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   EuGH, 10.07.2019 - C-722/17   

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https://dejure.org/2019,19087
EuGH, 10.07.2019 - C-722/17 (https://dejure.org/2019,19087)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-722/17 (https://dejure.org/2019,19087)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-722/17 (https://dejure.org/2019,19087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reitbauer u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit am Ort der Liegenschaft (IVR 2019, 154)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 738
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Grundlage dieses Widerspruchs, der vom vorlegenden Gericht der Gläubigeranfechtungsklage gleichgesetzt wird, ist eine Forderung, ein persönliches Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Gläubigeranfechtungsklage dann unter "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, wenn sie auf der Grundlage von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 44).

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (Urteil vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).

    Die Frage, ob die Forderung von Herrn Casamassima gegenüber seiner Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen ist, steht demnach in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, begründen, nämlich die Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen und Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Für Anfechtungsklagen habe der Gerichtshof bereits mit Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149), festgestellt, dass sie nicht unter diese Regel der ausschließlichen Zuständigkeit fielen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Klagen, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 28).

  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Wie aber aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt die nach Art. 16 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, dessen Bestimmungen in Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 übernommen worden sind, geforderte Spezifität des Zusammenhangs voraus, dass sich eine Partei nicht auf die Zuständigkeit, die diese Bestimmung den Gerichten des Vollstreckungsorts zuweist, berufen kann, um diese Gerichte ausnahmsweise mit einem Rechtsstreit zu befassen, der in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 17).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-306/17

    Nothartová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31, und vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).
  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
    Was zweitens den Widerspruchsgrund betrifft, mit dem Reitbauer u. a. die Begründetheit der Schuld- und Pfandurkunde, die zwischen Herrn Casamassima und Frau C. am 13. Juni 2014 errichtet worden ist und die als Grundlage für die Zwangsvollstreckung gedient hat, bestreiten und die Feststellung beantragen, dass diese Urkunde ihnen gegenüber unwirksam ist, ist festzustellen, dass die Prüfung eines solchen Vorbringens weder die Beurteilung von Tatsachen noch die Anwendung der Regeln und Gebräuche des Ortes, an dem die Sache belegen ist, die die Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats begründen können, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, erfordert (Urteil vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    76 Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Reihe von Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. jene des Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung, der für Verfahren, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Ebenso ist für die Feststellung, ob es sich um eine Klage handelt, die im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand ha[t]", zu prüfen, ob die Klage "auf ein dingliches... Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt" ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45).
  • EuGH, 11.11.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    24 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vor, u. a. im Bereich der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, die als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38).

    Diese ausschließliche Zuständigkeit umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-399/21

    IRnova

    Zudem gilt, wie aus dem 34. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung hervorgeht, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der es ersetzenden Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) auch für die Bestimmungen der wiederum die Brüssel-I-Verordnung ersetzenden Brüssel-Ia-Verordnung, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C-709/19, EU:C:2021:377, Rn. 23).

    Folglich ist die in Rede stehende besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 38).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Rechtsbehelfe, die auf eine Entscheidung über eine Beanstandung der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden, gerichtet sind, in den Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

    29 Voir, notamment, arrêts du 3 octobre 2013, Schneider (C-386/12, EU:C:2013:633, point 29) ; du 23 octobre 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, points 40 et 41), et du 10 juillet 2019, Reitbauer e.a. (C-722/17, EU:C:2019:577, point 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    13 Vgl. jüngst Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorabentscheidungsersuchen

    21 Urteil vom 10. Juli 2019 (C-722/17, EU:C:2019:577, Rn. 54 und 55).
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