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   EuGH - C-62/13   

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EuGH - C-62/13 (https://dejure.org/9999,44198)
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Immacolata Racca (C-62/13).

    - von Frau Racca, vertreten durch M. Ambron, P. Ambron, L. Martino, R. Cosio, R. Ruocco und F. Chietera, avvocati (C-62/13),.

    - der Federazione Gilda-Unams, vertreten durch T. de Grandis, avvocato (C-62/13),.

    - der Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL), vertreten durch V. Angiolini, F. Americo und I. Barsanti Mauceri, avvocati (C-62/13),.

    - der Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL), vertreten durch A. Andreoni, avvocato (C-62/13),.

    Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Napoli das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, wobei es die siebte Frage nur in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 vorgelegt hat, während es in der Rechtssache C-63/13 nur die zweite, die dritte und die vierte Frage vorgelegt hat, die in dieser Rechtssache die erste, die zweite und die dritte Frage darstellen:.

    Mit ihren Fragen begehren die vorlegenden Gerichte vom Gerichtshof Aufschluss über die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (erste und zweite Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13, erste Frage in der Rechtssache C-63/13 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-418/13), von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung (dritte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie zweite Frage in der Rechtssache C-63/13), des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-63/13), der Richtlinie 91/533 (fünfte und sechste Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13) und mehrerer allgemeiner unionsrechtlicher Grundsätze (siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in der Rechtssache C-63/13 das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit drei Vorlagefragen befasst hat, die mit der zweiten, der dritten und der vierten bereits in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 gestellten Frage identisch sind.

    Damit ist die erste in der Rechtssache C-63/13 vorgelegte Frage, mit der wie in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 geklärt werden soll, ob die im Gesetz Nr. 124/1999 vorgesehene nationale Regelung mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, soweit dieses Gesetz dem Staat bei den Schulen in seiner Trägerschaft erlaubt, Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen einzustellen, ohne im Gegensatz zu Privatschulen den Beschränkungen durch das Decreto legislativo Nr. 368/2001 unterworfen zu sein, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C-63/13 nicht erheblich und hat mithin hypothetischen Charakter.

    Das Tribunale di Napoli stellt nämlich in seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-63/13 selbst fest, dass für die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001 zur Anwendung kommt, der die Umwandlung von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen, die eine Dauer von 36 Monaten übersteigen, in unbefristete Arbeitsverträge vorsieht.

    Jedenfalls geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, inwiefern einem Arbeitnehmer, der in den Genuss einer solchen Vertragsumwandlung kommt und dessen Schadensersatzantrag im Übrigen hilfsweise gestellt worden ist, wie den Arbeitnehmern in der Lage der Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13, die von der Anwendung des Art. 5 Abs. 4 bis ausgeschlossen sind, ein Schaden entstanden sein soll, der einen Ersatzanspruch begründet.

    Des Weiteren stellen die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Europäische Kommission die Zulässigkeit der vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-63/13 im Wesentlichen mit der Begründung in Frage, dass die Antwort auf diese Fragen für die Ausgangsstreitigkeiten ganz oder teilweise unerheblich sei.

    Wie zudem Rn. 28 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, vertritt das - hierfür ausschließlich zuständige - vorlegende Gericht selbst die Auffassung, dass Art. 5 Abs. 4 bis des Decreto legislativo Nr. 368/2001, auch wenn er auf den öffentlichen Sektor Anwendung finde, nicht für staatliche Schulen gelte, so dass diese Bestimmung für den Ausgang der Rechtsstreitigkeiten in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 unerheblich ist.

    Daraus folgt, dass die vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie die dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 hypothetischen Charakter haben.

    Nach alledem ist festzustellen, dass nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-63/13 insgesamt sowie die vierte Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 unzulässig sind.

    Mit ihrer ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie ihren beiden Fragen in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zur Einstellung von planmäßigem Personal der staatlichen Schulen die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Besetzung freier und verfügbarer Planstellen für Lehrkräfte sowie Verwaltungs-, technisches und Hilfspersonal zulässt, ohne einen genauen Zeitplan für den Abschluss dieser Auswahlverfahren anzugeben und unter Ausschluss jeder Möglichkeit für diese Lehrkräfte und dieses Personal, Ersatz für den ihnen durch eine solche Vertragsverlängerung möglicherweise entstandenen Schaden zu erhalten.

    Unter diesen Umständen sind die weiteren vom Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 vorgelegten Fragen nicht zu beantworten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

    Die ersten sechs Fragen in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 stimmen überein.

    Die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-63/13 entsprechen jeweils der zweiten bis vierten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    In den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 wurde dem Gerichtshof eine siebte Frage vorgelegt.

    Schließlich entsprechen die Fragen in der Rechtssache C-418/13 im Wesentlichen der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13.

    Die Federazione Gilda-Unams, die Federazione Lavoratori della Conoscenza (FLC CGIL) und die Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) haben nur in der Rechtssache C-62/13 Erklärungen eingereicht.

    Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Auslegung von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu konzentrieren und die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 zu beantworten.

    Zunächst haben die Comune di Napoli, die italienische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit der vierten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 und der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13 bestritten.

    Die Prämisse der ersten Frage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 ist nämlich, dass die von der italienischen Regierung dargelegte Auslegung des nationalen Rechts unrichtig ist.

    Mit der ersten Vorlagefrage des Tribunale di Napoli in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 sowie mit der ersten und der zweiten Vorlagefrage der Corte costituzionale in der Rechtssache C-418/13, die zusammen zu prüfen sind, möchten diese vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die italienischen Rechtsvorschriften, die auf befristete Arbeitsverträge anwendbar sind, die mit Lehrern geschlossen wurden, die Vertretungen im öffentlichen Schulsektor übernehmen, hinreichende Maßnahmen enthalten, um einen Missbrauch durch solche Verträge zu vermeiden und zu sanktionieren und ob sie daher mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar sind(18).

    Da ich vorschlage, die erste Frage zu verneinen, ist es meines Erachtens weder erforderlich, die zweite und die dritte Vorlagefrage in den Rechtssachen C-22/13, C-61/13 und C-62/13 zu beantworten, noch die erste und die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-63/13, die die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Rahmenvereinbarung betreffen.

    48 - In seinen Urteilen Scattolon (C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 84) und Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 49) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass angesichts seiner anderen Antworten in diesen Rechtssachen die dortige vierte bzw. sechste Vorlagefrage nicht mehr beantwortet zu werden brauchten, die ähnlich wie die siebte Frage in den Rechtssachen C-61/13 und C-62/13 formuliert waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Vgl. auch die alle vom Tribunale di Napoli vorgelegten und derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Mascolo (C-22/13), Forni (C-61/13), Racca (C-62/13) und Russo (C-63/13).
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