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   EuGH, 13.06.2019 - C-646/17   

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EuGH, 13.06.2019 - C-646/17 (https://dejure.org/2019,15920)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-646/17 (https://dejure.org/2019,15920)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-646/17 (https://dejure.org/2019,15920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 6 Abs. 4 - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Mitteilung von Änderungen der im Rahmen der ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juni 2019. Strafverfahren gegen Gianluca Moro. Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Brindisi. Vo...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 6 Abs. 4 - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Mitteilung von Änderungen der im Rahmen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Wie in diesem 14. sowie in ihrem 41. Erwägungsgrund im Wesentlichen angegeben ist, baut diese Richtlinie zu diesem Zweck auf die u. a. in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte auf und soll diese Rechte fördern (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88).

    Diese Möglichkeit ist übrigens in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Laufe des Strafverfahrens gegebenen Informationen dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 95).

    Dies kann erfordern, dass das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 96).

    Die Richtlinie 2012/13 hat, wie aus ihrem 14. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 hervorgeht, den Zweck, Mindestnormen festzulegen, die hinsichtlich der Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen anzuwenden sind (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 82).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Danach gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

    Sobald dagegen eine solche Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, sowie Beschluss vom 23. November 2017, Cunha Martins, C-131/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:902, Rn. 10).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Zum anderen enthält diese Richtlinie in ihrem Art. 6 Bestimmungen über das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 54 bis 56).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht das u. a. mit Art. 6 angestrebte Ziel beeinträchtigen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62 und 63).

  • EGMR, 22.02.2018 - 65173/09

    DRASSICH c. ITALIE (N° 2)

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Verfügen die für die Sachentscheidung zuständigen Gerichte nach innerstaatlichem Recht über die Möglichkeit zu einer anderen Einstufung des ihnen ordnungsgemäß zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalts, so müssen sie sich vergewissern, dass die Beschuldigten die Gelegenheit zur tatsächlichen und effektiven Ausübung ihrer diesbezüglichen Verteidigungsrechte hatten und rechtzeitig vom Gegenstand der Anklage in Kenntnis gesetzt wurden, d. h. nicht nur über die gegen sie erhobenen tatsächlichen Vorwürfe, auf denen die Anklage beruht, sondern auch in detaillierter Weise über die rechtliche Beurteilung dieser Vorwürfe (EGMR, 11. Dezember 2007, Drassich/Italien, CE:ECHR:2007:1211JUD002557504, Rn. 34; EGMR, 22. Februar 2018, Drassich/Italien, CE:ECHR:2018:0222JUD006517309, Rn. 65).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-131/17

    Cunha Martins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Sobald dagegen eine solche Regelung in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, sowie Beschluss vom 23. November 2017, Cunha Martins, C-131/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:902, Rn. 10).
  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94

    PÉLISSIER AND SASSI v. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Das Recht auf Unterrichtung über Art und Gegenstand der Anklage ist im Licht des Rechts des Beschuldigten auf Vorbereitung seiner Verteidigung zu sehen (EGMR, 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich, CE:ECHR:1999:0325JUD002544494, Rn. 52 und 54).
  • EGMR, 11.12.2007 - 25575/04

    DRASSICH c. ITALIE

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-646/17
    Verfügen die für die Sachentscheidung zuständigen Gerichte nach innerstaatlichem Recht über die Möglichkeit zu einer anderen Einstufung des ihnen ordnungsgemäß zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalts, so müssen sie sich vergewissern, dass die Beschuldigten die Gelegenheit zur tatsächlichen und effektiven Ausübung ihrer diesbezüglichen Verteidigungsrechte hatten und rechtzeitig vom Gegenstand der Anklage in Kenntnis gesetzt wurden, d. h. nicht nur über die gegen sie erhobenen tatsächlichen Vorwürfe, auf denen die Anklage beruht, sondern auch in detaillierter Weise über die rechtliche Beurteilung dieser Vorwürfe (EGMR, 11. Dezember 2007, Drassich/Italien, CE:ECHR:2007:1211JUD002557504, Rn. 34; EGMR, 22. Februar 2018, Drassich/Italien, CE:ECHR:2018:0222JUD006517309, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 44 bis 47), in dem der Gerichtshof einen Fall, in dem es um die Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts ging und in dem nach nationalem Recht ein Antrag auf Verhängung einer (geringeren) Strafe im Wege der Verständigung gestellt wurde, als relevant für die Auslegung von Art. 6 Abs. 4 und nicht von Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2012/13 angesehen hat.

    In seinem Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 55), hat der Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen.

    17 Siehe Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43).

    19 Siehe Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43), oder, in jüngerer Zeit, Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 25).

    22 Siehe Urteil vom 13. Juni 2019 (C-646/17, EU:C:2019:489).

    23 Siehe Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, insbesondere Rn. 52, 53, 56 und 70).

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung des EGMR in den Urteilen vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 55), vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa ?ód?º-Ba?‚uty (C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 36), und vom 23. November 2021, 1S (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 122), übernommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

    30 Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 39 und 40).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 34, 42 und 43).

    43 Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 51).

    46 Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19

    Okrazhna prokuratura - Varna

    Zur Stützung der von ihr vorgeschlagenen Auslegung verweist die bulgarische Regierung auf das Urteil Moro(5), in dem der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren(6) entschieden hat, dass die Anwendung der darin vorgesehenen Regelungen in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines in diesem Mitgliedstaat anhängigen Rechtsstreits nicht vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Konstellation abhängt.

    5 Urteil vom 13. Juni 2019 (C-646/17, EU:C:2019:489).

    7 Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 32 bis 36).

    8 Urteil vom 13. Juni 2019 (C-646/17, EU:C:2019:489).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht das u. a. mit Art. 6 der Richtlinie angestrebte Ziel beeinträchtigen, das, wie sich auch aus deren 27. Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 29 bis 37).

    20 Urteil vom 13. Juni 2019 (C-646/17, EU:C:2019:489).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    106 Da solche Maßnahmen zur Aussetzung von Zahlungen im Sinne von Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, müssen sie außerdem im Einklang mit den in der Charta verankerten Grundrechten stehen, insbesondere mit dem durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierten Eigentumsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 bis 19, und vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Hingewiesen sei insoweit darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 29 bis 37), sehr darauf bedacht war, eine Stellungnahme zu dieser Frage zu vermeiden.
  • EuGH, 21.10.2021 - C-282/20

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in seinen Bestimmungen Regelungen zum Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf definiert, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43, und Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Informationen erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden muss, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und sie in die Lage versetzt werden müssen, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 50).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zum anderen enthält Art. 6 der Richtlinie Bestimmungen über das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf (vgl. in diesem Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, .-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass das Recht eines Mitgliedstaats den Strafgerichten, die für die Sachentscheidung zuständig sind, die Befugnis verleihen kann, den ihnen ordnungsgemäß zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt anders einzustufen, sofern sie sich vergewissern, dass die Beschuldigten die Gelegenheit zur tatsächlichen und effektiven Ausübung ihrer diesbezüglichen Verteidigungsrechte hatten und rechtzeitig vom Gegenstand der Anklage in Kenntnis gesetzt wurden, d. h. nicht nur über die gegen sie erhobenen tatsächlichen Vorwürfe, auf denen die Anklage beruht, sondern auch in detaillierter Weise über die rechtliche Beurteilung dieser Vorwürfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, .-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 55).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2012/13/EU,

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19

    Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-659/18

    VW (Droit d'accès à un avocat en cas de non-comparution) - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-608/21

    Politseyski organ pri 02 RU SDVR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

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