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   EuGH, 22.06.2021 - C-682/18 und C-683/18   

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https://dejure.org/2021,18009
EuGH, 22.06.2021 - C-682/18 und C-683/18 (https://dejure.org/2021,18009)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2021 - C-682/18 und C-683/18 (https://dejure.org/2021,18009)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 (https://dejure.org/2021,18009)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    YouTube - Zur Haftung des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform für Urheberrechtsverletzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    YouTube

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Bereitstellung und Betreiben einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform - Haftung des Betreibers für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch Nutzer seiner ...

  • Betriebs-Berater

    Generell keine urheberrechtliche Verantwortlichkeit von YouTube wegen illegaler Uploads nach alter Rechtslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Bereitstellung und Betreiben einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform - Haftung des Betreibers für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durch Nutzer seiner ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Frank Peterson u.a./Google, YouTube u.a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    YouTube haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: YouTube haftet noch nicht für seine Nutzer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube bzw. "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Youtube&Co: Wann liegt eine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten vor, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen wurden?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Youtube&Co: Wann liegt eine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten vor, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen wurden?

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2571
  • GRUR 2021, 1054
  • EuZW 2021, 902
  • MMR 2021, 705
  • MIR 2021, Dok. 050
  • afp 2021, 311
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die den nationalen Gerichten nach dieser Bestimmung übertragene Zuständigkeit diesen Gerichten die Möglichkeit geben, solchen Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur die mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangenen Verletzungen von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus dem 59. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie hervorgeht, sind die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie vorzusehenden gerichtlichen Anordnungen, wie diejenigen, die die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren betreffen, im nationalen Recht zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So dürfen diese Regeln entsprechend dem 16. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie nicht die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zu Fragen der Haftung - d. h. deren Art. 12 bis 15 - berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 36 bis 40, sowie vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 34 bis 38).

    Was schließlich die Frage anbelangt, ob eine Voraussetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den Zielen der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, so geht aus den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Rechtsinhaber erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Schutz des Rechts des geistigen Eigentums, den die Rechtsinhaber nach Art. 17 Abs. 2 der Charta genießen, und andererseits dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Diensteanbietern nach Art. 16 der Charta zukommt, sowie der den Internetnutzern durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sicherstellen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 45 und 46, sowie vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Gleichzeitig geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Urheberrechtsrichtlinie hervor, dass die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 31, sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass bei der Auslegung und Anwendung der Urheberrechtsrichtlinie, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1, dieser angemessene Ausgleich anzustreben ist, wobei auch die besondere Bedeutung des Internets für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45).

    Eine dahin gehende Vermutung lässt sich nicht aus dem Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644), ableiten.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bereitstellung eines Hyperlinks eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie darstellt, wenn die Person, die den Link gesetzt hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, wenn dieser Link es ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der das geschützte Werk enthaltenden Website getroffen wurden, oder wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wird, was bedeutet, dass die Person, die den Link gesetzt hat, die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen muss, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der der Hyperlink führt, nicht unbefugt veröffentlicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 44 bis 55).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Der Betreiber nimmt nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solchen Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36 und 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass die Betreiber von The Pirate Bay in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens tätig geworden waren, um Zugang zu den geschützten Werken zu gewähren, dass sie in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich ihr Ziel kundgetan hatten, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und dass sie die Nutzer dazu animiert hatten, Kopien solcher Werke zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36, 45 und 48).

    Des Weiteren ist es zwar nicht gänzlich unerheblich, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahin gehende Vermutung.

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Nach dieser Bestimmung verfügen die Urheber damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 26 und 27).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 29 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 36 bis 40, sowie vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 34 bis 38).

    Was schließlich die Frage anbelangt, ob eine Voraussetzung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den Zielen der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, so geht aus den Rn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Rechtsinhaber erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Schutz des Rechts des geistigen Eigentums, den die Rechtsinhaber nach Art. 17 Abs. 2 der Charta genießen, und andererseits dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Diensteanbietern nach Art. 16 der Charta zukommt, sowie der den Internetnutzern durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sicherstellen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 45 und 46, sowie vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Um zu ermitteln, ob der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von seiner Verantwortung für die geschützten Inhalte befreit werden kann, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform öffentlich wiedergeben, ist daher zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann im zweitgenannten Fall eine Anzeige nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die Inanspruchnahme der in Art. 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Verantwortlichkeit ausgeschlossen wäre, da sich Anzeigen vermeintlich rechtswidriger Tätigkeiten oder Informationen als unzureichend genau und unzureichend belegt erweisen können, doch stellt eine solche Anzeige in der Regel einen Anhaltspunkt dar, dem das nationale Gericht bei der Würdigung Rechnung zu tragen hat, ob sich der Anbieter in Anbetracht der ihm so übermittelten Informationen etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen (Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 122).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im. dra J. Babi?"skiego Samodzielny Publiczny Zak?‚ad Opieki Zdrowotnej w Krakowie, C-16/19, EU:C:2021:64, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Gleichzeitig geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Urheberrechtsrichtlinie hervor, dass die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern soll (Urteile vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 31, sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
    Folglich können nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erlassene Verfügungen an einen Diensteanbieter gerichtet werden, selbst wenn er eine der in diesem Art. 14 Abs. 1 angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, d. h. auch in dem Fall, dass er selbst nicht als verantwortlich angesehen wird (Urteil vom 3. Oktober 2019, Glawischnig-Piesczek, C-18/18, EU:C:2019:821, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • EuGH, 07.07.2016 - C-494/15

    Der Betreiber eines physischen Marktplatzes kann dazu gezwungen werden, von

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 84 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando):.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    Unterlässt die Beklagte zu 3, die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85 und 102] - YouTube und Cyando).

    a) Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben voraussetzt, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando).

    Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte zu 3 nicht berufen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando).

    Soweit eine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auch keine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der Beklagten zu 3 begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - YouTube und Cyando; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 56, 60] - YouTube I; BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I).

    Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 109] - YouTube und Cyando).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando):.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    (a) Unterlässt ein Plattformbetreiber, der weiß oder jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, die technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    (b) Zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe sprechen, zählt ferner, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Dieser Umstand spricht gegebenenfalls zugleich dafür, dass die Beklagte vorsätzlich tätig wurde (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 100 f.] - YouTube und Cyando).

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 102).

    Außerdem ist ein solcher Betreiber nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 von der in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 117 und 118).

    Der Gerichtshof hat daher bei seiner Auslegung der Haftungsregelung nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 14 der Richtlinie 2000/31, die bis zum Inkrafttreten von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 auf die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten anwendbar war, die Notwendigkeit hervorgehoben, der besonderen Bedeutung des Internets für die in Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen, um so die Wahrung dieses Grundrechts bei der Umsetzung dieser Regelung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 64, 65 und 113).

    Was diese anderen Voraussetzungen betrifft, so beschränken sich die Verpflichtungen der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nicht auf die in Art. 17 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2019/790 am Anfang genannte Verpflichtung, die derjenigen entspricht, die ihnen bereits nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 oblag und die darin besteht, nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den geschützten Inhalten, die Gegenstand des Hinweises sind, zu sperren oder sie von ihren Internetseiten zu entfernen (vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 116).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf einen solchen Hinweis festgestellt, dass er ausreichende Angaben enthalten muss, um es dem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Mitteilung des betreffenden Inhalts rechtswidrig ist und seine etwaige Löschung mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar wäre (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 116).

  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21

    Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

    Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., Rn. 113, 118) erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II, BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 - I ZR 140/15 Rn. 49, 52 - YouTube; Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).

    Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Host-Provider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.6.2021 - C-682/18, C-683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C-682/18] u. Elsevier Inc./Cyando AG [C-683/18]); BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17; BGH, Beschluss vom 130.9.2018 - I ZR 140/15 -..., zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts).

    Dies gilt insoweit auch für die Handlungsform des Verbreitens (vgl. zB EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Für den durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 85 und 102 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 22. Juni 2021 (C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) entschieden.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85 und 102] - YouTube und Cyando).

    Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 102] - YouTube und Cyando).

    d) Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-723/22

    Citadines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint dieser Begriff hierbei zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 37, vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 35, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Nutzer nimmt nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und im Übrigen recht viele Personen voraussetzt (Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 41, und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass zu den Modalitäten gemäß Erwägungsgrund 59 Satz 5 der Richtlinie 2001/29/EG die für eine (gerichtliche) Anordnung zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren gehören (zu Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. I-2011, 6073 = GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 135] - L'Oréal u.a.; zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. I-2011, 12006 = GRUR 2012, 265 [juris Rn. 32] - Scarlet Extended; EuGH, GRUR 2014, 468 [juris Rn. 43] - UPC Telekabel Wien; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18, C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 127] = WRP 2021, 1019 - Youtube und Cyando; vgl. auch BGHZ 208, 82 [juris Rn. 90] - Störerhaftung des Access-Providers; BGH, GRUR 2018, 1044 [juris Rn. 58] - Dead Island, mwN).

    (3) Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen (vgl. auch EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 141 und 143] = WRP 2021, 1019 - Youtube und Cyando).

