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   EuGH, 11.03.2021 - C-802/19   

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EuGH, 11.03.2021 - C-802/19 (https://dejure.org/2021,4590)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - C-802/19 (https://dejure.org/2021,4590)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - C-802/19 (https://dejure.org/2021,4590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Firma Z

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Minderung der Steuerbemessungsgrundlage - Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), aufgestellte Grundsätze - Lieferungen von Arzneimitteln - Gewährung von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Steuerrecht â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 90 Abs. 1 â€" Minderung der Steuerbemessungsgrundlage â€" Im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), aufgestellte Grundsätze â€" Lieferungen von Arzneimitteln â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Grenzüberschreitender Apothekenrabatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitender Apothekenrabatt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 17 Abs. 1 UStG
    Kein grenzüberschreitender Apothekenrabatt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung der Bemessungsgrundlage
    Berichtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG
    Grenzüberschreitender Apothekenrabatt
    Lieferungen an Kassenpatienten

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90, EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 33, EGRL 112/2006 Art 138, EGRL 112/2006 Art 20, UStG § 10, UStG § 17, UStG § 3c
    Apotheke, Rabattgewährung, Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, Elida Gibbs

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Firma Z

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 ; EGRL 112/2006 Art 2 ; EGRL 112/2006 Art 33 ; EGRL 112/2006 Art 138 ; EGRL 112/2006 Art 20 ; UStG § 10 ; UStG § 17 ; UStG § 3c

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Firma Z

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-802/19
    Die Firma Z war der Ansicht, dass sie nach dem Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer Entgeltminderung berechtigt sei, und legte beim Bundesfinanzhof (Deutschland) Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ein.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in Anbetracht des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), und des Urteils vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29), wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden müsse.

    Insoweit verlange der Grundsatz der Neutralität, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet würden (Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 20, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 33).

    Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), berechtigt?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), aufgestellten Grundsätze dahin auszulegen ist, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt.

    Was das Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), anbelangt, so hat der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet und ihm einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden muss (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass andernfalls die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer einen höheren als den tatsächlich vom Endverbraucher gezahlten Betrag erheben würde, und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen (Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 31).

    Da die Firma Z jedoch, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht über eine Steuerbemessungsgrundlage verfügt, die Gegenstand einer Berichtigung sein könnte, und die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 daher nicht erfüllt sind, ist in dieser Konstellation nicht zu prüfen, ob eine Kette von Umsätzen im Sinne des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), vorliegt.

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-802/19
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in Anbetracht des Urteils vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), und des Urteils vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29), wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden sei, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bilde, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewähre, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden müsse.

    Der Gerichtshof habe jedoch eine Minderung der Besteuerungsgrundlage abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewähre, die vom Reiseveranstalter erbracht werde (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 33).

    Was das Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400), anbelangt, so hat der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet und ihm einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs um diesen Nachlass vermindert werden muss (Urteil vom 16. Januar 2014, 1bero Tours, C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 29).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-802/19
    Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewähre, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führe, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefere, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte lieferten, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet würden (Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 46).

    Insoweit verlange der Grundsatz der Neutralität, dass gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet würden (Urteile vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 20, und vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma, C-462/16, EU:C:2017:1006, Rn. 33).

    Im Rahmen des Rechtsstreits, in dem das Urteil vom 20. Dezember 2017, Boehringer Ingelheim Pharma (C-462/16, EU:C:2017:1006), ergangen sei, hätten sich durch den Rabatt die Aufwendungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen und damit die Kosten derjenigen, die die Kosten für den steuerpflichtigen Arzneimittelerwerb hätten tragen müssen, gemindert, was in der Rechtssache, mit der das vorlegende Gericht befasst sei, nicht der Fall sei, da die Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherten Personen keinerlei Auswirkungen auf die von den gesetzlichen Krankenkassen zu leistenden Aufwendungen habe.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-802/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-802/19
    Dieser kann daher nicht auf Ersuchen einer Partei des Ausgangsverfahrens Fragen prüfen, die ihm das nationale Gericht nicht vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 2013, Società cooperativa Madonna dei miracoli, C-82/13, EU:C:2013:655, Rn. 11, sowie Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 48).
  • EuGH, 07.10.2013 - C-82/13

    Società cooperativa Madonna dei miracoli - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-802/19
    Dieser kann daher nicht auf Ersuchen einer Partei des Ausgangsverfahrens Fragen prüfen, die ihm das nationale Gericht nicht vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Oktober 2013, Società cooperativa Madonna dei miracoli, C-82/13, EU:C:2013:655, Rn. 11, sowie Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 48).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    (1) Gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH beruht, ist der EuGH befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern; dagegen ist das nationale Gericht für die Tatsachenwürdigung und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteile Firma Z vom 11.03.2021 - C-802/19, EU:C:2021:195, Rz 37; DuoDecad vom 16.06.2022 - C-596/20, EU:C:2022:474, Rz 37 f.; Osteopathie Van Hauwermeiren vom 05.10.2023 - C-355/22, EU:C:2023:737, Rz 23).
  • BFH, 18.11.2021 - V R 4/21

    Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Firma Z vom 11.03.2021 - C-802/19 (EU:C:2021:195) wie folgt geantwortet:.

    Zudem nimmt der EuGH hier in Rz 42 und Rz 44 ff. auf sein früheres Urteil Boehringer Ingelheim Pharma (EU:C:2017:1006) Bezug, das auch dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Firma Z (EU:C:2021:195) zugrunde liegt (vgl. dort Rz 23).

    aa) Der EuGH hat für den Streitfall entschieden (Urteil Firma Z, EU:C:2021:195), dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke nicht zur Minderung ihrer Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn sie Lieferungen pharmazeutischer Produkte als in diesem Mitgliedstaat von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen an eine gesetzliche Krankenkasse mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erbringt und den bei dieser Krankenkasse versicherten Personen einen Rabatt gewährt.

    (1) Die Annahme der Klägerin, dass das im Streitfall ergangene EuGH-Urteil (Firma Z, EU:C:2021:195) nicht zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen beiträgt, da der Senat nach ihrer Auffassung vom EuGH in Erfahrung bringen wollte, ob eine Leistungskette vorliegt, geht fehl.

    Aus dem Urteil Firma Z des EuGH (EU:C:2021:195) ergibt sich somit ohne jeden Zweifel, dass der EuGH die Annahme einer Entgeltminderung für die hier vorliegende Fallgestaltung ablehnt.

    Dementsprechend ging auch die Bundesregierung in dem beim EuGH geführten Verfahren davon aus, dass es inländischen Apotheken nach nationalem Recht untersagt war, Rabatte auf Arzneimittel zu gewähren (vgl. hierzu EuGH-Urteil Firma Z, EU:C:2021:195, Rz 32).

    Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluss in BFHE 265, 469, BStBl II 2020, 164, Rz 108 sowie auf das im Streitfall ergangene EuGH-Urteil Firma Z (EU:C:2021:195, Rz 44).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dagegen ist die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Firma Z, C-802/19, EU:C:2021:195, Rn. 37).
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