Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2019 - C-72/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16662
EuGH, 20.06.2019 - C-72/18 (https://dejure.org/2019,16662)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2019 - C-72/18 (https://dejure.org/2019,16662)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - C-72/18 (https://dejure.org/2019,16662)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16662) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ustariz Aróstegui

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Öffentlicher Bildungssektor - Nationale Regelung, wonach eine ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019. Daniel Ustariz Aróstegui gegen Departamento de Educación del Gobierno de Navarra. Vorabentsc...

  • doev.de PDF

    Ustariz Aróstegui - Gleichbehandlung angestellter und verbeamteter Lehrer bei Besoldungsstufenzulage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Öffentlicher Bildungssektor - Nationale Regelung, wonach eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristet Beschäftigte und die Gehaltszulage

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausschluss befristet Beschäftigter von Gehaltszulage verstößt gegen EU-Recht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung von Angestellten mit Beamtinnen und Beamten auf Ebene der Vergütung

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei Besoldungsstufen-Zulagen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1429
  • NZA 2019, 1195
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Zweitens geht zum Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade im Kriterium der Beschäftigung besteht, d. h. in dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis (Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich die Beamten und die Vertragsbediensteten in der Verwaltung in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 54).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Die bloße Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, hieße nämlich, dass die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihren Sinn verlören, und liefe auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So haben die Mitgliedstaaten das Recht, für den Zugang zu bestimmten Beschäftigungen Voraussetzungen hinsichtlich des Dienstalters vorzusehen oder den Zugang zu einer internen Beförderung Beamten vorzubehalten, wenn sich dies aus der Notwendigkeit ergibt, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die betreffende Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 76 und 79).

    Jedoch entspricht eine allgemeine, abstrakte Voraussetzung, wonach eine Person den Beamtenstatus innehaben muss, damit ihr eine Beschäftigungsbedingung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zuteil wird, ohne dass u. a. die besondere Art der zu erfüllenden Aufgaben oder deren Merkmale berücksichtigt werden, nicht den in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 80).

  • EuGH, 22.03.2018 - C-315/17

    Centeno Meléndez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen unter diesen Begriff u. a. Dreijahreszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50, und Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:167, Rn. 32), Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Teilnahme an einem Programm zur beruflichen Evaluierung und der bei positiver Bewertung folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Teilnahme an einem System der horizontalen Laufbahn, das zu zusätzlichen Dienstbezügen führt (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 47).

    Der vom Ministerium in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigte Umstand, dass die im Rahmen befristeter öffentlich-rechtlicher Verträge zurückgelegten Zeiträume bei der Verbeamtung eines Vertragsbediensteten in vollem Umfang berücksichtigt werden, spricht aber gegen die These, wonach die Erfüllung solcher Aufgaben der für die Gewährung der Vergütungszulage ausschlaggebende Umstand sei, da ein Vertragsbediensteter derartige Aufgaben vor seiner Verbeamtung nicht hätte ausüben können (vgl. entsprechend Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 75).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen unter diesen Begriff u. a. Dreijahreszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50, und Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:167, Rn. 32), Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Teilnahme an einem Programm zur beruflichen Evaluierung und der bei positiver Bewertung folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Teilnahme an einem System der horizontalen Laufbahn, das zu zusätzlichen Dienstbezügen führt (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 47).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 54).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55, sowie vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 54).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57, und vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 43).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57, und vom 20. September 2018, Motter, C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 43).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-96/17

    Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht dem nicht entgegen,

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Ungleichbehandlung nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden kann, das an sich an den Modalitäten des Zugangs zum öffentlichen Dienst besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 46).
  • EuGH, 21.09.2016 - C-631/15

    Álvarez Santirso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen unter diesen Begriff u. a. Dreijahreszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50, und Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:167, Rn. 32), Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Teilnahme an einem Programm zur beruflichen Evaluierung und der bei positiver Bewertung folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Teilnahme an einem System der horizontalen Laufbahn, das zu zusätzlichen Dienstbezügen führt (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 47).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-556/11

    Lorenzo Martínez

    Auszug aus EuGH, 20.06.2019 - C-72/18
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, fallen unter diesen Begriff u. a. Dreijahreszulagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 50, und Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:167, Rn. 32), Sechsjahresweiterbildungszulagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:67, Rn. 38), die Teilnahme an einem Programm zur beruflichen Evaluierung und der bei positiver Bewertung folgende wirtschaftliche Leistungsanreiz (Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 36) sowie die Teilnahme an einem System der horizontalen Laufbahn, das zu zusätzlichen Dienstbezügen führt (Beschluss vom 22. März 2018, Centeno Meléndez, C-315/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:207, Rn. 47).
  • EuGH, 18.03.2011 - C-273/10

    Montoya Medina

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León

    Ferner ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 50 des Urteils vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui (C-72/18, EU:C:2019:516), in Bezug auf eine Vergütungszulage, die Laufbahnbeamten, nicht aber nicht beamteten Bediensteten gewährt werde, eine Unterscheidung getroffen habe zwischen der unterschiedlichen Behandlung allein aufgrund des Dienstalters und derjenigen, die auf der Beförderung nach höheren Besoldungsgruppen beruhe, und damit angedeutet habe, dass die letztgenannte unterschiedliche Behandlung durch andere Gesichtspunkte gerechtfertigt sein könnte, die zu einer bloßen Dauer der Besetzung der betreffenden Stelle hinzukämen.

    Im Übrigen ist festzustellen, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe, auf die sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bezieht, eine "Beschäftigungsbedingung" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellt, wobei das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade im Kriterium der Beschäftigung besteht, d. h. in dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich die Laufbahnbeamten und die nicht beamteten Bediensteten in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch geht aus der Vorlageentscheidung selbst hervor, dass die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens als Beamter auf Zeit hinsichtlich seiner Aufgaben als Koordinierender Veterinärmediziner, des erforderlichen Ausbildungsnachweises, der Regelung, des Orts und der sonstigen Beschäftigungsbedingungen mit seiner Situation als Laufbahnbeamter identisch war.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach dem Wortlaut von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung schon dann mit Erfolg auf diesen Paragrafen berufen können, wenn sie schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 31).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berufung auf den befristeten Charakter der Beschäftigung von Beamten auf Zeit kann für sich allein keinen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, da die vertikale Laufbahnentwicklung und die Konsolidierung der persönlichen Besoldungsgruppe dem Laufbahnbeamtenstatus inhärent sind, die Mitgliedstaaten angesichts ihres Gestaltungsspielraums bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Laufbahnbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

    Aus dem Wortlaut und dem Ziel von Paragraf 4 ergibt sich, dass er nicht die Wahl selbst, befristete Arbeitsverträge anstelle von unbefristeten Arbeitsverträgen abzuschließen, betrifft, sondern die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer, die einen Vertrag der ersten Art abgeschlossen haben, gegenüber denen der Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrags der zweiten Art beschäftigt sind, wobei der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" die Maßnahmen erfasst, die zu dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53, und vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 20. Juni 2019, Ustariz Aróstegui, C-72/18, EU:C:2019:516, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht