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   EuGH, 03.06.2021 - C-650/18   

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https://dejure.org/2021,15051
EuGH, 03.06.2021 - C-650/18 (https://dejure.org/2021,15051)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-650/18 (https://dejure.org/2021,15051)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-650/18 (https://dejure.org/2021,15051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn/ Parlament

    Nichtigkeitsklage - Art. 7 Abs. 1 EUV - Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Art. 7 Abs. 1 EUV - Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des Parlaments richtet, mit der das Verfahren eingeleitet wird, um festzustellen, dass eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ungarn wehrt sich vergebens gegen Rechtsstaatlichkeitsverfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungarn von Stimmrechtsverlust im EU-Rat bedroht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Bei diesen Zwischenmaßnahmen handelt es sich jedoch zum einen in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50).

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Was als Zweites die Zulässigkeit dieser Klage betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), lediglich entschieden, dass die in einem gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV angenommenen begründeten Vorschlag enthaltenen sachlichen Informationen besonders relevante Angaben bei der abstrakten Beurteilung der Frage darstellten, ob im Ausstellungsmitgliedstaat eines Europäischen Haftbefehls eine echte Gefahr einer Verletzung der Grundrechte bestehe.

    Ungarn, unterstützt durch die Republik Polen, hält die Klage für zulässig, weil die angefochtene Entschließung angesichts ihrer Wirkungen, insbesondere nach Buchst. b des Einzigen Artikels des Protokolls (Nr. 24), und der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei.

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Was zum anderen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, dessen Verletzung Ungarn ebenfalls geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 64, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Als Drittes kann ungeachtet dessen die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Art. 263 AEUV zuerkannte allgemeine Zuständigkeit für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane nicht in einer Weise ausgelegt werden, die der in Art. 269 AEUV vorgesehenen Begrenzung dieser allgemeinen Zuständigkeit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 78).
  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-540/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Was zum anderen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, dessen Verletzung Ungarn ebenfalls geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 64, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Da die Verträge nicht festlegen, was unter "abgegebenen Stimmen" zu verstehen ist, ist dieser autonome Begriff des Unionsrechts entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-355/10

    Parlament / Rat - Schengener Grenzkodex - Beschluss 2010/252/EU - Überwachung der

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da die Richtlinie 1999/44 den Begriff der "geringfügigen Vertragsverletzung" nicht definiert, ist er entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

    Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

    Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angefochtenen Beschlüsse Zwischenmaßnahmen sind, die der Entscheidung vorausgehen, mit der das nach Art. 6 der Verordnung Nr. 139/2004 eingeleitete Prüfverfahren beendet wird, ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit der mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtsverstoß im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, nicht beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46).
  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 38).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-13/20

    Top System

    Mangels eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Richtlinie 91/250 ist der Begriff "Fehler" im Sinne dieser Bestimmung entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in den er sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat -Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei solchen Zwischenmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 63, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 56, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 48).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat - Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei solchen Zwischenmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 63, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 56, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 48).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Nach ständiger Rechtsprechung sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage ist gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2023 - 10 LC 117/22

    Abstimmung; Ausschüsse; Bezugsgröße; d'Hondt; Hare/Niemeyer-Verfahren;

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 15.12.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuG, 05.03.2024 - T-529/23

    YU/ Kommission

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

  • EuGH, 08.06.2023 - C-408/21

    Rat/ Pech

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

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