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   EuGH, 06.09.2018 - C-79/17   

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https://dejure.org/2018,28263
EuGH, 06.09.2018 - C-79/17 (https://dejure.org/2018,28263)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-79/17 (https://dejure.org/2018,28263)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-79/17 (https://dejure.org/2018,28263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmalieva u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. September 2018. Verfahren auf Betreiben von Gmalieva s.r.o. u. a. Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - ...

  • vdai.de PDF

    Vorlagefrage zur Unionsrechtskonformität einer Monopolregelung hinsichtlich des Betriebs von Glücksspielautomaten in Österreich.

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gmalieva u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gmalieva u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Glücksspielmonopol in einem Mitgliedstaat - Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 872
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-79/17
    Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich bereits im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), zu der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Glücksspielmonopolregelung geäußert hat.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof darauf erkannt, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer solchen Regelung entgegensteht, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorherige verwaltungsbehördliche Bewilligung verbietet, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 56).

    Was zunächst den Umstand betrifft, dass Spielsucht kein gesellschaftliches Problem darstelle, das einen staatlichen Handlungsbedarf begründen würde, ist festzuhalten, dass der Gerichtshof davon ausgegangen ist, dass ein solcher Umstand, falls er tatsächlich vom vorlegenden Gericht festgestellt wird, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, für eine Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht sprechen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 52, 53 und 55).

    Auch in diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass dieser Umstand, falls er tatsächlich vom vorlegenden Gericht bestätigt werden sollte, im Rahmen der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angesprochenen Gesamtwürdigung für eine Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht sprechen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 54 und 55).

    Dazu muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 48, 49 und 52).

    Angesichts all dessen ist auf die erste Frage zu antworten, dass es dem vorlegenden Gericht obliegt, anhand der vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), gegebenen Hinweise zu bestimmen, ob eine glücksspielrechtliche innerstaatliche Monopolregelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, als kohärent im Hinblick auf die Art. 56 ff. AEUV anzusehen ist, wenn in einem nationalen Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass.

    Es obliegt dem vorlegenden Gericht, anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C - 390/12, EU:C:2014:281), gegebenen Hinweise zu bestimmen, ob eine glücksspielrechtliche innerstaatliche Monopolregelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, als kohärent im Hinblick auf die Art. 56 ff. AEUV anzusehen ist, wenn in einem nationalen Gerichtsverfahren festgestellt wurde, dass.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-79/17
    Darüber hinaus ist betreffend den Umstand, dass die Werbemaßnahmen der Konzessionäre die Wirkung hätten, bisher Unbeteiligte zum Glücksspiel zu animieren, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine maßvolle Werbung mit einer Verbraucherschutzpolitik kohärent sein kann, sofern sie eng auf das begrenzt ist, was erforderlich ist, um die Spiellust der Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 67).

    Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 68).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-79/17
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-397/14

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-79/17
    Hinsichtlich des zweiten Unzulässigkeitsgrundes stellt die Frage, ob die Prämissen, auf die sich das vorlegende Gericht bei seiner ersten Frage stützt, unrichtig sind oder nicht, eine Frage des sachlichen Rahmens dar, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 06.09.2018 - C-79/17
    b) keine Bindung an die Rechtsauffassung anderer innerstaatlicher Gerichte, denen keine autonome Kohärenzprüfung zugrunde liegt, besteht (vgl. hierzu näher C-589/16) -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

    vgl. EuGH, Urteile vom 14.6.2017 - C-685/15 -, EU:C:2017:452, Online Games Handels GmbH, NVwZ 2018, 479 = juris, Rn. 49, 51 ff., vom 11.6.2015 - C-98/14 -, EU:C:2015:386, Berlington Hungary u. a., juris, Rn. 63 ff., und vom 30.4.2014, C-390/12, EU:C:2014:281, Pfleger u. a., EuZW 2014, 597 = juris, Rn. 41 ff., 49, 56, sowie Beschluss vom 6.9.2018 - C-79/17 -, EU:C:2018:687, Gmalieva u. a., juris, Rn. 22.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Zweitens bezieht es sich auf die Werbung der das Monopol innehabenden Geldspielgerätebetreiber (vgl. EuGH, U.v. 6.9.2018 - C-79/17 - juris Rn. 18: "innerstaatliche Monopolregelung" u. Rn. 21: "Werbemaßnahmen der Konzessionäre" i.V.m. U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 19: "jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis"), nicht wie die Klägerseite suggeriert, auf die Werbung von staatlichen oder staatlich kontrollierten Drittanbietern von anderen Glückspielarten.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Zweitens bezieht es sich auf die Werbung der das Monopol innehabenden Geldspielgerätebetreiber (vgl. EuGH, U.v. 6.9.2018 - C-79/17 - juris Rn. 18: "innerstaatliche Monopolregelung" u. Rn. 21: "Werbemaßnahmen der Konzessionäre" i.V.m. U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 19: "jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis"), nicht wie die Klägerseite suggeriert, auf die Werbung von staatlichen oder staatlich kontrollierten Drittanbietern von anderen Glückspielarten.
  • VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates;

