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   EuGH, 26.06.2019 - C-729/17   

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EuGH, 26.06.2019 - C-729/17 (https://dejure.org/2019,17304)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - C-729/17 (https://dejure.org/2019,17304)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - C-729/17 (https://dejure.org/2019,17304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 Abs. 2 und 3 - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 13, 14, 50 und Anhang VII - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Vorschriften für ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019. Europäische Kommission gegen Hellenische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 Abs. 2 und 3 - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 13 , 14 , 50 und Anhang VII - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Vorschriften für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 752
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Fällt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123, ist sie daher nicht auch am Maßstab des Art. 49 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 118, und vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 137).

    Es ist festzustellen, dass die Anforderung an die Rechtsform der Ausbildungseinrichtung für Mediatoren, die in Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 verlangt wird, wonach Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren als Gesellschaften ohne Erwerbszweck zu konstituieren sind, ausdrücklich unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Hiernach ist zu der Frage, ob der Beruf des Mediators einen reglementierten Beruf im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36 darstellt, darauf hinzuweisen, dass ein "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten ist, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Richtlinie 2005/36 ergibt sich daher, dass unter den Begriff "bestimmte Berufsqualifikationen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie jede Qualifikation fällt, die einem Ausbildungsnachweis entspricht, der speziell dazu dient, die Inhaber auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorzubereiten (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C-125/16, EU:C:2017:707, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-197/12

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Frankreich, C-197/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:202, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Diese Erwägungen können nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt werden, dass in der Praxis der Verwaltung diese Bedingung außer Anwendung gelassen werden könne, da feststeht, dass auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats eine unionsrechtswidrige nationale Vorschrift nicht anwenden, die Rechtssicherheit verlangt, dass diese Bestimmung geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-250/03

    Mauri - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Zum einen lasse sich aus dem Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, EU:C:2005:96), der sich auf die Beteiligung von Rechtsanwälten an dem betreffenden Prüfungsausschuss beziehe, nicht ableiten, dass die hier in Rede stehende nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da Art. 5 des Gesetzes 3898/2010 die Zusammensetzung und die Rechtsform der Ausbildungseinrichtungen für Mediatoren betreffe.
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Fällt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123, ist sie daher nicht auch am Maßstab des Art. 49 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 118, und vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 137).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 hervorgeht, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit insbesondere wegen der besonders großen Komplexität der Handhabung dieser Beschränkungen von Fall zu Fall nicht allein durch die direkte Anwendung von Art. 49 AEUV beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 38) und daher in diesem Bereich eine Richtlinie zu erlassen ist.
  • EuGH, 27.04.2017 - C-202/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 26.06.2019 - C-729/17
    Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Vertragsverletzungsklage ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, Kommission/Griechenland, C-202/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:318, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Karlsruhe, 14.08.2020 - 3 K 11279/18

    Verfahren bei Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen

    Bei der Festlegung der Einzelheiten der Ausgleichsmaßnahmen ist dabei in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, dessen Beachtung Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich anmahnt (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - C-729/17 -, juris Rn. Rn. 92).

    Nach § 8 Satz 2 EU-EWR-Lehrerverordnung erstreckt sich die Eignungsprüfung auf die dem Antragsteller mitgeteilten Sachgebiete, also auf das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EU-EWR-Lehrerverordnung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 2 Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilende Verzeichnis der fehlenden Sachgebiete (dazu 2.2.1.).Art. 3 Abs. 1 lit. h) Satz 4 Richtlinie 2005/36/EG gibt insoweit weiter vor, dass sich die Eignungsprüfung nur auf Sachgebiete erstreckt, die aus dem erstellten Verzeichnis der von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckten Sachgebiete ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist; auch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG gibt vor, dass sich die Ausgleichsmaßnahme nur auf nicht abgedeckte Fächer und von diesen nur auf solche bezieht, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind (dazu auch schon 2.2.1.) Für die Ausgleichsmaßnahme sind nach Art. 14 Abs. 1, Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 lit. h) Richtlinie 2005/36/EG und in richtlinienkonformer Auslegung des sie umsetzenden § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 EU-EWR-Lehrerverordnung daher nur Fächer auszuwählen, die von der Ausbildung nicht abgedeckt sind und die für die Ausübung des Berufs wesentlich sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - C-729/17 -, juris Rn. 92).

    Ergänzend ist auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass eine nationale Regelung nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG in Einklang steht, die keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob ein Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, da diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG (zwingend) erforderlich ist, damit Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können (EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - C-729/17 -, juris Rn. 99 f.).

    Auch für den Anpassungslehrgang ist wiederum auszuführen, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, dass eine nationale Regelung nicht mit der Richtlinie 2005/36/EG in Einklang steht, die keine vorherige Beurteilung vorsieht, um festzustellen, ob ein Antragsteller eine Ausbildung in Fächern erhalten hat, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die der im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildungsnachweis abdeckt, da diese vorherige Beurteilung nach Art. 14 Richtlinie 2005/36/EG (zwingend) erforderlich ist, damit Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können (EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - C-729/17 -, juris Rn. 99 f.).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-384/18

    Kommission/ Belgien (Comptables)

    Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Vertragsverletzungsklage ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

    Vgl. elfter Erwägungsgrund dieser Richtlinie und z. B. Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland (C-729/17, EU:C:2019:534, im Folgenden: Urteil Kommission/Griechenland, Rn. 91).
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