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   EuGH, 16.07.2020 - C-658/18   

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EuGH, 16.07.2020 - C-658/18 (https://dejure.org/2020,19026)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-658/18 (https://dejure.org/2020,19026)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-658/18 (https://dejure.org/2020,19026)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff ,einzelstaatliches Gericht" - Kriterien - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Art. 7 - Bezahlter Jahresurlaub - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    UX (Statut des juges de paix italiens)

    Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Externe und interne Unabhängigkeit der Gerichte - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeit - Art. 7 - Bezahlter Jahresurlaub - Friedensrichter - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    UX

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1697
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Bei Bejahung der Frage 1: Fällt die Diensttätigkeit der antragstellenden Friedensrichterin unter den Begriff "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung und Art. 31 Abs. 2 der Charta in der Auslegung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 1. März 2012, 0'Brien (C-393/10, EU:C:2012:110), und vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914), und können bejahendenfalls ordentliche Richter oder Berufsrichter für die Zwecke der Anwendung derselben Arbeitsbedingungen nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer "Friedensrichter" vergleichbare Dauerbeschäftigte angesehen werden?.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Umstand, dass Richter Dienstvorschriften unterliegen und möglicherweise als Arbeitnehmer zu betrachten sind, in keiner Weise den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und die Befugnis der Mitgliedstaaten, für den Richterstand einen besonderen Status vorzusehen, berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 47).

    Solche Begriffe dürfen zwar nämlich entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, vorausgesetzt allerdings, die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wird gewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 34).

    In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass eine Erwerbstätigkeit, deren Ausübung einen materiellen Vorteil verschafft, im nationalen Recht als "ehrenamtlich" bezeichnet wird, was die Anwendbarkeit der Rahmenvereinbarung betrifft, für sich genommen unerheblich, da andernfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung sowie die einheitliche Anwendung von Richtlinie und Vereinbarung in den Mitgliedstaaten ernstlich dadurch in Frage gestellt würde, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bliebe, nach ihrem Belieben bestimmte Personalkategorien von dem mit diesen Instrumenten bezweckten Schutz auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 29, und vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 36).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass vorliegend die Friedensrichter Inhaber eines Richteramts sind, für sich genommen nicht ausreicht, um ihnen die in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Rechte zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 41).

    Aus der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit des in der Rahmenvereinbarung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu wahren, ergibt sich nämlich, dass ein solcher Ausschluss nur dann zugelassen werden kann, wenn das in Rede stehende Arbeitsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders ist als dasjenige, das zwischen den Beschäftigten, die nach dem nationalen Recht zur Kategorie der Arbeitnehmer gehören, und ihren Arbeitgebern besteht, da andernfalls dieser Ausschluss als willkürlich zu betrachten wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 42).

    Der Gerichtshof kann jedoch dem vorlegenden Gericht einige Grundsätze und Kriterien aufzeigen, die dieses im Rahmen seiner Prüfung zu berücksichtigen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 43).

    Insoweit wird das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob dieses Rechtsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders ist als das Arbeitsverhältnis, das die Beschäftigten, die nach dem nationalen Recht zur Kategorie der Arbeitnehmer gehören, mit ihren Arbeitgebern verbindet, nach dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung die Abgrenzung zwischen der Kategorie der Arbeitnehmer und der Kategorie der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 44).

    In dieser Hinsicht sind die Modalitäten der Ernennung und der Abberufung der Friedensrichter, aber auch die Art und Weise, in der ihre Arbeit organisiert ist, zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 45).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, berücksichtigt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Merkmalen, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung ist, da nach der oben in Rn. 42 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem das Außenverhältnis betreffenden Aspekt des Begriffs der Unabhängigkeit ist auch daran zu erinnern, dass die Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit darstellt, da sie darauf abzielt, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist somit nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    In Anbetracht der Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 41).

    Als Drittes ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist insoweit durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des für die Tatsachenwürdigung allein zuständigen vorlegenden Gerichts, letzten Endes festzustellen, ob sich ein Friedensrichter wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in einer Situation befindet, die mit der eines ordentlichen Richters vergleichbar ist, der die dritte Bewertung der Fachkompetenz absolviert hat und im selben Zeitraum ein Dienstalter von mindestens 14 Jahren erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Die bloße temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 38).

    Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einschlägige Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 39).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt sowie Beschäftigungsbedingungen, die sowohl für ordentliche Richter als auch für Friedensrichter gelten, vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 43).

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 44).

    Ergibt sich eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit dem Einstellungsverfahren ausgeschriebene Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 45).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass manche Unterschiede in der Behandlung der auf ein Auswahlverfahren hin eingestellten Dauerbeschäftigten und der befristet beschäftigten Arbeitnehmer, die nach einem anderen als dem für die Dauerbeschäftigten vorgesehenen Verfahren eingestellt werden, grundsätzlich durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der in den jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben gerechtfertigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 46).

    Die von der italienischen Regierung angegebene Zielsetzung, die Unterschiede in der Berufsausübung zwischen einem Friedensrichter und einem ordentlichen Richter widerzuspiegeln, kann daher als "sachlicher Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung angesehen werden, sofern sie einem echten Bedarf entspricht und eine Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung des verfolgten Ziels gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 47).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391 verwendete Kriterium zur Ausnahme bestimmter Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie und mittelbar auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einem der in dieser Bestimmung beschriebenen Bereiche des öffentlichen Dienstes bei allgemeiner Betrachtung dieses Bereichs beruht, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern in den von dieser Vorschrift umfassten Bereichen wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften auf dem Gebiet des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer rechtfertigt (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 55).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat (Urteile vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 25, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Arbeitnehmer" ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen besteht nach ständiger Rechtsprechung das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein solches gegeben ist, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden (Urteil vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fallen nach der Definition des Begriffs "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" gemäß Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darunter alle Arbeitnehmer, ohne Unterscheidung danach, ob sie an einen öffentlichen oder an einen privaten Arbeitgeber gebunden sind, und unabhängig davon, wie ihr Vertrag nach dem innerstaatlichen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 108).

    Die Rahmenvereinbarung ist mithin auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisses erbringen, vorausgesetzt, zwischen ihnen besteht ein Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach nationalem Recht, und vorbehaltlich allein des den Mitgliedstaaten in Paragraf 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung eingeräumten Ermessens hinsichtlich deren Anwendung auf bestimmte Kategorien von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen sowie des Ausschlusses von Leiharbeitnehmern nach dem vierten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 109).

    Insoweit kommt es aber nicht darauf an, dass diese Arbeitsverhältnisse wegen des öffentlichen Arbeitgebers durch Präsidialdekrete begründet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 115).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat (Urteile vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 25, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanta u. a., C-147/17, EU:C:2018:926, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellung ist für die Auslegung der Arbeitnehmerbegriffe des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und des Art. 31 Abs. 2 der Charta gleichermaßen geboten, um die Einheitlichkeit des persönlichen Geltungsbereichs des Anspruchs der Arbeitnehmer auf bezahlten Urlaub zu gewährleisten (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 26).

    Daher ist zum einen darauf hinzuweisen, dass "Arbeitnehmer" jeder ist, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 27).

    In diesem Zusammenhang ist zur Art des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsverhältnisses, in dessen Rahmen die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ihre Aufgaben wahrnimmt, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist (Urteil vom 26. März 2015, Fenoll, C-316/13, EU:C:2015:200, Rn. 31).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Was das Erfordernis der Unabhängigkeit unter dem Blickwinkel seines zweiten, das Innenverhältnis betreffenden Aspekts (siehe oben, Rn. 50) betrifft, genügt, wie von der Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt, die Feststellung, dass der Gerichtshof bereits mehrfach Vorlagefragen zum Status von Richtern beantwortet hat, ohne die Unabhängigkeit der vorlegenden Gerichte zu bezweifeln, von denen diese Fragen ausgingen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982).