    Demgegenüber hat der Antragsgegner eine örtlich auf Dieselfahrverbots- bzw. Umweltzonen begrenzte Betriebsbeschränkung im Sinne des § 5 Abs. 2 FZV für das Fahrzeug der Antragstellerin offenbar bislang nicht einmal in Betracht gezogen.(vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 04.04.2018 - 5 K 1476/18-, juris, Rz.19) Der Antragsgegner hat jedenfalls, zumindest im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren, kein kohärentes Konzept angeführt, aus dem erkennbar wäre, weshalb - sehr weitgehende und zudem mit Sofortvollzug versehene - Maßnahmen gegenüber dem Fahrzeug der Antragstellerin erforderlich sein sollen, nicht jedoch, auch nicht mit geringerer Eingriffsintensität, gegenüber älteren Dieselfahrzeugen mit teilweise deutlich höherem Schadstoffausstoß.(a.A. zu diesem Erfordernis wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris, Rz. 36; zum unionsrechtlichen Kohärenzgebot vgl. aber allgemein EuGH, Beschluss vom 06.09.2018 - C-79/17 -, juris) Der Antragsgegner könnte bei der gebotenen Interessenabwägung überdies zu bedenken haben, dass es nicht etwa Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden wäre, gewissermaßen als - auch unbeabsichtigte - Sachwalter etwaiger privater Interessen eines Fahrzeugherstellers an der Durchsetzung eines Software-Updates und an der Vermeidung darüber hinausgehender sog. Hardware-Nachrüstungsmaßnahmen zu fungieren, namentlich unter Anordnung von Sofortvollzug sowie unter Androhung öffentlich-rechtlicher Zwangsmittel.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1735

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Zweitens bezieht es sich auf die Werbung der das Monopol innehabenden Geldspielgerätebetreiber (vgl. EuGH, U.v. 6.9.2018 - C-79/17 - juris Rn. 18: "innerstaatliche Monopolregelung" u. Rn. 21: "Werbemaßnahmen der Konzessionäre" i.V.m. U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 19: "jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis"), nicht wie die Klägerseite suggeriert, auf die Werbung von staatlichen oder staatlich kontrollierten Drittanbietern von anderen Glückspielarten.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1737

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Zweitens bezieht es sich auf die Werbung der das Monopol innehabenden Geldspielgerätebetreiber (vgl. EuGH, U.v. 6.9.2018 - C-79/17 - juris Rn. 18: "innerstaatliche Monopolregelung" u. Rn. 21: "Werbemaßnahmen der Konzessionäre" i.V.m. U.v. 30.4.2014 - C-390/12 - juris Rn. 19: "jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis"), nicht wie die Klägerseite suggeriert, auf die Werbung von staatlichen oder staatlich kontrollierten Drittanbietern von anderen Glückspielarten.
  • VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
    vgl. EuGH, Urteile vom 14.6.2017 - C-685/15 -, EU:C:2017:452, Online Games Handels GmbH, NVwZ 2018, 479 = juris, Rn. 49, 51 ff., vom 11.6.2015 - C-98/14 -, EU:C:2015:386, Berlington Hungary u. a., juris, Rn. 63 ff., und vom 30.4.2014, C-390/12, EU:C:2014:281, Pfleger u. a., EuZW 2014, 597 = juris, Rn. 41 ff., 49, 56, sowie Beschluss vom 6.9.2018 - C-79/17 -, EU:C:2018:687, Gmalieva u. a., juris, Rn. 22.
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