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   EuGH, 13.06.2019 - C-664/17   

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https://dejure.org/2019,15746
EuGH, 13.06.2019 - C-664/17 (https://dejure.org/2019,15746)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - C-664/17 (https://dejure.org/2019,15746)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - C-664/17 (https://dejure.org/2019,15746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ellinika Nafpigeia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019. Ellinika Nafpigeia AE gegen Panagiotis Anagnostopoulos u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Begriff "wirtschaftliche Einheit" - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit beim Betriebsübergang bei Nutzung von Produktionsfaktoren Dritter durch die betreffende Einheit ("Ellinika Nafpigeia")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übergang eines Unternehmensteils und die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsübergang zwecks Liquidation

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1593
  • NZA 2019, 889
 
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Wird zitiert von ... (182)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    Das vom Gerichtshof festgesetzte Erfordernis der Dauerhaftigkeit ist als Hinweis auf eine kohärente Gesamtheit von verschiedenen Produktionsfaktoren, insbesondere materielle und immaterielle Betriebsmittel, und dem erforderlichen Personal zu verstehen, die es der übertragenen Einheit erlaubt, eine wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 1995, Rygaard, C-48/94, EU:C:1995:290, Rn. 21).

    Das könnte auch der Fall sein, wenn die Tätigkeit der übertragenen Einheit auf die Fertigstellung bestimmter Verträge oder Programme beschränkt ist, ohne dass im Unternehmen des Erwerbers eine organisierte Gesamtheit von Faktoren eingerichtet wird wie diejenigen, die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 1995, Rygaard, C-48/94, EU:C:1995:290, Rn. 20 bis 22).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz des Unionsrechts hinzuweisen, wonach die Anwendung der Unionsvorschriften nicht so weit reicht, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96 bis 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Rechtsvorteil aus der Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigert werden muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 98).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    In einem ähnlichen Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23, die eine Situation, in der die für die Durchführung der übertragenen Tätigkeit unabdingbaren materiellen Betriebsmittel ununterbrochen im Eigentum des Veräußerers standen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschlösse, dieser Richtlinie einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen würde (vgl. Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza, C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    Da die Identität einer wirtschaftlichen Einheit somit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln besteht (Urteil vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), setzt diese Identität zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus.
  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen, muss der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, EU:C:2007:512, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    Damit die Richtlinie zur Anwendung kommt, muss die fragliche wirtschaftliche Einheit nach dem Übergang auch ihre Identität bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 39).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    Die Richtlinie 2001/23 soll nämlich die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.06.2019 - C-664/17
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Übergang dem Erwerber die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des Veräußerers erlauben muss, um unter die Richtlinie 2001/23 zu fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., C-234/98, EU:C:1999:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Dieser Begriff korrespondiert auch nicht mit dem Begriff der für eine "wirtschaftliche Einheit" iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) erforderlichen funktionellen Autonomie (vgl. dazu EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 ff.) .
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN) .

    Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10) .

    (aa) Die Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 51; grundlegend EuGH 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 11; vgl. auch EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 51) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Rechtsfolge eines Betriebs(teil)übergangs ist, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41) von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen.

    a) Um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG - sowie den des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - zu fallen, muss beim Betriebsteil- bzw. Unternehmensteilübergang der Übergang einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als eine hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck verstanden wird (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 mwN) .

    Nach den vom Gerichtshof zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben - von denen der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. etwa BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18)  - ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62; 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41 mwN; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15) .

    Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG geht nämlich ausdrücklich hervor, dass diese nicht nur für den Übergang von Unternehmen, sondern auch dann gilt, wenn ein Teil eines Unternehmens bzw. Betriebs übertragen wird (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 ff. mwN) .

    Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.: "funktionelle Selbständigkeit" ist zwangsläufig erforderlich) .

    Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ist als Hinweis auf eine kohärente Gesamtheit von verschiedenen (Produktions-)Faktoren, insbesondere von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln, und dem erforderlichen Personal zu verstehen, die es der übertragenen Einheit erlaubt, eine wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 38, 54 f. mwN; vgl. auch ebenda Rn. 56 f.) .

    bb) Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnissen (vgl. EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 41) gehen von Gesetzes wegen auf den Erwerber über (vgl. Rn. 80) .

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