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22

    Haftung des Plattformbetreibers

    Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter wie der Beklagten aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung etwa von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, wären daher mit Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie nicht vereinbar (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 135 - YouTube und Cyando).

    Die tatsächliche Kenntnis bzw. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit muss sich grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten und Informationen bzw. auf konkrete rechtswidrige Handlungen der Nutzer beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 112 f., 118 - YouTube und Cyando).

    Unter diese Ausnahme dürften nur Konstellationen fallen, in denen ein Anbieter nicht nur - wie ein Hosting-Anbieter dies stets tut - eine zentrale Rolle bei der Verbreitung der Information einnimmt, sondern über seine neutrale Rolle als Betreiber hinaus eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den in Rede stehenden Inhalten oder eine Kontrolle über diese zu verschaffen vermag (vgl. insofern u.a. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 77, 106, 117 - YouTube und Cyando, zum alten Recht).

    Insgesamt bedarf es eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-18/18, juris Rn. 43 f. - Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zu Erwägungsgrund 41 der E-Commerce-Richtlinie; Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 138 - YouTube und Cyando).

    Es ist anerkannt, dass einem Anbieter (jedenfalls im Einzelfall) aufgegeben werden kann, dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., juris Rn. 129-133, 136 - YouTube und Cyando, zur E-Commerce-Richtlinie; siehe auch BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 135/18, GRUR 2022, 1328 Rn. 46 f, 49 - uploaded III, zum Urheberrecht: "gleichartige" Rechtsverletzungen).

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

    Ohne die Bereitstellung und Verwaltung derartiger Dienste mit dem Ergebnis insbesondere der Anonymisierung und der Beschleunigung des Datenverkehrs, wie sie die Beklagte für ihre Kunden und damit auch für den Dienst E. bewirkt, wäre es nämlich zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36 und 37; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 77, juris).

    Dies entspricht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insofern an die täterschaftliche Haftung stellt, nämlich die zentrale Rolle des Diensteanbieters und die Vorsätzlichkeit seines Handelns (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 68, juris mit weiteren Nachweisen).

    Für eine Haftung als Täter kommt es nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf an, dass neben der zentralen Rolle der Beklagten bei der bewirkten Zugänglichmachung noch weitere Kriterien erfüllt sein müssen, insbesondere dem der Vorsätzlichkeit des Handelns eines solchen Betreibers (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 78, juris).

    Denn dann würde bereits jede "Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken", eine solche Handlung darstellen, was der 27. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie, der im Wesentlichen die Vereinbarte Erklärung zu Art. 8 des WCT aufgreift, jedoch explizit ausschließt (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 79, juris).

    Jedoch kann insbesondere ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als "Handlung der Wiedergabe" führen (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 81, juris).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 83 - 85, juris).

    a) Dies ist ausdrücklich entschieden für die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, betreffend eine täterschaftlich haftende Video-Sharing-Plattform (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 107] - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II, Rn. 122, juris).

    So hat der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass sich aus dem 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen nur die Fälle erfassen, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft rein technischer, automatischer und passiver Art ist, was bedeutet, dass der Anbieter weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 112 und 113; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 105, juris).

    Dafür ist daher zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18 -, Rn. 106, juris).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 54/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 22. Juni 2021 (C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) entschieden.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    (a) Unterlässt ein Plattformbetreiber, der weiß oder jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, die technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    (b) Zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe sprechen, zählt ferner, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Dieser Umstand spricht gegebenenfalls zugleich dafür, dass die Beklagte vorsätzlich tätig wurde (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 100] - YouTube und Cyando).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 56/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 57/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

  • LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22

    Verhandlungspflicht für digitale Plattform

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • EGMR, 07.12.2021 - 39378/15

    Kritik in Online-Forum: Menschengerichtshof stärkt Anonymität im Netz

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Vereinbarkeit des Subsidiaritätserfordernisses

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-376/22

    Generalanwalt Szpunar: Plattformen wie Google, Meta Platforms und Tik Tok dürfen

  • LG Köln, 21.09.2023 - 14 O 20/22
  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 3 U 2910/22

    Täterschaftliche Haftung des Betreibers eines Platformbetreiber bei Verletzung

  • LG Hamburg, 31.03.2023 - 310 O 316/21

    youtube.dl - Beteiligung an der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen auf der

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

  • LG Düsseldorf, 22.08.2023 - 14c O 67/23
  • EuGH, 24.08.2021 - C-500/19

    Puls 4 TV - Streichung

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 183/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

  • OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17

    Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 20/22
  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21

    AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche) - Vorlage zur

  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 14c O 87/22
  • EuGH, 15.09.2021 - C-442/19

    Stichting Brein

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