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   EuGH, 04.07.2018 - C-626/16   

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EuGH, 04.07.2018 - C-626/16 (https://dejure.org/2018,18222)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - C-626/16 (https://dejure.org/2018,18222)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - C-626/16 (https://dejure.org/2018,18222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Slowakei

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Vorhandene Deponien - Art. 14 - Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs - Art. 13 - Stilllegungsverfahren - Urteil des Gerichtshofs, mit ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2018. Europäische Kommission gegen Slowakische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Vorhandene Deponien - Art. 14 - Endgültige Entscheidung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über Abfalldeponien zu einem Pauschalbetrag von einer Million Euro und einem Zwangsgeld von 5 000 Euro für jeden Tag der weiteren Verzögerung verurteilt

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Slowakei

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Vorhandene Deponien - Art. 14 - Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs - Art. 13 - Stilllegungsverfahren - Urteil des Gerichtshofs, mit ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über Abfalldeponien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Slowakei

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Vorhandene Deponien - Art. 14 - Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs - Art. 13 - Stilllegungsverfahren - Urteil des Gerichtshofs, mit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.04.2013 - C-331/11

    Kommission / Slowakei

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    - festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271, im Folgenden: Urteil C-331/11), ergeben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1) verstoßen hat;.

    - ein Zwangsgeld in Höhe von 6 793, 80 Euro für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik durchgeführt sind;.

    - einen Pauschalbetrag in Höhe von 743, 60 Euro pro Tag (mindestens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 939 000 Euro) für jeden Tag des Verzugs beim Erlass der zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik, beginnend mit dem 25. April 2013, dem Tag der Verkündung dieses Urteils,.

    - bis zu dem Tag, an dem die zur Umsetzung des Urteils C-331/11 erforderlichen Maßnahmen seitens der Slowakischen Republik erlassen wurden, wenn dieser Tag vor dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache liegt;.

    Urteil C - 331/11.

    Im Urteil C-331/11 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Zilina - Pova?¾ský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

    Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils C-331/11 forderte die Kommission mit Schreiben vom 30. April 2013 die Slowakische Republik auf, ihr Informationen über die zur Durchführung dieses Urteils ergriffenen Maßnahmen und den Zeitplan für den Erlass etwaiger ergänzender Maßnahmen zukommen zu lassen.

    Am 21. November 2013 übersandte die Kommission der Slowakischen Republik ein Mahnschreiben, das den Hinweis enthielt, dass sie noch nicht den Verpflichtungen aus dem Urteil C-331/11 nachgekommen sei, und forderte diesen Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Slowakische Republik nicht fristgemäß die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil C-331/11 nachzukommen, hat sie gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV die vorliegende Klage erhoben.

    Da diese Informationen nach Ansicht der Kommission nicht den Schluss zulassen, dass dieser Mitgliedstaat dem Urteil C-331/11 nachgekommen ist, hat sie ihre Klageanträge in vollem Umfang aufrechterhalten.

    Die Slowakische Republik hält die Klage wegen einer Unstimmigkeit zwischen dem Urteil C-331/11, dem Mahnschreiben vom 21. November 2013 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift für unzulässig.

    Die Einhaltung dieser Bestimmung sei jedoch nicht Gegenstand des Urteils C-331/11 gewesen, und die Verletzung dieser Bestimmung sei auch nicht im Mahnschreiben vom 21. November 2013 gerügt worden.

    Was erstens die geltend gemachte Unstimmigkeit zwischen dem Urteil C-331/11 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem Urteil entschieden hat, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

    Daher hatte die Slowakische Republik Art. 13 der Richtlinie 1999/31 auch dann einzuhalten, als sie zur Durchführung des Urteils C-331/11 die fragliche Deponie stilllegen wollte.

    Deshalb lässt sich nicht geltend machen, dass die Kommission über den durch das Urteil C-331/11 abgegrenzten Gegenstand hinausgegangen ist, indem sie ihre Klage auf Art. 13 der Richtlinie 1999/31 gestützt hat.

    Was zweitens die geltend gemachte Unstimmigkeit zwischen dem Mahnschreiben vom 21. November 2013 und der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Slowakische Republik nach Verkündung des Urteils C-331/11 der Kommission nicht genau mitgeteilt hat, ob sie den Weiterbetrieb der fraglichen Deponie oder deren Stilllegung beschließt.

