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   EuGH, 21.11.2018 - C-713/17 Ayubi gg. Österreich   

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EuGH, 21.11.2018 - C-713/17 Ayubi gg. Österreich (https://dejure.org/2018,38205)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2018 - C-713/17 Ayubi gg. Österreich (https://dejure.org/2018,38205)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2018 - C-713/17 Ayubi gg. Österreich (https://dejure.org/2018,38205)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ayubi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes - Flüchtlingseigenschaft - Art. 29 - Sozialhilfeleistungen - Unterschiedliche Behandlung - Flüchtlinge mit befristeter Aufenthaltsberechtigung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Ayubi - Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge mit befristeter Aufenthaltsberechtigung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ayubi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes - Flüchtlingseigenschaft - Art. 29 - Sozialhilfeleistungen - Unterschiedliche Behandlung - Flüchtlinge mit befristeter Aufenthaltsberechtigung

  • spiegel.de (Pressebericht, 21.11.2018)

    Sozialhilfe für Ausländer: Rechte von Flüchtlingen gestärkt

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gleich meint gleich! Warum sich Sozialleistungen (auch) für Geflüchtete nicht ohne Weiteres kürzen lassen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH kippt Kürzung von Asyl-Mindestsicherung: Befristeter Aufenthalt rechtfertigt keine Absenkung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 338
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    In Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 wird eine allgemeine Regel aufgestellt, wonach Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist - zu denen nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Flüchtlinge gehören -, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 48).

    Zum anderen wäre eine solche Befugnis der Mitgliedstaaten bei den Leistungen für Flüchtlinge unvereinbar mit dem in Art. 23 der Genfer Konvention, in dessen Licht Art. 29 der Richtlinie 2011/95 auszulegen ist, aufgestellten Grundsatz, dass Flüchtlinge auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen ebenso zu behandeln sind wie die eigenen Staatsangehörigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 51).

    Folglich muss ein Mitgliedstaat den Flüchtlingen, denen er diesen Status - sei es befristet oder unbefristet - zuerkannt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 48 und 50).

    Erstens können, da diese Bestimmung eine Gleichbehandlung der Flüchtlinge und der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der ihnen Schutz gewährt hat, vorschreibt, nur objektive Unterschiede bei der Lage dieser beiden Personengruppen gegebenenfalls für ihre Anwendung relevant sein, nicht aber Unterschiede bei der Lage von zwei verschiedenen Gruppen von Flüchtlingen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 54 und 59).

    Insoweit ist daher kein Unterschied zwischen der Lage dieser beiden Personengruppen ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 55).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ähnliche Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, die die Gleichbehandlung mit Inländern vorschreiben oder bestimmte Ungleichbehandlungen verbieten, unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, EU:C:1999:228, Rn. 63 und 74, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78, sowie vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 48 und 50).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    In diesem Kontext ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich ist, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen einräumt, zu schützen haben, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewendet lassen (Urteil vom 7. September 2017, H., C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ähnliche Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, die die Gleichbehandlung mit Inländern vorschreiben oder bestimmte Ungleichbehandlungen verbieten, unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, EU:C:1999:228, Rn. 63 und 74, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78, sowie vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 48 und 50).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ähnliche Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, die die Gleichbehandlung mit Inländern vorschreiben oder bestimmte Ungleichbehandlungen verbieten, unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, EU:C:1999:228, Rn. 63 und 74, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78, sowie vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 48 und 50).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 21.11.2018 - C-713/17
    Da die durch Kapitel VII der Richtlinie, zu dem ihr Art. 29 gehört, verliehenen Rechte die Folge der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind und nicht der Ausstellung eines Aufenthaltstitels, dürfen sie nur nach Maßgabe der in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden, so dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, dort nicht vorgesehene Beschränkungen hinzuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 97).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Das schließt auch die Möglichkeit ein, dass eine Richtlinie bestimmte Fragen vollständig vereinheitlichen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 ff.; Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 35 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 58 ff.; vgl. auch BVerfGE 118, 79 ).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-321/19

    Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat vor dessen Gerichten auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Es gibt vielmehr gewichtige Hinweise darauf, dass sich Geflüchtete, die erst vor kurzer Zeit in das Hoheitsgebiet eines Aufnahmestaates eingereist sind, in einer objektiv prekären Lage befinden (vgl. etwa BT-Drs. 18/2592, S. 20: "Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG kommen häufig, unabhängig davon, ob sie ein Asylverfahren durchlaufen, ohne Hab und Gut in das Bundesgebiet und haben im Gegensatz zu Hilfeempfängern nach dem SGB II und XII daher in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle weder einen Hausstand noch ausreichend Kleidung. Auch fehlen ihnen in der Anfangszeit Kenntnisse darüber, wo sie sich preisgünstig mit Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Lebens versorgen können" ), auch im Vergleich zu solchen Geflüchteten, die sich dort schon länger aufhalten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21.11.2018 - C-713/17 - juris Rn. 30; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 38).
  • BFH, 11.05.2022 - III R 19/20

    Kindergeld vor Abschluss des Asylverfahrens

    Es kann daher dahinstehen, ob es sich dabei um Regelungen mit unmittelbarer Wirkung handelt, d.h. um solche, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen und die daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom Einzelnen dem Mitgliedstaat gegenüber vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. EuGH-Urteile Napoli vom 06.03.2014 - C-595/12, EU:C:2014:128, ABlEU 2014 Nr. C 129, S. 5, Rz 46, und vom 21.11.2018 - C-713/17, EU:C:2018:929, ABlEU 2019 Nr. C 25, S. 13, Rz 37 und 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2021 - 3 S 24.21

    Subsidiär Schutzberechtigter; Syrien; Ausreise aus dem Bundesgebiet; Erlöschen

    Auf die in Kapitel VII normierten Vergünstigungen haben subsidiär Schutzberechtigte ebenso wie Flüchtlinge allein aufgrund des ihnen zuerkannten Schutzes einen Anspruch und sie müssen, solange sie diesen Status innehaben, in den Genuss der ihnen durch die Richtlinie verliehenen Rechte kommen, die nur nach Maßgabe der in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen eingeschränkt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13, H.T. - juris Rn. 95 ff.; Urteil vom 21. November 2018 - C-713/17, Ayubi - juris Rn. 27).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-462/20

    ASGI u.a.

    So muss nach dieser Richtlinie ein Mitgliedstaat Personen, denen er internationalen Schutz gewährt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-324/17

    Gavanozov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    36 Vgl. u. a. Urteil vom 21. November 2018, Ayubi (C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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