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   EuGH, 12.09.2019 - C-683/17   

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https://dejure.org/2019,28722
EuGH, 12.09.2019 - C-683/17 (https://dejure.org/2019,28722)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2019 - C-683/17 (https://dejure.org/2019,28722)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2019 - C-683/17 (https://dejure.org/2019,28722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cofemel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Werk" - Urheberrechtlicher Schutz von Werken - Voraussetzungen - Zusammenhang mit dem Schutz von Mustern ...

  • kanzlei.biz

    Urheberschutz von Mustern und Modellen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Buchst. a RiLi 2001/29/EG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Cofemel/G-Star Raw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz für Designs von Jeans

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Muster und Modelle nur dann urheberrechtlich geschützt wenn sie Werkcharakter haben - Über Gebrauchszweck hinausgehende spezielle ästhetische Wirkung allein reicht nicht

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz von Mustern und Modellen

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtschutz für Jeans

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz von Mustern und Modellen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Muster, Modelle, Gemeinschaftsgeschmacksmuster - und der überschießende Urheberschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz von Mustern und Modellen: Urheberrechtsschutz für G-Star-Jeans?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz für Muster und Modelle

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bekleidung: Urheberrechtlicher Schutz für Modelle?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kein urheberrechtlicher Schutz von Mustern und Modellen nur aufgrund "spezieller ästhetischer Wirkung"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz für Muster und Modelle

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Muster und Modellen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Muster- und Modellschutz: Ästhetik allein bedeutet noch kein Urheberrecht

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Kein urheberrechtlicher Schutz von Mustern und Modellen nur aufgrund "spezieller ästhetischer Wirkung"

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3437
  • GRUR 2019, 1185
  • ZUM 2019, 834
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37 und 39, sowie vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 33 und 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Merkmals hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 40).

    Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes - der Rechtssicherheit schädlichen - subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 41).

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, entspricht es nicht dem Erfordernis der Genauigkeit und Objektivität, wenn eine Identifizierung im Wesentlichen auf naturgemäß subjektiven Empfindungen der Person beruht, die den fraglichen Gegenstand wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 42).

    Diese gesetzgeberische Entscheidung steht im Einklang mit der Berner Übereinkunft, an deren Art. 1 bis 21 sich die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten ist, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Anbetracht der Richtlinie 2001/29 - in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommenen Auslegung - dahin zu verstehen sei, dass der urheberrechtliche Schutz für Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke bestehe, sofern sie eine gewisse Originalität (auch als Gestaltungshöhe oder Grad der Eigenart bezeichnet) aufwiesen, d. h. das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, ohne dass ein besonderer Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert erforderlich sei.

    Aus diesem Grund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommen habe, der urheberrechtliche Schutz solchen Werken in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst, d. h., sofern sie eine gewisse Originalität derart aufwiesen, dass sie das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, oder ob die Gewährung dieses Schutzes von einem besonderen Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert abhängig gemacht werden könne.

    Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 88, 89 und 94, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 14).

    Wenn ein Gegenstand die in den Rn. 30 und 32 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, muss er in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 97 bis 99).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Anbetracht der Richtlinie 2001/29 - in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommenen Auslegung - dahin zu verstehen sei, dass der urheberrechtliche Schutz für Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke bestehe, sofern sie eine gewisse Originalität (auch als Gestaltungshöhe oder Grad der Eigenart bezeichnet) aufwiesen, d. h. das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, ohne dass ein besonderer Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert erforderlich sei.

    Aus diesem Grund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465), und vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, EU:C:2011:798), vorgenommen habe, der urheberrechtliche Schutz solchen Werken in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst, d. h., sofern sie eine gewisse Originalität derart aufwiesen, dass sie das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, oder ob die Gewährung dieses Schutzes von einem besonderen Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert abhängig gemacht werden könne.

    Zum anderen ist die Einstufung als "Werk" Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 37 und 39, sowie vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 33 und 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Was das Urheberrecht angeht, so ergibt sich aus Art. 9 ("Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften") der Richtlinie 2001/29, der insbesondere unter Berücksichtigung all seiner Sprachfassungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung) und im Licht des 60. Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen ist, dass die Richtlinie Vorschriften des nationalen oder des Unionsrechts in anderen Bereichen, insbesondere Rechte an Mustern und Modellen, unberührt lässt.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115" Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-683/17
    Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 88, 89 und 94, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 14).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] - Cofemel).

    aa) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung "Cofemel" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 51 f.]) entnommen, dass der Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse, um die Zielsetzungen und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen.

    Daraus folgt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen infrage kommt (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50 bis 52] - Cofemel).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Modelle dann als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen sind, wenn sie die beiden - für sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Gegenstände gleichermaßen geltenden - Voraussetzungen erfüllen, zum einen ein Original in dem Sinne zu sein, dass sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und zum anderen eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31; zum Schutzumfang vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer).

    Ästhetische Erwägungen können jedoch Teil der schöpferischen Tätigkeit sein (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] - Cofemel).

  • BGH, 09.11.2023 - I ZR 203/22

    E2 - Urheberpersönlichkeitsrechtliche Rechte gegen Entstellung und Anerkennung

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Vitrinenleuchte

    Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 - Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darin ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), sich allein auf den für alle Werkkategorien gleichermaßen geltenden rechtlichen Maßstab bezieht und der im Einzelfall vorzunehmenden Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks unter Berücksichtigung der Gestaltungshöhe nicht entgegensteht.

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Einer schutzaffirmativen Bewertung rein dekorativer oder ornamentaler Elemente hat jedenfalls der Gerichthof der Europäischen Union gerade eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel).

    d) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der "Cofemel"-Entscheidung ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Die Aussage des EuGH, "[...] dass der Umstand, dass Modelle [...] über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen [könne], solche Modelle als ,Werke" [...] einzustufen" (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel), kann deshalb nur so verstanden werden, dass allein das Vorhandensein besonders markanter, visueller Effekte für sich genommen die Feststellung von Originalität nicht erlaubt (vgl. Gutachten RW., S. 11).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Bestandteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Der EuGH hat bezüglich dieses Merkmals klargestellt, dass der Werk-Begriff im Sinne der Richtlinie 2001/29 einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt, im Interesse der mit dem Schutz der Ausschließlichkeit betrauten Behörden und um jedes subjektive Element bei der Identifizierung des geschützten Gegenstandes zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 32 f.).

    (1) An einem Gestaltungsspielraum fehlt es, wenn das konkret gewählte Aussehen eines Gegenstandes technisch zwingend ist (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Der EuGH spricht nicht von einer künstlerischen Leistung, sondern davon, dass der Gegenstand eine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen muss (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 30).

    So hat der EuGH in der Cofemel-Entscheidung (Urteil vom 12.09.2019, C-683/17, juris, Tz. 50 f.) ausgeführt:.

    - Ein kumulativer geschmacksmusterrechtlicher und urheberrechtlicher Schutz für ein und denselben Gegenstand ist zwar möglich, kommt aber nur in bestimmten Fällen in Frage (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 45, 52).

    Ästhetik allein ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (s. EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 53 ff.).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton Bicycle).

    Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton Bicycle), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo).

    Einer schutzaffirmativen Bewertung rein dekorativer oder ornamentaler Elemente hat jedenfalls der Gerichthof der Europäischen Union gerade eine Absage erteilt (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel).

    d) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der "Cofemel"-Entscheidung ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] - Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien.

    Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache "Cofemel" war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] - Cofemel).

    Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31).

    Die Aussage des EuGH, "[...] dass der Umstand, dass Modelle [...] über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen [könne], solche Modelle als ,Werke" [...] einzustufen" (EuGH, GRUR 2019, 1185, Rn. 54 f. - Cofemel), kann deshalb nur so verstanden werden, dass allein das Vorhandensein besonders markanter, visueller Effekte für sich genommen die Feststellung von Originalität nicht erlaubt (vgl. Gutachten WX., S. 11).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 36, 37; EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 29; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 22; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben soll, um die Zielsetzungen und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 51, 52 unter Verweis auf Rn. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache).

    a) Der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderliche Ausdruck einer geistigen Schöpfung setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 40; siehe auch EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 32; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Zum anderen impliziert das Erfordernis des Ausschlusses jedes - der Rechtssicherheit schädlichen - subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Objekts, dass dieses Gegenstand eines präzisen und objektiven Ausdrucks sein kann (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 41; siehe auch EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 33).

    Der unionsrechtliche Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes setzt voraus, dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handelt, dass er eine "eigene geistige Schöpfung" seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 - Levola Hengelo, Rn. 36; EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 29; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Ein Gegenstand kann erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 30; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 23; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    Wurde die Schaffung eines Gegenstandes demgegenüber durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 31; EuGH, GRUR 2020, 736 - Brompton Bicycle, Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 1290 - Zugangsrecht des Architekten, Rn. 58; BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris Rn. 29).

    So heißt es im Urteil vom 12. September 2019 (GRUR 2019, 1185 - Cofemel, Rn. 54; dazu Leistner, GRUR 2019, 1114 ff.), dass der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung habe, für sich genommen nicht die Feststellung ermögliche, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegele und damit dem Erfordernis der Originalität genüge.

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star - Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - InfoSocRL - (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 ; Jotzo, ZGE 2017, 447 ; Leistner, ZGE 2013, 4 ; ders., ZUM 2019, 720 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 ; GRUR 2019, 73 ; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.).

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

  • KG, 12.12.2019 - 2 U 12/16

    Produktbilder

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 366/21

    Sandalen können Kunstwerke sein

  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

  • LG Köln, 09.06.2022 - 14 O 283/20

    - Urheberrecht, Werk der angewandten Kunst, Gebrauchsgrafik, Abbildung eines

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 14c O 45/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst für Heizstrahler in

  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21
  • OLG Hamburg, 25.11.2021 - 5 U 12/20

    Urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Vitrinen-Leuchten; Werk der

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

  • LG Köln, 23.06.2022 - 14 O 283/20
  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 308 O 242/20

    Jacken-Design

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

  • OVG Hamburg, 20.09.2021 - 3 Bf 87/18

    Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 20 U 27/19

    Spaßbrille zur Kostümierung als Hase Anspruch wegen Verletzung von Urheberrechten

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 36/23
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 104/22

    Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

  • VG Darmstadt, 10.08.2020 - 6 L 107/20
  • LG Hamburg, 29.06.2021 - 310 O 72/21
  • LG Düsseldorf, 17.10.2019 - 14c O 68/18
  • LG Hamburg, 04.06.2021 - 310 O 253/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorabentscheidungsverfahren - Geistiges und gewerbliches

  • LG Hamburg, 09.11.2021 - 310 O 44/19
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