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   EuGH, 12.10.2023 - C-670/21   

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EuGH, 12.10.2023 - C-670/21 (https://dejure.org/2023,27091)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - C-670/21 (https://dejure.org/2023,27091)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - C-670/21 (https://dejure.org/2023,27091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Erbschaftsteuer - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern - In einem Drittland belegene Grundstücke - Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Freier Kapitalverkehr; Art. 63 bis 65 AEUV; Erbschaftsteuer; Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern; In einem Drittland belegene Grundstücke; Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Erbschaftsteuer - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern - In einem Drittland belegene Grundstücke - Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 AEUV - Erbschaftsteuer - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern - In einem Drittland belegene Grundstücke - Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat ...

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erbrecht: Ausschluss des Bewertungsabschlags bei Erbschaft eines zu Wohnzwecken vermieteten Drittstaatengrundstücks ist unionsrechtswidrig

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 Abs 2 ; AEUV Art 63 Abs 1 ; AEUV Art 64 ; AEUV Art 65 ; ErbStG § 13c Abs 1 ; ErbStG § 13c Abs 3 Nr 1 ; ErbStG § 13c Abs 3 Nr 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 Abs 2, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64, AEUV Art 65, ErbStG § 13c Abs 1, ErbStG § 13c Abs 3 Nr 1, ErbStG § 13c Abs 3 Nr 2
    Erbschaftsteuer, Privatvermögen, Bebautes Grundstück, Vermietung im Drittland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    BA

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass derartigen "bestehenden" Beschränkungen solche gleichgestellt werden können, die durch Vorschriften vorgesehen sind, die nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der Verkehrsrechte und -freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher würde - unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist - Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, ausgehöhlt, wenn man Situationen allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil das betreffende Grundstück in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 68).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen werden, da für diesen ein anderer rechtlicher Rahmen gilt (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zum einen die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen und sind zum anderen für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 54 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Weiter ist festzustellen, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder Gebietsansässige von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 20).

    Eine solche Steuerbenachteiligung ist geeignet, eine natürliche Person, die in Deutschland ansässig ist, sowohl davon abzuhalten, in ein in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegenes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, zu investieren, als auch davon, ein solches in seinem Eigentum stehendes Grundstück zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 27).

    Abgesehen davon können bei der Berechnung der Erbschaftsteuer alle Kategorien von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken - vom einfachsten bis zum luxuriösesten - mit 90 % ihres gemeinen Werts angesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, EU:C:2009:625, Rn. 32).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-133/13

    Q - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Zum Bereich der Erbschaftsteuer hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen davon abhängig gemacht wird, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Inland belegen ist (Urteil vom 18. Dezember 2014, Q, C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen macht die deutsche Regierung unter Berufung auf das Urteil vom 18. Dezember 2014, Q (C-133/13, EU:C:2014:2460, Rn. 27), geltend, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Nachlässen mit zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, je nachdem ob Letztere in Drittstaaten, die nicht Parteien des EWR-Abkommens seien, oder im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des EWR-Abkommens sei, belegen seien, dem vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Ziel inhärent sei.

    Insoweit liegt der Fall hier anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, Q (C-133/13, EU:C:2014:2460), auf das sich die deutsche Regierung beruft, ergangen ist.

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Ebenso habe er in seinem Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), entschieden, dass es eine durch Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer davon abhängig gemacht werde, dass der von Todes wegen erworbene Vermögensgegenstand im Inland belegen sei.

    Eine solche Regelung, bei der die Steuervergünstigung von der Belegenheit der Güter des Nachlasses abhängt, führt dazu, dass Grundstücke, die in einem Drittstaat belegen sind, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, steuerlich stärker belastet werden als Grundstücke, die im Inland belegen sind, und damit dazu, dass der Wert des Nachlasses gemindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 32).

    Aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, geht hervor, dass nach der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unmittelbar der gemeine Wert der zum Nachlass zählenden Grundstücke zugrunde gelegt wird, so dass hinsichtlich der Situationen objektiv keine Unterschiede bestehen, die eine steuerliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Höhe der Erbschaftsteuer, je nachdem, ob ein Grundstück im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des EWR-Abkommens ist, oder in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegen ist, rechtfertigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 44).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die direkte Besteuerung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden, stellen ebenfalls eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (Urteil vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängt, deren Einhaltung nur durch Einholung von Auskünften bei den zuständigen Behörden eines Drittstaats, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, nachgeprüft werden kann, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils verweigert, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung, als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass Erfordernisse im Zusammenhang mit der sozialen Wohnungspolitik eines Mitgliedstaats und ihrer Finanzierbarkeit grundsätzlich zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können (Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, EU:C:2009:593, Rn. 30).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Eines der Hauptziele des EWR-Abkommens, nämlich die möglichst umfassende Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), ist im Licht dieser privilegierten Beziehungen zu verstehen, so dass der innerhalb des Unionsgebiets verwirklichte Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausgeweitet wird (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 50).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 - E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62; Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 - Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.; Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 - Lovasné Tóth, juris Rn. 62; Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.; Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 - Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).
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