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   EuGH, 05.11.2019 - C-663/17 P, C-665/17 P, C-669/17 P   

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https://dejure.org/2019,36830
EuGH, 05.11.2019 - C-663/17 P, C-665/17 P, C-669/17 P (https://dejure.org/2019,36830)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2019 - C-663/17 P, C-665/17 P, C-669/17 P (https://dejure.org/2019,36830)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2019 - C-663/17 P, C-665/17 P, C-669/17 P (https://dejure.org/2019,36830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof - Dem Anwalt erteilte Vollmacht - Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft - Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof - Dem Anwalt erteilte Vollmacht - Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft - Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof - Dem Anwalt erteilte Vollmacht - Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft - Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls angeführt hat, erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66, sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42).

    Somit ist der Umstand, dass anerkannt wird, dass bestimmte Wettbewerber der Adressaten eines zu diesen Bereichen gehörenden Unionsrechtsakts von diesem Rechtsakt unmittelbar betroffen sein können, nicht durch die rein wirtschaftlichen Auswirkungen des fraglichen Rechtsakts auf ihre Situation gerechtfertigt, sondern dadurch, dass der Rechtsakt die Rechtsstellung der Wettbewerber unmittelbar berührt, insbesondere ihr aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags folgendes Recht, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 43).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Die Einzelnen müssen daher einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch nehmen können, die sie aus der Unionsrechtsordnung herleiten (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32" Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt den Nachweis voraus, dass die betreffende Person tatsächlich entschieden hat, die Klage zu erheben, und dass den Anwälten, die als ihre Vertreter auftreten, tatsächlich Vollmacht hierzu erteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2017 - T-247/16

    Fursin u.a./ EZB

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Kommission sowie die Trasta Komercbanka AS, Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, die C & R Invest SIA, die Figon Co. Ltd, die GCK Holding Netherlands BV und die Rikam Holding SA die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:623), mit dem das Gericht zum einen entschieden hat, dass die Klage von Trasta Komercbanka auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2016 - 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. März 2016, durch den Trasta Komercbanka die Zulassung entzogen worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss), in der Hauptsache erledigt ist, und zum anderen die Unzulässigkeitseinrede der EZB insoweit zurückgewiesen worden ist, als sie die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtete Klage mehrerer Aktionäre von Trasta Komercbanka, nämlich Herrn Fursin, Herrn Buimisters, C & R Invest, Figon Co., GCK Holding Netherlands und Rikam Holding, betraf.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T - 247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), wird aufgehoben.

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Jedoch wird - wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat - die Autonomie, über die die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, durch die ihnen obliegende Verpflichtung, insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht zu gewährleisten, eingeschränkt (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Er ist nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117" Rn. 35, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 49).
  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    In Bezug auf dasselbe Rechtsmittel, soweit es von Trasta Komercbanka eingelegt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit dem AEU-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Einklang stehen, und dass mit diesem Vertrag ein umfassendes System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen worden ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 44, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 35).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Er ist nunmehr in Art. 47 der Charta bekräftigt (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117" Rn. 35, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 49).
  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls angeführt hat, erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, EU:C:2007:183, Rn. 31, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66, sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Zum anderen hat das Gericht - wie die EZB und die Kommission zutreffend vortragen - zu Unrecht nicht die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen des streitigen Beschlusses auf die Situation der Aktionäre von Trasta Komercbanka berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C-465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 24.11.2005 - 49429/99

    CAPITAL BANK AD v. BULGARIA

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 75 bis 77 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, können Sachverhalte wie die in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils beschriebenen das Recht der betreffenden juristischen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzen, da sie zu einem Interessenkonflikt führen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien, CE:ECHR:2005:1124JUD004942999, §§ 117 und 118).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

  • EGMR, 09.09.2004 - 49429/99

    CAPITAL BANK AD v. BULGARIA

  • EuG, 30.11.2022 - T-698/16

    Trasta Komercbanka u.a. / EZB

  • EuG, 12.03.2021 - T-50/20

    PNB Banka/ EZB

    Der Zugang zu den Räumlichkeiten, Informationen, Mitarbeitern und Betriebsmitteln der Klägerin sei unerlässlich, damit ihr Verwaltungsrat gemäß dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), seine Rolle als Vertreter der Klägerin wahrnehmen könne.

    - Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C - 663/17 P, C - 665/17 P und C - 669/17 P).

    Zum Vorbringen der Klägerin, die EZB sei den Verpflichtungen aus dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), nicht nachgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um den gerichtlichen Rechtsschutz der juristischen Person Trasta Komercbanka, eines Kreditinstituts, unter besonderen Umständen ging, nämlich um den vom bestellten Liquidator erklärten Widerruf der ihrem Rechtsanwalt vom Verwaltungsrat dieses Instituts erteilten Vollmacht, beim Unionsrichter Klage gegen den Beschluss über den Entzug der dieser Bank erteilten Zulassung zu erheben.

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt.

    Außerdem hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der wirksame gerichtliche Schutz einer juristischen Person wie Trasta Komercbanka, deren Zulassung durch einen Beschluss eines Unionsorgans wie der EZB widerrufen worden ist, der auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union wie der Verordnung Nr. 1024/2013 erlassen wurde, durch das dieser Person gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zustehende Recht gewährleistet wird, beim Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 56).

    Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die EZB die Anforderungen beachtet hat, die sich aus dem Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), ergeben.

    Das Vorbringen der Klägerin, die EZB habe durch ihre Weigerung, dem Insolvenzverwalter die beantragte Weisung zu erteilen, die Konsequenzen des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), missachtet, entbehrt somit offensichtlich jeder Grundlage.

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

    Dieser Beschluss wurde nämlich mit Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), aufgehoben, ohne dass der Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer aufgrund der rückwirkenden Ersetzung des angefochtenen Rechtsakts durch einen neuen, nach Abschluss einer administrativen Überprüfung erlassenen Beschluss mit demselben Inhalt Gegenstand der Rechtsmittel war.

    Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Kreditinstitut infolge des Entzugs seiner Zulassung nicht mehr in der Lage war, seine Tätigkeit als Kreditinstitut fortzusetzen, und folglich seine Fähigkeit, Dividenden an seine Aktionäre auszuschütten, fraglich war, dass aber die negative Auswirkung dieses Entzugs einen wirtschaftlichen Charakter hatte, da das Dividendenbezugsrecht der Aktionäre ebenso wie ihr Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft nicht von dem Beschluss, mit dem die Zulassung entzogen wurde, berührt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 111).

    Zum anderen hat er entschieden, dass die Liquidation zwar das Recht der Aktionäre auf Beteiligung an der Geschäftsführung dieser Gesellschaft unmittelbar berührte, die Liquidation jedoch nicht die Umsetzung des Beschlusses vom 17. Juli 2018 darstellte, die im Sinne der Rechtsprechung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 113 und 114).

    Der Beschluss vom 26. März 2018 war nicht an die erste Klägerin gerichtet und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 108 bis 114 und 119).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erste Klägerin ohne den Beschluss vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), nicht für befugt erklärt worden wäre, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, und dass dieser Beschluss nunmehr vom Gerichtshof mit Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), für nichtig erklärt worden ist.

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Verstoß gegen den ordre public auch nicht damit begründen, dass das Bezirksgericht entgegen Art. 4 Abs. 3 EUV von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. November 2019 (C-663/17, EZB, BeckRS 2019, 26637 Rn. 78) zur Parteistellung und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters abgewichen sei.
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