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   EuGH, 07.06.2017 - C-687/16 P   

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https://dejure.org/2017,19514
EuGH, 07.06.2017 - C-687/16 P (https://dejure.org/2017,19514)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2017 - C-687/16 P (https://dejure.org/2017,19514)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - C-687/16 P (https://dejure.org/2017,19514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Capella / EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke ELGO - Zurückweisung der Anmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke ELGO - Zurückweisung der Anmeldung

  • rechtsportal.de

    Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Capella / EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke ELGO - Zurückweisung der Anmeldung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Capella / EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke ELGO - Zurückweisung der Anmeldung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2017 - C-687/16
    Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt und daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35, und Beschluss vom 7. Juli 2016, Fapricela/Kommission, C-510/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:547, Rn. 29).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist es unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Stellungnahme von Generalanwalt Bot im Beschluss vom 2. März 2017, TVR Italia/EUIPO, C-576/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:165, Rn. 3).

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2017 - C-687/16
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, EU:C:1994:77, Rn. 42, und Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C-232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 42).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-232/15

    ultra air / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Unionswortmarke ultra.air

    Auszug aus EuGH, 07.06.2017 - C-687/16
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, EU:C:1994:77, Rn. 42, und Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C-232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 42).
  • EuG, 12.05.2016 - T-750/14

    Ivo-Kermartin / EUIPO - Ergo Versicherungsgruppe (ELGO) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuGH, 07.06.2017 - C-687/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Capella EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2016, 1vo-Kermartin/EUIPO - Ergo Versicherungsgruppe (ELGO) (T-750/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:290), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. August 2014 (Sache R 473/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ERGO Versicherungsgruppe AG und der Ivo Kermartin GmbH abgewiesen hat.
  • EuGH, 07.07.2016 - C-510/15

    Fapricela / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.2017 - C-687/16
    Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt und daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 35, und Beschluss vom 7. Juli 2016, Fapricela/Kommission, C-510/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:547, Rn. 29).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-576/16

    TVR Italia / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 07.06.2017 - C-687/16
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist es unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Stellungnahme von Generalanwalt Bot im Beschluss vom 2. März 2017, TVR Italia/EUIPO, C-576/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:165, Rn. 3).
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