Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2021 - C-683/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41226
EuGH, 14.10.2021 - C-683/19 (https://dejure.org/2021,41226)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2021 - C-683/19 (https://dejure.org/2021,41226)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - C-683/19 (https://dejure.org/2021,41226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 2 und 6 - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Finanzierung eines Sozialtarifs zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 2 und 6 - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - Finanzierung eines Sozialtarifs zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.04.2020 - C-5/19

    Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, žvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia (C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 56).

    Daher muss jede etwaige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

    Da trotz des Umstands, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in Bezug auf den Sozialtarif allen Elektrizitätsunternehmen, die auf dem spanischen Markt Elektrizität vermarkten, auferlegt wird, die damit verbundene finanzielle Belastung, mit der die Kosten des im Zusammenhang mit dem Sozialtarif vorgesehenen Strompreisrabatts gedeckt werden sollen, nicht alle diese Elektrizitätsunternehmen trifft, hat somit das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die zwischen den Unternehmen, die diese Belastung zu tragen haben, und den Unternehmen, die davon freigestellt sind, vorgenommene Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit die Verwaltung nach dem nationalen Recht verpflichtet ist, die Notwendigkeit und die Modalitäten ihrer Intervention in Bezug auf den Strompreis nach Maßgabe der Entwicklung des Elektrizitätssektors in regelmäßigen, hinreichend engen Zeitabständen zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 71).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-121/15

    Die Versorgungssicherheit und der territoriale Zusammenhalt sind Ziele von

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 gab das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Klage von E.ON statt und befand unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), dass diese Regelung unanwendbar sei, da sie gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstoße.

    Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637) - eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems - die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind - entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?.

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 56).

    Daher muss jede etwaige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

  • EuGH, 20.04.2010 - C-265/08

    Federutility u.a. - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 gab das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Klage von E.ON statt und befand unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), dass diese Regelung unanwendbar sei, da sie gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstoße.

    Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637) - eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems - die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind - entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?.

    Dies impliziert eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Überprüfung der Notwendigkeit der Intervention (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2010, Federutiliy u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Insoweit ist hinzuzufügen, dass dieses Ersuchen anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), ergangen ist, auf das sich einige der Parteien des Ausgangsverfahrens berufen, für die Entscheidung eines Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht objektiv erforderlich ist.
  • EuGH, 10.11.2016 - C-449/14

    DTS Distribuidora de Televisión Digital / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Richtlinie 2009/72 nicht zwischen der im Sozialtarif bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und dem ihrer Finanzierung dienenden finanziellen Beitrag unterschieden werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 67 und 68).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2021 - C-683/19
    Die Handlungsfreiheit der Unternehmen auf dem Elektrizitätsmarkt wird also eingeschränkt, und zwar in dem Sinne, dass diese Unternehmen mit Blick nur auf ihre wirtschaftlichen Interessen bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu gleichen Bedingungen geliefert bzw. erbracht hätten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Engie Cartagena, C-523/18, EU:C:2019:1129, Rn. 45).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Zu dem Umstand, dass sich der Gerichtshof zu diesen Fragen bereits geäußert haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung einiger Parteien des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt (Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas, C-683/19, EU:C:2021:847, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas (C-683/19, EU:C:2021:847, Rn. 14, 59 und 60), zum Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen im Elektrizitätssektor, die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen.

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas (C-683/19, EU:C:2021:847, Rn. 59 und 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-614/20

    Lux Express Estonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    13 Im Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas (C-683/19, EU:C:2021:847), hat der Gerichtshof eine ähnlich ausgestaltete Pflicht als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG [ABl. 2009, L 211, S. 55]) eingeordnet: die Pflicht gewerblicher Elektrizitätsunternehmen, schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern.

    14 Im Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas (C-683/19, EU:C:2021:847), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2009/72 dem nicht entgegensteht, "dass eine Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, ... ohne Ausgleichsmaßnahme eingeführt wird" (Rn. 61).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas, C-683/19, EU:C:2021:847, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-604/21

    Vapo Atlantic

    Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 14. Oktober 2021, Viesgo Infraestructuras Energéticas, C-683/19, EU:C:2021:847, Rn. 26).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht