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   EuGH, 14.05.2019 - C-391/16, C-77/17, C-78/17   

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EuGH, 14.05.2019 - C-391/16, C-77/17, C-78/17 (https://dejure.org/2019,12225)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2019 - C-391/16, C-77/17, C-78/17 (https://dejure.org/2019,12225)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - C-391/16, C-77/17, C-78/17 (https://dejure.org/2019,12225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    M (Révocation du statut de réfugié)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Internationaler Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Flüchtlingseigenschaft - Art. 14 Abs. 4 bis 6 - Verweigerung der Zuerkennung bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. Mai 2019. M gegen Ministerstvo vnitra und X und X gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrid...

  • doev.de PDF

    M u.a. - Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Internationaler Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Flüchtlingseigenschaft - Art. 14 Abs. 4 bis 6 - Verweigerung der Zuerkennung bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und die Verweigerung der Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aus Gründen, die mit dem Schutz der Sicherheit oder der Allgemeinheit ...

  • lto.de (Pressebericht, 14.05.2019)

    Rechtsstellung von kriminellen Ausländern: Flüchtlingseigenschaft auch ohne Anerkennung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auch schwer straffällige Flüchtlinge dürfen nicht in jedem Fall abgeschoben werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Abschiebung schwer straffälliger Flüchtlinge aus der EU

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    M (Révocation du statut de réfugié)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Internationaler Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Flüchtlingseigenschaft - Art. 14 Abs. 4 bis 6 - Verweigerung der Zuerkennung bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1189
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Der Gerichtshof habe zwar bereits im Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 71 und 94 bis 98), über das Zusammenspiel zwischen Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens und der Richtlinie 2011/95 entschieden, doch habe er noch nicht die Frage geklärt, ob Art. 14 Abs. 4 und 6 dieser Richtlinie mit Art. 1 Abschnitt C und Art. 42 Abs. 1 des Genfer Abkommens und damit mit Art. 78 Abs. 1 AEUV, Art. 18 der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EUV im Einklang stehe.

    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 95), klar festgestellt, dass die Aufhebung eines Aufenthaltstitels und die Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling zwei unterschiedliche Fragen mit verschiedenen Folgen seien.

    Zu Art. 13 der Richtlinie 2011/95 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die materiellen Voraussetzungen erfüllt, um gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie als Flüchtling anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, sowie vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 52 und 54).

    Wie in Art. 14 Abs. 6 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen, können diese Personen jedoch bestimmte im Genfer Abkommen vorgesehene Rechte geltend machen oder weiterhin geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 71), was, wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, bestätigt, dass sie ungeachtet dieser Aberkennung oder Verweigerung die Eigenschaft als Flüchtling namentlich im Sinne von Art. 1 Abschnitt A dieses Abkommens haben oder behalten.

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der Flüchtling, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgestaltungen erfasst wird, unabhängig vom Verlust des an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieser Richtlinie geknüpften Aufenthaltstitels möglicherweise auf einer anderen Rechtsgrundlage rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 94).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Somit hat die Richtlinie 2011/95 nach diesen primärrechtlichen Vorschriften diese Regeln zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 bestätigt, das gemeinsame europäische Asylsystem, zu dem diese Richtlinie gehört, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens und des Protokolls sowie die Versicherung stützt, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 75, sowie vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 30).

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts voneinander ab, muss aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27, sowie vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Was zunächst die Konjunktion "oder" in Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2011/95 betrifft, kann diese in sprachlicher Hinsicht sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben und muss deshalb in dem Kontext, in dem sie verwendet wird, und im Hinblick auf den mit dem betreffenden Rechtsakt verfolgten Zweck gesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 83).
  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit diesem führt (Urteil vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, EU:C:2007:383, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 bestätigt, das gemeinsame europäische Asylsystem, zu dem diese Richtlinie gehört, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens und des Protokolls sowie die Versicherung stützt, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 75, sowie vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 30).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-481/13

