Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2019 - C-80/18 bis C-83/18, C-80/18, C-81/18, C-82/18, C-83/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37133
EuGH, 07.11.2019 - C-80/18 bis C-83/18, C-80/18, C-81/18, C-82/18, C-83/18 (https://dejure.org/2019,37133)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-80/18 bis C-83/18, C-80/18, C-81/18, C-82/18, C-83/18 (https://dejure.org/2019,37133)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-80/18 bis C-83/18, C-80/18, C-81/18, C-82/18, C-83/18 (https://dejure.org/2019,37133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    UNESA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Diskriminierungsverbot - Finanzierung des Tarifdefizits - Steuern, denen ausschließlich Unternehmen unterliegen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 191 Abs 2, EGRL 72/2009 Art 3 Abs 1, EGRL 72/2009 Art 3 Abs 2, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, EGRL 89/2005 Art 3, EGRL 89/2005 Art 5
    Nichtdiskriminierung, Elektrizitätsmarkt, Nuklearstrom, Verursacherprinzip

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    UNESA

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18

    UNESA

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-80/18 bis C-83/18.

    Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-83/18).

    Administración General del Estado (C-81/18 und C-83/18).

    Vor diesem Hintergrund hat der Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende - in den verbundenen Rechtssachen C-80/18 bis C-83/18 gleichlautende - Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

  • EuGH, 04.03.2015 - C-534/13

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    Diese Bestimmung beschränkt sich also darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergehen kann, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-82/18

    Endesa Generación

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    Endesa Generación SA (C-82/18).

    Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-80/18 und C-82/18).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-81/18

    Endesa Generación

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    Endesa Generación SA (C-81/18),.

    Administración General del Estado (C-81/18 und C-83/18).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Verbot für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 56, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21 und 23).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-80/18
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieses Verbot für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas, C-13/05, EU:C:2006:456, Rn. 56, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21 und 23).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

    Was das Diskriminierungsverbot betrifft, das integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ist, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Verbot durch eine nationale Regelung zu beachten ist, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder das Unionsrecht durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, da es Ziel der Richtlinie 2009/72 ist, einen Elektrizitätsbinnenmarkt zu verwirklichen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewandt hat, wie es in Art. 95 Abs. 1 EG für den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, vorgesehen war (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 49).

    Nach dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 2 EG galt dessen Abs. 1 jedoch nicht für Bestimmungen über Steuern (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 50).

    Da die Richtlinie 2009/72 keine Maßnahme zur Angleichung der steuerlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten ist, finden folglich ihre Vorschriften, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 10, keine Anwendung auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der eine Sonderabgabe auf die Einkünfte der von dieser Regelung betroffenen Unternehmen eingeführt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    49 Urteile vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 56), vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-105/18 bis C-113/18, EU:C:2019:935, Rn. 53), und vom 19. Dezember 2019, Engie Cartagena (C-523/18, EU:C:2019:1129, Rn. 50).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park

    Hierzu genügt die Feststellung, dass das Diskriminierungsverbot in den Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2009/72 auf eine nationale Regelung, mit der eine Steuer auf die Erzeugung und Einspeisung von Elektrizität in das Elektrizitätssystem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wird, keine Anwendung findet, da diese Richtlinie keine Maßnahme zur Angleichung der steuerlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 51).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Würde das vorlegende Gericht jedoch unter Berücksichtigung der Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts diese Frage bejahen, wäre die Richtlinie 2009/72 einschließlich ihres Art. 3 Abs. 2 auf die nationale Regelung zur Einführung dieses Pflichtbeitrags nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

    102 Vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a. (C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 37), sowie Beschluss vom 15. Januar 2020, Corporate Commercial Bank (C-647/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:13, Rn. 38).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING

    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Urteil vom 7. November 2019, UNESA u. a., C-80/18 bis C-83/18, EU:C:2019:934, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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