Rechtsprechung
   EuGH - C-64/22   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,137458
EuGH - C-64/22 (https://dejure.org/9999,137458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,137458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten, die erste zwischen UF (Rechtssache C-26/22) und dem Land Hessen (Deutschland), vertreten durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HBDI), die zweite zwischen AB (Rechtssache C-64/22) und ebenfalls dem HBDI, über Anträge von UF bzw. AB beim HBDI auf Löschung einer Eintragung betreffend eine Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA).

    Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-64/22 vom 31. Januar 2022 ist am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die zwei Vorlagen des VG Wiesbaden an den EuGH (vgl. VG Wiesbaden Beschluss vom 23.12.2021, Az. 6 K 441/21.WI und Beschluss vom 31.01.2022, Az. 6 K 1052/21.WI), die dort unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden, war nicht angezeigt, weil die Vorlagefragen für die hier zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022 - 6 U 6/22).
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Kein Anspruch des Schuldners auf vorzeitige Löschung von Schufa-Daten

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht