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   EuGH, 21.12.2023 - C-667/21   

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https://dejure.org/2023,36678
EuGH, 21.12.2023 - C-667/21 (https://dejure.org/2023,36678)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - C-667/21 (https://dejure.org/2023,36678)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 (https://dejure.org/2023,36678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Krankenversicherung Nordrhein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO muss auch Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllen - Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ist Kompensation für konkreten Schaden

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 270
  • NZA 2024, 393
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, nachdem er u. a. hervorgehoben hat, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass, da die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, der aufgrund des in Art. 82 dieser Verordnung verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die nationalen Gerichte zu diesem Zweck nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53, 54 und 59).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des sechsten Satzes des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO, der besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll, festgestellt, dass in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diesen Artikel gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58).

    Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Die Geeignetheit solcher Maßnahmen ist konkret zu bewerten, indem geprüft wird, ob der Verantwortliche diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen in den genannten Artikeln aufgeführten Kriterien und der Datenschutzbedürfnisse getroffen hat, die speziell mit der betreffenden Verarbeitung sowie den davon ausgehenden Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 30).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stünde es zum einen nicht im Einklang mit dem Ziel dieses hohen Schutzes, sich für eine Auslegung zu entscheiden, wonach die betroffenen Personen, denen durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist, im Rahmen einer auf Art. 82 dieser Verordnung gestützten Schadenersatzklage die Beweislast nicht nur für das Vorliegen dieses Verstoßes und des ihnen daraus entstandenen Schadens tragen müssten, sondern auch für das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verantwortlichen oder sogar für den Grad des jeweiligen Verschuldens, obwohl Art. 82 DSGVO keine derartigen Anforderungen enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 56).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Daher hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies wurde bereits entschieden, dass, da die Art. 7 bis 11 DSGVO, die genau wie die Art. 5 und 6 dieser Verordnung in deren Kapitel II stehen, zum Ziel haben, den Umfang der dem Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung obliegenden Pflichten näher zu bestimmen, die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zudem nur dann rechtmäßig ist, wenn sie diese anderen Bestimmungen des genannten Kapitels einhält, die im Wesentlichen die Einwilligung, die Verarbeitung besonderer Kategorien sensibler personenbezogener Daten und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffen (Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Erstens ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, zwar eng auszulegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 76).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    So ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO kein uneingeschränktes Recht, da es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 78).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Zudem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DSGVO selbst festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 112).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die betreffenden Daten zu einer der in Art. 9 DSGVO genannten besonderen Kategorien wie z. B. Gesundheitsdaten gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und 66 bis 68).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-449/21

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
    Diese etwaigen zusätzlichen Bedingungen ergeben sich jedoch nicht aus den Bestimmungen der DSGVO selbst, sondern gegebenenfalls aus den Vorschriften des nationalen Rechts, die Datenverarbeitungen dieser Art regeln und hinsichtlich deren diese Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 51 und 78).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in ihren Art. 83 und 84 enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber auch als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 85).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass sich, da der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch keine abschreckende oder gar Straffunktion erfüllt, sondern eine Ausgleichsfunktion hat, die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes auswirken kann, auch wenn es sich nicht um einen materiellen, sondern um einen immateriellen Schaden handelt, so dass dieser Betrag nicht so hoch bemessen werden darf, dass er über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86 und 87).

    Insoweit geht aus Art. 82 DSGVO hervor, dass zum einen die Haftung des Verantwortlichen u. a. vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und dass Art. 82 zum anderen nicht verlangt, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes berücksichtigt wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 103).

    Was die Bemessung der Höhe des etwaigen gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes betrifft, haben die nationalen Gerichte, da die DSGVO keine Bestimmung mit diesem Gegenstand enthält, bei seiner Bemessung die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 83 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass Art. 82 DSGVO in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des darin verankerten Schadensersatzanspruchs nicht verlangt, dass die Schwere des Verstoßes gegen die Verordnung, den der für die Verarbeitung Verantwortliche begangen haben soll, bei der Bemessung des Betrags des zum Ausgleich eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes berücksichtigt wird; er verlangt vielmehr, den Betrag so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden vollständig ausgleicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 84 bis 87 und 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen eines "Schadens" stellt nämlich eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 77, vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 14, und vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 82).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass einer kombinierten Analyse der Abs. 2 und 3 von Art. 82 DSGVO zu entnehmen ist, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Verantwortliche an der Verarbeitung, die den fraglichen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, beteiligt war, so dass die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 92 bis 94).

    Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 83 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 53).

    Folglich darf dieser Betrag nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz dieses Schadens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86).

    Im Hinblick auf den sechsten Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO, wonach dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll, hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Anspruchs auf Schadenersatz eine auf diesen Artikel gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

    b) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob allein eine nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen kann (zur Frage, ob der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich ist, vgl. die Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21  - [Krankenversicherung Nordrhein], und OGH Österreich 15. April 2021 - 6Ob35/21x -, vor dem EuGH anhängig unter - C-300/21 - [Österreichische Post]; vgl. auch OLG Frankfurt am Main 2. März 2022 - 13 U 206/20 - juris - Rn. 70 ff.) .

    dd) Soweit das Berufungsgericht bei der Anspruchsbemessung nicht ausdrücklich problematisiert hat, ob der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch einen präventiven Charakter hat und damit auch eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss (vgl. auch zu dieser Fragestellung das Vorabentscheidungsersuchen BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, vor dem EuGH anhängig unter - C-667/21 - [Krankenversicherung Nordrhein]) , ist dies im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler.

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller

    Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt.

    (2) In seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-667/21 , Rn. 83 ff.) hat der EuGH ausgeführt, dass der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Anspruch auf Schadensersatz keine abschreckende oder sogar Straffunktion erfüllt, sondern eine Ausgleichsfunktion hat, und sich deshalb die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes auswirken kann.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21

    DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels

    Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 15.04.2021, - 6 Ob 35/21x, ZD 2021, 633, Az. des EuGH: C-300/21) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, ZD 2022, 56, Az. des EuGH: C-667/21) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang der Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten.

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten.

    Die maßgeblichen Rechtsfragen liegen dem EuGH bereits in anhängigen Vorlageverfahren u.a. des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15.04.2021 (C-300/21), des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 (C-667/21) und des Amtsgerichts München vom 10.03.2022 (C-182/22) vor.

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    cc) Offen bleiben kann, ob die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verschuldensunabhängig ist (vgl. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH C-667/21; eine verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen der Vorlage annehmend BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 39; vgl. auch LAG Hamm 14. Dezember 2021 - 17 Sa 1185/20 - zu II 2 d aa der Gründe) oder ein Verschulden nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO vermutet wird (vgl. LAG Hamm 11. Mai 2021 - 6 Sa 1260/20 - B I 2 b (3) der Gründe) .

    Darüber hinaus liegen ihm weitere Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO vor (vgl. C-340/21; C-667/21; C-687/21; C-741/21; C-182/22; C-189/22; C-456/22) .

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16155/21

    Datenschutzrechtlichen Rechte in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen

    Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 15.04.2021, - 6 Ob 35/21x, Zeitschrift für Datenschutz --ZD-- 2021, 633, Az. des EuGH: C-300/21) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, ZD 2022, 56, Az. des EuGH: C-667/21) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21, C-182/22, C-487/21 und C-64/22 abzuwarten, denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom ... Verzögerungsrüge erhoben.

    Im Übrigen liegen die maßgeblichen Rechtsfragen dem EuGH bereits in anhängigen Vorlageverfahren u.a. des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15.04.2021 ( C-300/21), des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 ( C-667/21) und des Amtsgerichts München vom 10.03.2022 ( C-182/22) vor.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16034/22

    Zulässigkeit der Weitergabe aller Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen und

    Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 15.04.2021, - 6 Ob 35/21x, Zeitschrift für Datenschutz --ZD-- 2021, 633, Az. des EuGH: C-300/21) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021 - 8 AZR 253/20 (A) -, ZD 2022, 56, Az. des EuGH: C-667/21) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21 und C-182/22 abzuwarten, denn die Klägerin hat im Verfahren Verzögerungsrüge erhoben.

    Im Übrigen liegen die maßgeblichen Rechtsfragen dem EuGH bereits in anhängigen Vorlageverfahren u.a. des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15.04.2021 ( C-300/21), des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 ( C-667/21) und des Amtsgerichts München vom 10.03.2022 ( C-182/22) vor.

  • LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23

    Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert

    Gleiches gilt im Hinblick auf die jüngst ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 (Az.: C-307/22; NJW 2023, 3481) und vom 21.12.2023 (Az.: C-667/21; BeckRS 2023, 36822).
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