    Zum 21. November 2013 hatte die Slowakische Republik der Kommission jedoch nicht mitgeteilt, dass insoweit eine Entscheidung erlassen worden sei, so dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, für welche der Lösungen, die der Slowakischen Republik zur Durchführung des Urteils C-331/11 zur Verfügung standen, sie sich schließlich entscheiden würde.

    Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie in dem Mahnschreiben nicht genauer die Punkte angegeben hat, hinsichtlich deren ihrer Ansicht nach dieser Mitgliedstaat das Urteil C-331/11 nicht eingehalten hat.

    Da der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie er durch das Urteil C-331/11 abgegrenzt worden ist, auch Art. 13 der Richtlinie 1999/31 umfasst und die Absichten der Slowakischen Republik hinsichtlich der Durchführung dieses Urteils, die der Kommission erst nach Zustellung des Mahnschreibens vom 21. November 2013 mit hinreichender Klarheit zur Kenntnis gebracht wurden, gerade die Stilllegung der fraglichen Deponie betreffen, kann sich die Kommission in der Klageschrift, die sie in der vorliegenden Rechtssache eingereicht hat, auf Art. 13 der Richtlinie und auf dessen Anforderungen berufen.

    Die Slowakische Republik entgegnet auf diese Rüge, dass sie den Pflichten aus dem Urteil C-331/11 auf zweierlei Weise habe rechtmäßig nachkommen können, nämlich entweder dadurch, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms und einer endgültigen Entscheidung über den Weiterbetrieb dieser Deponie genehmige, oder im Gegenteil dadurch, dass sie ihren Betrieb nicht genehmige.

    Die Durchführung des Urteils C-331/11 verlangte, dass die zuständigen slowakischen Behörden nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 entweder den Weiterbetrieb der fraglichen Deponie auf der Grundlage eines den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Nachrüstprogramms genehmigten oder die Einstellung des Betriebs anordneten und diese Deponie unter Beachtung von Art. 13 der Richtlinie endgültig stilllegten.

    Die Verzögerung bei der Durchführung des Urteils C-331/11 kann so jedoch nicht gerechtfertigt werden.

    Daher ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil C-331/11 durchzuführen.

    Ebenfalls als mildernder Umstand zu berücksichtigen seien die Maßnahmen, die die Slowakische Republik ergriffen habe, um dem Urteil C-331/11 nachzukommen, auch wenn diese Maßnahmen unzureichend geblieben seien.

    In Bezug auf die Dauer des Verstoßes macht die Kommission geltend, dass sie die Einleitung des vorliegenden Verfahrens 65 Monate nach Verkündung des Urteils C-331/11 beschlossen habe, was die Anwendung eines Koeffizienten von 3 rechtfertige.

    In Bezug auf die Schwere des Verstoßes wiederholt die Slowakische Republik ihren Standpunkt, dass die Rügen der Nichteinhaltung der materiellen Anforderungen von Art. 13 der Richtlinie 1999/31 im Rahmen der Durchführung des Urteils C-331/11 unzulässig seien, und macht geltend, dass die Folgen einer verspäteten Durchführung des Urteils C-331/11 jedenfalls minimal seien, da das betroffene Gebiet begrenzt sei und nicht an der Grenze zu anderen Mitgliedstaaten liege.

    Desgleichen seien die Anstrengungen zu berücksichtigen, die nacheinander unternommen worden seien, um die Durchführung des Urteils C-331/11 sicherzustellen, insbesondere die Tatsache, dass am 9. November 2016 beschlossen worden sei, den Betrieb der fraglichen Deponie einzustellen und sie stillzulegen und zu rekultivieren, mit Ausnahme ihres Abschnitts 2c.

    Da die Durchführung des Urteils C-331/11 jedoch als unvollständig anzusehen ist, weil bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof keine endgültige Entscheidung zur Stilllegung des Abschnitts 2c der fraglichen Deponie gemäß Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 getroffen worden war und das Verfahren zur Stilllegung der Deponie noch nicht gemäß Art. 13 der Richtlinie abgeschlossen worden war, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Slowakischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung dieses Urteils sicherzustellen.

    Im vorliegenden Fall ist die seit dem Tag der Verkündung des Urteils C-331/11 laufende Dauer des Verstoßes jedoch erheblich, nämlich ungefähr fünf Jahre.

