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   EuGH, 16.06.2022 - C-700/19 P   

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https://dejure.org/2022,14237
EuGH, 16.06.2022 - C-700/19 P (https://dejure.org/2022,14237)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2022 - C-700/19 P (https://dejure.org/2022,14237)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - C-700/19 P (https://dejure.org/2022,14237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Optische Laufwerke; Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird; Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung; Begriff; ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/ Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/ Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Drittens sei die durch die Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778), und vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), begründete Rechtsprechung nicht einschlägig.

    Viertens ergebe sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778), dass die Adressaten eines Beschlusses zu der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und zu den Verhaltensweisen, aus denen diese bestehe, angehört werden müssten.

    Damit habe sich das Gericht über die Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778), und vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), hinweggesetzt.

    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Verhaltensweisen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Verhaltensweisen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten "Vereinbarungen" oder "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, nur dann in Betracht kommt, wenn das betreffende Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 46).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Auch den Urteilen vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Belgium/Kommission (C-642/13 P, EU:C:2017:58), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-644/13 P, EU:C:2017:59), liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als der, um den es im vorliegenden Fall gehe.

    Die den Begriff "einheitliches Ziel" betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen "Gesamtplan" einfügen (Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission, C-644/13 P, EU:C:2017:59, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht habe im angefochtenen Urteil das maßgebliche rechtliche Kriterium, das durch die Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866), vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Belgium/Kommission (C-642/13 P, EU:C:2017:58), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-644/13 P, EU:C:2017:59), aufgestellt worden sei, nicht richtig angewandt.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-642/13

    Villeroy & Boch - Belgium / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Auch den Urteilen vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Belgium/Kommission (C-642/13 P, EU:C:2017:58), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-644/13 P, EU:C:2017:59), liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als der, um den es im vorliegenden Fall gehe.

    Das Gericht habe im angefochtenen Urteil das maßgebliche rechtliche Kriterium, das durch die Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866), vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Belgium/Kommission (C-642/13 P, EU:C:2017:58), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-644/13 P, EU:C:2017:59), aufgestellt worden sei, nicht richtig angewandt.

    Um das Vorliegen eines gemeinsamen Ziels nachzuweisen, das verschiedenen Verhaltensweisen gemein ist, die zusammen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden können, kann die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf verschiedene objektive Umstände abstellen wie die Ähnlichkeit, die zwischen den betreffenden geheimen Absprachen hinsichtlich ihrer Durchführung besteht, und die zwischen den betreffenden Verhaltensweisen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht bestehenden Überschneidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Belgium/Kommission, C-642/13 P, EU:C:2017:58, Rn. 62).

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Drittens sei die durch die Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778), und vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), begründete Rechtsprechung nicht einschlägig.

    Damit habe sich das Gericht über die Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778), und vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), hinweggesetzt.

    Ebenso leiteten die Rechtsmittelführerinnen aus dem Urteil vom 10. Oktober 2014, Soliver/Kommission (T-68/09, EU:T:2014:867), zu Unrecht ab, dass das Gericht den streitigen Beschluss, um den es dort gegangen sei, nicht für nichtig erklärt hätte, wenn die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auch die Feststellung gesonderter Unterzuwiderhandlungen voraussetzte.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866), auf das sich das Gericht stütze, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als der, um den es im vorliegenden Fall gehe.

    Das Gericht habe im angefochtenen Urteil das maßgebliche rechtliche Kriterium, das durch die Urteile vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866), vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Belgium/Kommission (C-642/13 P, EU:C:2017:58), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-644/13 P, EU:C:2017:59), aufgestellt worden sei, nicht richtig angewandt.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Dies kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei Letzterer um ein vorbereitendes Dokument handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei darf die Kommission jedoch nur Tatsachen berücksichtigen, zu denen die Betroffenen sich haben äußern können; außerdem muss sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens die für die Verteidigung notwendigen Angaben gemacht haben (Urteil vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2019 - T-8/16

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea /

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T-8/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:522), mit dem ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission (T - 8/16, EU:T:2019:522), wird aufgehoben.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-172/14

    ING Pensii - Vorlage zur Vorabentscheidung - Absprachen - Modalitäten zur

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Die Beeinflussung darf außerdem nicht nur geringfügig sein (Urteil vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-39/18

    Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 16.06.2022 - C-700/19
    Wenn es einer Partei erlaubt wäre, in diesem Rahmen ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 22.10.2020 - C-702/19

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Rechtsmittel -

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