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-293/18

    CCOO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rahmenvereinbarung keine bestimmte Branche ausschließt und dass ihre Bestimmungen auf mit Behörden und anderen Stellen des öffentlichen Sektors geschlossene befristete Arbeitsverträge und -verhältnisse Anwendung finden sollen (Beschluss vom 19. März 2019, CCOO, C-293/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:224, Rn. 30).

    In Bezug auf die Frage, ob das zwischen den Friedensrichtern und dem Justizministerium bestehende Rechtsverhältnis befristet ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Paragraf 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, dass einem befristeten Arbeitsvertrag oder -verhältnis zu eigen ist, dass sein Ende "durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird" (Beschluss vom 19. März 2019, CCOO, C-293/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:224, Rn. 31).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-658/18
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Bestimmung bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 35).

    Insoweit ist dann, wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmergruppen vergleichbar ist (Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • EuGH, 30.03.2006 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Familienangehörige - Recht

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 17.01.2019 - C-626/17

    Rossi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

  • EuGH, 17.12.2019 - C-618/18

    Di Girolamo

  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

  • EuGH, 07.07.2016 - C-567/14

    Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 14.12.1971 - 43/71

    Politi / Ministero delle finanze

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 06.09.2018 - C-472/17

    Di Girolamo

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

  • EuGH, 16.01.2020 - C-368/19

    Telecom Italia u.a.

  • EuGH, 04.09.2019 - C-347/18

    Salvoni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • EuGH, 24.11.2011 - C-379/10

    Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden,

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Schließlich kann der Argumentation des Unternehmens X, wonach die Vorlagefragen nicht kontradiktorisch erörtert worden seien, nicht gefolgt werden, da Art. 267 AEUV die Anrufung des Gerichtshofs nicht davon abhängig macht, dass das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht kontradiktorischen Charakter hat (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 63).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter)

    Nach Verkündung des Urteils vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), hat der Gerichtshof das Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia Romagna (Regionales Verwaltungsgericht Emilia Romagna) um Stellungnahme gebeten, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen in Anbetracht dieses Urteils aufrechterhalte.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), entschieden hat, dass der Begriff "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen ist, dass er einen für einen begrenzten Zeitraum ernannten Friedensrichter umfassen kann, der im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie aufgrund eines befristeten Vertrags tätig sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 136).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 137).

    Da im Übrigen diese Bedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Entgeltbestandteile einschließlich deren Höhe, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sowie die Voraussetzungen der vom Arbeitsverhältnis abhängigen Ruhestandsbezüge betreffen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtsprechungstätigkeit von PG bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Friedensrichterin unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als mit der eines Berufsrichters vergleichbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 143 bis 147).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen oder abstrakten Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 151).

    In Rn. 156 des Urteils vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), hat der Gerichtshof in Bezug auf die Rechtfertigung betreffend das Bestehen eines Auswahlverfahrens, das speziell für die ordentlichen Richter im Hinblick auf den Zugang zum Richteramt konzipiert wurde und das es im Zusammenhang mit der Bestellung der Friedensrichter nicht gibt, festgestellt, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt sowie Beschäftigungsbedingungen vorsehen können, die sowohl für ordentliche Richter als auch für Friedensrichter gelten.

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 157).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass manche Unterschiede in der Behandlung der auf ein Auswahlverfahren hin eingestellten Dauerbeschäftigten und der befristet beschäftigten Arbeitnehmer, die nach einem anderen als dem für die Dauerbeschäftigten vorgesehenen Verfahren eingestellt werden, grundsätzlich durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der in den jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben gerechtfertigt werden können (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 158 und 159).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass die von der italienischen Regierung angegebene Zielsetzung, die Unterschiede in der Berufsausübung zwischen einem Friedensrichter und einem ordentlichen Richter widerzuspiegeln, als "sachlicher Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann, sofern sie einem echten Bedarf entspricht und eine Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung des verfolgten Ziels gegeben ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 160).

