden soll (vgl. zu diesen verschiedenen Gesichtspunkten Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 68, vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53, vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 46, 47, 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften und Tarifverträge, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, bei den über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstagen im Krankheitsfall aber eine Gutschrift ausschließen, als Durchführung dieser Richtlinie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, so dass Art. 31 Abs. 2 der Charta auf Fälle wie die der Ausgangsverfahren anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mehr als den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen vier Wochen besteht, wobei die Voraussetzungen für den Anspruch auf Urlaub und dessen Gewährung im nationalen Recht geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 38, und vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 31).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten, wenn sie beschließen, den Arbeitnehmern Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zuzuerkennen, die über die genannte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehen, freisteht, einem in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer, der seine über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubsansprüche nicht nutzen konnte, weil er infolge Krankheit arbeitsunfähig war, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich zuzuerkennen oder nicht und, wenn ja, die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 36, und vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 39).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Insoweit unterscheiden sich die Fälle, um die es in den Ausgangsverfahren geht, von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Anwendungsmodalitäten lässt oder ihnen ein Ermessen oder einen Gestaltungsspielraum einräumt, der integrierender Bestandteil der durch den Rechtsakt geschaffenen Regelung ist, und auch von Fällen, in denen ein Unionsrechtsakt den Erlass spezifischer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zulässt, mit denen zur Verwirklichung seines Ziels beigetragen werden soll (vgl. zu diesen verschiedenen Gesichtspunkten Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 68, vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53, vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 46, 47, 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-152/17

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 19.11.2019 - C-609/17
    Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich aber einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der Charta, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35, vom 14. Dezember 2017, Miravitlles Ciurana u. a., C-243/16, EU:C:2017:969, Rn. 34, und vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-2/97

    ITALIENISCHE REGELUNG, DIE DEN SCHUTZ DER SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER

  • EuGH, 14.12.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen zwar ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH 19. November 2019 - C-609/17 ua. - [TSN] Rn. 33 ff.; vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22 ; 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

    Gemäß ihrem Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Europäischen Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 42) .

    Deren Bestimmungen können dann für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden (EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 53) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 35; vgl. auch EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 33 ff.; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .
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