    Qurbani - Vorabentscheidungsersuchen - Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Insoweit vertritt die deutsche Regierung die Auffassung, dass diese Frage, was die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-77/17 und C-78/17 anbelange, zu verneinen sei, da mit diesen Ersuchen im Wesentlichen eine Auslegung des Genfer Abkommens begehrt werde, während jedoch, wie sich aus dem Urteil vom 17. Juli 2014, Qurbani (C-481/13, EU:C:2014:2101, Rn. 20, 21 und 28) ergebe, der Gerichtshof für die Auslegung dieses Abkommens nur eingeschränkt zuständig sei.
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen ist (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht entfernen, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 86 bis 88, sowie vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 41).
  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95, dass das Genfer Abkommen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens zu leiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
    Insoweit ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, dass der Gerichtshof ohne jede Ausnahme befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden, da diese Handlungen in vollem Umfang mit den Verträgen und den aus ihnen abzuleitenden Verfassungsgrundsätzen sowie den Bestimmungen der Charta im Einklang stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 44 und 46).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

    Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit diesem führt (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert

    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass die in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).

    Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94).

    Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 95).

    Soweit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht somit einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor, als er durch diese Konvention gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 96).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    Vgl. auch Erwägungsgründe 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 sowie Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 80 bis 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteile vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37), und vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79).

    70 C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403.

    71 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    Ferner ist ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

    Da nämlich die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 verpflichtet sind, der antragstellenden Person, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, diese Eigenschaft zuzuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89), wäre nur in einem solchen Fall noch zu prüfen, ob WS der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Unionsrechtlich ist der Schutz vor Zurückweisung nach der Richtlinie 2011/95/EU weiter als der nach Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019 - C-391/16 u.a. -, juris Rn. 96 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    18 Vgl. Erwägungsgründe 3, 12, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 (Urteile vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 80, 81 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 20).

    19 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 86.

    43 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    44 Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 99.

    52 Vgl. Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37, sowie vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79.

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

    Lässt eine solche Vorschrift mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der sie mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit ihm führt (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

    Insoweit spiegelt die unterschiedliche Formulierung in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und in deren Art. 14 Abs. 4 Buchst. b im Kern den Unterschied zwischen Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention wider, die einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass die in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder die Zuerkennung dieser Rechtsstellung ablehnen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).

    Bei dieser Beurteilung wird die zuständige Behörde zu berücksichtigen haben, dass den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Fall der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft diese Rechtsstellung entzogen wird und sie daher nicht mehr über alle in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Rechte und Leistungen verfügen, dass sie aber gemäß Art. 14 Abs. 6 dieser Richtlinie weiterhin bestimmte in der Genfer Konvention vorgesehene Rechte geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 99).

    Daher ist Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der von der in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dem Flüchtling, der von einer der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fallgestaltungen erfasst wird und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, zumindest die in der Genfer Konvention verankerten Rechte, auf die dieser Art. 14 Abs. 6 ausdrücklich verweist, sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren muss, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 107).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

    Die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen hängt nämlich nicht von der förmlichen Anerkennung einer solchen Eigenschaft durch die Gewährung der "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie ab (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22

    Bundesrepublik Deutschland (Effet d'une décision d'octroi du statut de réfugié) -

  • EuGH, 02.07.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 18.01.2024 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-72/22

    Valstybes sienos apsaugos tarnyba

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21

    Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 12 S 1163/20

    Geltungsbereich des Reiseausweises für Flüchtlinge

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-897/19

    Ruska Federacija

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EGMR, 15.02.2024 - 53254/20

    U c. FRANCE

  • VG München, 22.04.2021 - M 24 K 20.67

    Erfolglose Klage eines straffälligen jordanischen Staatsangehörigen gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22

    Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • EuGH, 28.10.2020 - C-608/19

    INAIL

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 10 ZB 20.2140

    Rechtmäßige Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725

    Ausweisung nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher

  • OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 539/19

    Straftaten im Sinne des AufenthG 2004 § 60 Abs 8 S 3; Verfolgungsgefahr für einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-36/20

    Ministerio Fiscal (Autorité susceptible de recevoir une demande de protection

  • VG Freiburg, 24.11.2021 - A 7 K 1773/20

    Widerruf einer Flüchtlingseigenschaft (Syrien) wegen Begehung einer Straftat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • EuG, 23.09.2020 - T-510/18

    Kaddour / Rat

  • VG München, 08.03.2022 - M 4 K 20.32787

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG bei

  • VG Stuttgart, 10.02.2022 - A 11 K 8038/19

    Abschiebung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

  • VG München, 20.05.2021 - M 11 K 18.32133

    Asyl (Somalia Rückkehrort Kismaayo), Durchführung eines Asylerstverfahrens nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

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