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   EuGH, 12.06.2019 - C-628/17   

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https://dejure.org/2019,15525
EuGH, 12.06.2019 - C-628/17 (https://dejure.org/2019,15525)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2019 - C-628/17 (https://dejure.org/2019,15525)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - C-628/17 (https://dejure.org/2019,15525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange Polska

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff "aggressive Geschäftspraxis" - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2019. Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów gegen Orange Polska S.A. Vorabentscheidungs...

  • Betriebs-Berater

    Zur aggressiven Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung (hier: geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit des die AGB aushändigenden Kuriers)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff "aggressive Geschäftspraxis" - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Orange Polska

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu aggressiver Geschäftspraxis bei Pflicht des Verbrauchers zu geschäftlicher Entscheidung in Anwesenheit des die AGB aushändigenden Kuriers ("Orange Polska")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur aggressiven Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung (hier: Geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit des die AGB aushändigenden Kuriers)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2374
  • GRUR 2019, 1064
  • EuZW 2019, 615
  • BB 2019, 1740
  • K&R 2019, 638
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-628/17
    Ferner ist der Begriff des Verbrauchers für die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 von entscheidender Bedeutung und nimmt die Richtlinie nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45).

    Die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalten hat, sind für ihn von grundlegender Bedeutung (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass mit der Richtlinie 2005/29 u. a. das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und dieses Ziel auf dem Umstand beruht, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet, und dies erst recht in einem so technischen Bereich wie dem der Telekommunikationsdienstleistungen, bei dem sich nicht abstreiten lässt, dass bei der Information und den technischen Kompetenzen ein großes Ungleichgewicht zwischen den Parteien herrscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht somit u. a. darin, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet und dabei zwischen den Parteien unbestreitbar ein großes Ungleichgewicht bei der Information und den Kompetenzen herrscht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 48, und vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    55 Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 37).

    56 Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-102/20

    StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

    23 Vgl. Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 25).
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