    Jedenfalls ist es Sache des vorlegenden Gerichts, insoweit die verfügbaren qualitativen und quantitativen Anhaltspunkte in Bezug auf die Aufgaben der Friedensrichter und der Berufsrichter, die für sie geltenden zeitlichen Zwänge und Verpflichtungen sowie allgemein sämtliche relevanten Umstände und Tatsachen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 161).

    Allerdings hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und insbesondere der Überprüfungen, auf die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils verwiesen wird und für die es gemäß dem Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 161), allein zuständig ist, im Wesentlichen festgestellt, dass der Unterschied zwischen den auf die beiden Gruppen von Arbeitnehmern anwendbaren Zugangsmodalitäten zum Richteramt den Ausschluss der ehrenamtlichen Richter von der Gewährung jeglichen den Berufsrichtern in vergleichbarer Lage zustehenden bezahlten Jahresurlaubs sowie Sozial- und Altersversorgungssystems nicht rechtfertigen könne.

  • BSG, 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 26 mwN; EuGH vom 14.6.2012 - C-542/09 - Kommission/Niederlande, juris RdNr 68; EuGH vom 26.3.2015 - C-316/13 - juris RdNr 27; EuGH vom 16.7.2020 - C-658/18 - juris RdNr 93; im Anschluss daran etwa BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris RdNr 19; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 17; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 59 RdNr 19) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats

    2 Illustrativ Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 16 und 17).

    3 Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, insbesondere Rn. 113 und 163).

    9 Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, insbesondere Rn. 56 und 60 bis 62).

    10 Vgl. Urteile vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, insbesondere Rn. 113 und 163), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, insbesondere Rn. 54 und 66).

    11 Urteile vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 158 bis 162), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 47 und 53).

    18 Urteile vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 148 und 162), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 48 und 53).

    24 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 19).

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In dieser Hinsicht die bloße temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Perpetuierung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-40/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires)

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Rahmenvereinbarung nur in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, umgesetzt und konkretisiert worden (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation dieser beiden Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    37 Vgl. z. B. Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 63).

    57 Vgl. Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 49).

    58 Vgl. Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 48).

    72 Vgl. z. B. Urteile vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 27), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 55).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Folglich ist der vorlegende Richter, wie im Rahmen der vierten Frage, mit einem verfahrensrechtlichen Hindernis konfrontiert, das sich aus der gegen ihn gerichteten Anwendung einer nationalen Regelung ergibt, das von ihm auszuräumen ist, bevor er den Ausgangsrechtsstreit ohne Beeinflussung von außen und damit gemäß Art. 47 der Charta in völliger Unabhängigkeit entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
    Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.; EuGH, Urteile vom 14.06.2012 - C-542/09 - juris Rn. 68, vom 26.03.2015 - C-316/13 - juris Rn. 27 und vom 16.07.2020 - C-658/18 - juris Rn. 93).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

    Die Würdigung des in Rede stehenden Sachverhalts und die Subsumtion des Einzelfalles unter die bereits näher konturierten europarechtlichen Vorgaben obliegen den nationalen Gerichten (vgl. allgemein etwa EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-658/18, NZA 2020, 1697 Rn. 91; vom 24. Februar 2015 - C-559/13 - Grünewald - DStR 2015, 474 Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • OVG Hamburg, 07.12.2023 - 6 So 46/23

    Zum Duldungsanspruch einer alleinerziehenden Mutter einer

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de la Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

  • OVG Hamburg, 27.08.2020 - 6 Bs 53/20

    Zum abgeleiteten Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Elternteile aus dem

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • EuGH, 13.01.2022 - C-55/20

    Minister Sprawiedliwosci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art.

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4095/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

  • LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 822/21
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 1598/22

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Rechtsmissbrauch; Freizügigkeitsrecht;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2022 - L 3 AS 2410/19

    Leistungsausschluss von EU-Ausländern - EU-Freizügigkeitsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2023 - 8 K 4561/22

    Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Arbeitnehmereigenschaft,

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • EuGH, 23.11.2020 - C-834/19

    Ministero della Giustizia und Repubblica italiana

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