    Angesichts sämtlicher Umstände der vorliegenden Rechtssache erachtet der Gerichtshof die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 5 000 Euro pro Tag für angemessen, um die Durchführung des Urteils C-331/11 zu erreichen.

    Die Slowakische Republik ist daher zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils C-331/11 verzögert, und zwar beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-331/11 durchgeführt worden ist.

    Die Kommission beantragt, die Slowakische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 743, 60 Euro pro Tag zu verpflichten, dessen Betrag sich aus der Multiplikation des auf 220 Euro festgesetzten einheitlichen Grundbetrags mit dem Schwerekoeffizienten von 2 und dem Faktor "n" von 1, 69 ergebe, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils C-331/11, bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder bis zum Tag des Erlasses der Maßnahmen durch die Slowakische Republik, die erforderlich sind, um dem Urteil C-331/11 nachzukommen, falls dieser Tag vor der Verkündung des vorliegenden Urteils liegt, mindestens jedoch einen Gesamtpauschalbetrag in Höhe von 939 000 Euro.

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass trotz der von den slowakischen Behörden nacheinander unternommenen Anstrengungen zur Gewährleistung der Durchführung des Urteils C-331/11 und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betrieb der fraglichen Deponie am 7. Januar 2014 eingestellt worden ist, die endgültige Entscheidung zur Stilllegung und Rekultivierung der Abschnitte 2a und 2b der fraglichen Deponie und zur Einstellung des Betriebs auf diesen Abschnitten erst am 15. August 2016 erlassen und am 9. November 2016 bestätigt worden ist, d. h. über drei Jahre nach der Verkündung des Urteils, ohne dass deswegen das Verfahren zur Stilllegung der Deponie bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof abgeschlossen worden ist.

    Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C - 331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Slowakische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C - 331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C - 331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 25.02.2016 - C-454/14

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Somit geht mit der Pflicht, nur die Deponien weiter zu betreiben, die die Anforderungen der Richtlinie 1999/31 erfüllen, einher, dass Deponien, die nicht die Genehmigung zum Weiterbetrieb erhalten haben, stillzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien, C-145/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:502, Rn. 30, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 59).

    Insoweit ist festzustellen, dass es nicht genügt, der Deponierung neuer Abfälle ein Ende zu setzen, um dieser Pflicht zu genügen, sondern dass der Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, dass die Stilllegungsarbeiten durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die betreffende Deponie mit der Richtlinie 1999/31 in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-167/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem vorliegenden Verstoß steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 75).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-388/16

    Da Spanien den Sektor der Ladungsumschlagsdienste in Häfen zu spät liberalisiert

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wird (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 13. Juli 2017, Kommission/Spanien, C-388/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:548, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-557/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betreffend eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat, die weiterhin besteht, obwohl eben diese Verletzung in einem ersten Urteil, das gemäß Art. 258 AEUV ergangen ist, bereits festgestellt wurde, muss es dem Gerichtshof nämlich freistehen, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um diesen Mitgliedstaat dazu zu bringen, die Nichtdurchführung seiner Verpflichtungen aus dem früheren Urteil des Gerichtshofs zu beenden (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 69).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-145/14

    Kommission / Bulgarien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Somit geht mit der Pflicht, nur die Deponien weiter zu betreiben, die die Anforderungen der Richtlinie 1999/31 erfüllen, einher, dass Deponien, die nicht die Genehmigung zum Weiterbetrieb erhalten haben, stillzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien, C-145/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:502, Rn. 30, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 59).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 76).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien, C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Der Gerichtshof darf in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen (Urteil vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland, C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59).
  • EuGH, 07.09.2016 - C-584/14

    Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem

  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 4. Juli 2018, Kommission/Slowakei, C-626/16, EU:C:2018:525, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

    Vorliegend rechtfertigen, wie die Kommission ausgeführt hat, die Gesichtspunkte, aus denen sich die mit dem vorliegenden Urteil festgestellte Vertragsverletzung ergibt, in Anbetracht dessen, dass sie eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen, und im Hinblick auf die Notwendigkeit, künftige ähnliche Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam zu vermeiden, den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2018, Kommission/Slowakei, C-626/16, EU:C:2018:525, Rn. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    Vgl. z. B. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695" Rn. 26 bis 28), und vom 4. Juli 2018, Kommission/Slowakei (C-626/16, EU:C:2018:525" Rn. 74 und Tenor 2).
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