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   EuGH, 21.11.2018 - C-648/16, Fontana   

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EuGH, 21.11.2018 - C-648/16, Fontana (https://dejure.org/2018,38259)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2018 - C-648/16, Fontana (https://dejure.org/2018,38259)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2018 - C-648/16, Fontana (https://dejure.org/2018,38259)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fontana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Steuernacherhebung - Induktive Methode zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage - Recht auf Abzug der Vorsteuer - Vermutung - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ...

  • Betriebs-Berater

    Induktive Methode zur Festsetzung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Steuernacherhebung - Induktive Methode zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage - Recht auf Abzug der Vorsteuer - Vermutung - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Fontana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Steuernacherhebung - Induktive Methode zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage - Recht auf Abzug der Vorsteuer - Vermutung - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Induktive Methode zur Festsetzung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus Art. 273 Abs. 1 sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die fehlende Erklärung des Gesamtumsatzes eines Steuerpflichtigen der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht entgegenstehen kann und es Sache der zuständigen nationalen Einrichtungen ist, die Situation wiederherzustellen, die ohne ein solches Verhalten des Steuerpflichtigen bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 42).

    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41).

    Allerdings können diese nationale Regelung und ihre Anwendung nur mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, wenn sie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 44).

    Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle notwendigen Hinweise für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 46).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass während des gesamten Steuernacherhebungsverfahrens die Verteidigungsrechte des Steuerpflichtigen gewährleistet werden müssen, was insbesondere bedeutet, dass der Steuerpflichtige vor Erlass einer ihn beschwerenden Maßnahme in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Elementen, auf die die Behörden ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigen, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt die vom Steuerpflichtigen tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist (Urteil vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, sofern seine Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass aus Art. 273 Abs. 1 sowie aus Art. 2 und Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18).
  • EuGH, 26.04.2018 - C-81/17

    Zabrus Siret

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Der Gerichtshof hat wiederholt erklärt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (Urteil vom 26. April 2018, Zabrus Siret, C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-566/16

    Vámos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-648/16
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, zu beachten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova, C-576/15, EU:C:2016:740, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 41).
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Bei Ausübung dieser Befugnis sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze und damit zum Beispiel auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Fontana vom 21.11.2018 - C-648/16, EU:C:2018:932, Rz 35; Grupa Warzywna vom 15.04.2021 - C-935/19, EU:C:2021:287, Rz 26 und Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" vom 13.10.2022 - C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 72).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Ebenso ist den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Erreichung der in Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Ziele ein Ermessen eingeräumt (EuGH-Urteil Fontana vom 21.11.2018 - C-648/16, EU:C:2018:932, HFR 2019, 67, Rz 35, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Ebenso ist den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Erreichung der in Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Ziele ein Ermessen eingeräumt (EuGH-Urteil Fontana vom 21.11.2018 - C-648/16, EU:C:2018:932, HFR 2019, 67, Rz 35, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    a) Da der Antragsteller bei summarischer Prüfung die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG verletzt hat, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das FA gemäß § 162 AO dem Grunde nach zur Schätzung befugt ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, Rz 19 ff.; vom 27. September 2018 V R 9/17, BFH/NV 2019, 127, Rz 20; s. zur Schätzung bei sonstigen Buchführungsmängeln auch BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 303, Rz 30 ff.; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit von Schätzungen im Bereich der Mehrwertsteuer s. EuGH-Urteile Maja Marinova vom 5. Oktober 2016 C-576/15, EU:C:2016:740, HFR 2016, 1034; Fontana vom 21. November 2018 C-648/16, EU:C:2018:932, HFR 2019, 67).
  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

    Soweit dies nicht gelingt, ist im Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 2 EuGRCh eine entgegenstehende Reglung durch das nationale Gericht unangewendet zu lassen (EuGH - C 648/16, [Q.], Rn. 58 f, 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. auch z. B. Urteile vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 37 bis 39), vom 26. April 2018, Zabrus Siret (C-81/17, EU:C:2018:283, Rn. 32 bis 34), und vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 39 und 40).

    70 Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Zum anderen hat der Steuerpflichtige, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen festgestellt hat, wenn unterschiedliche ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Teil davon anwendbar sind, angemessene Aufzeichnungen zu führen und insbesondere Kopien aller von ihm ausgestellten Rechnungen aufzubewahren, die die Anwendung dieser Steuersätze rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    11 Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 und 34).

    15 Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 und 34).

    Vgl. Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    64 Vgl. z. B. im Bereich der Mehrwertsteuer zur Verpflichtung, Strafsanktionen bei Betrug vorzusehen, Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19), sowie zur Verpflichtung, der Lage abzuhelfen, Urteil vom 21. November 2018, Fontana (C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 33 bis 34).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit zu klären, dass Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie außer den von ihm festgelegten Grenzen weder die Bedingungen noch die Pflichten angibt, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, und dass er diesen daher in Bezug auf die Mittel zur Sicherstellung der Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer und zur Betrugsbekämpfung einen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2018, Vámos, C-566/16, EU:C:2018:321, Rn. 38 und vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35).

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2018, Fontana, C-648/16, EU:C:2018:932, Rn. 35, und vom 15. April 2021, Grupa Warzywna, C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 26).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

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