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   EuGH, 08.11.2022 - C-873/19   

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https://dejure.org/2022,30670
EuGH, 08.11.2022 - C-873/19 (https://dejure.org/2022,30670)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2022 - C-873/19 (https://dejure.org/2022,30670)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2022 - C-873/19 (https://dejure.org/2022,30670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Umwelthilfe (Réception des véhicules à moteur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Zugang zu Gerichten - Art. 9 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 1 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Umweltvereinigung - Klagebefugnis einer solchen ...

  • Betriebs-Berater

    Eine anerkannte Umweltvereinigung (hier: Deutsche Umwelthilfe e. V.) darf eine EG-Typengenehmigung für Kfz, die möglicherweise mit verbotenen "Abschalteinrichtungen" ausgestattet sind, vor Gericht anfechten

  • doev.de PDF

    Deutsche Umwelthilfe e.V. - Verbandsklagebefugnis für die Anfechtung von EG-Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Zugang zu Gerichten - Art. 9 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 1 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Umweltvereinigung - Klagebefugnis einer solchen ...

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen "Abschalteinrichtungen" ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutsche Umwelthilfe darf EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge mit möglicherweise verbotener Abschalteinrichtung vor Gericht anfechten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Thermofenster - und die Klagebefugnis der Umweltschutzvereinigungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe: DUH darf gegen Typengenehmigung von Millionen Dieselautos klagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit Abschalteinrichtungen kann von Umweltvereinigungen ...

  • Projekt Dieselskandal: Herstellerhaftung (Prof. Dr. Michael Heese) (Rechtsprechungsübersicht)

    Europarecht und EuGH-Vorabentscheidungsverfahren

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Thermo-Fenster bei Dieselmotoren: Zur Klagebefugnis von Umweltvereinigungen

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Thermo-Fenster bei Dieselmotoren: Zur Klagebefugnis von Umweltvereinigungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erneute Sensation im Dieselskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Thermofenster illegal - Stilllegung von Diesel-PKW droht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal - Erfolg für deutsche Umwelthilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal - Rechte gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Verbraucherrechte gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umweltverbände haben Klagebefugnis gegen Typgenehmigung für Thermofenster - Übereinkommen von Aarhus in Verbindung mit der Charta verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Schutz es

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abgasskandal - EuGH soll über unzulässige Abschalteinrichtung trotz Software-Update entscheiden

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die umweltrechtliche Verbandsklage lernt Auto fahren

  • lto.de (Pressekommentar)

    Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe: Retter der Rechtsstaatlichkeit im Umweltrecht

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geburt der Umweltpopularklage in Deutschland?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3769
  • NVwZ 2023, 47
  • EuZW 2023, 68
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Drittens kann die Deutsche Umwelthilfe nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine Klagebefugnis herleiten, da diese Bestimmung als solche, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 45), entschieden habe, nicht unmittelbar anwendbar sei.

    Im Licht des Urteils vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 45), könne sich die Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta ergeben.

    Was zum Dritten die Fragen des vorlegenden Gerichts betrifft, mit denen insbesondere geklärt werden soll, ob der Begriff der "im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kriterien" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus es den Vertragsparteien des Übereinkommens ermöglicht, solche Kriterien nicht nur in Bezug auf den Kreis der Anfechtungsberechtigten, sondern auch in Bezug auf den Gegenstand der Klage festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich aus dieser Bestimmung und insbesondere aus der Tatsache, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung "Kriterien" festgelegt werden können, ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen können (Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 86, sowie vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a., C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 49).

    Zweitens führt ein Mitgliedstaat, wenn er verfahrensrechtliche Vorschriften erlässt, die auf Rechtsbehelfe gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anwendbar sind und die Geltendmachung von Rechten einer Umweltvereinigung aus Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 betreffen, um Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden im Hinblick auf ihre sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta Recht der Union durch und muss daher insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 44 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher hat zwar Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung im Unionsrecht und kann somit als solcher im Rahmen eines Rechtsstreits, der unter das Unionsrecht fällt, nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer dem Unionsrecht zuwiderlaufenden Vorschrift des nationalen Rechts auszuschließen; zum einen gebietet es jedoch der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, das nationale Recht, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang steht, und zum anderen verpflichtet diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 47 der Charta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 45).

    Das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, das in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus - mit dem darauf abgezielt wird, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 46) - vorgesehen ist, hätte aber keine praktische Wirksamkeit, ja würde ausgehöhlt, wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit", erst recht der "betroffenen Öffentlichkeit" wie Umweltvereinigungen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, ein Rechtsbehelf gegen die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen, die gegen bestimmte Kategorien umweltbezogener Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen, gänzlich verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46).

    Umweltvereinigungen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltvereinigungen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig (Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 48).

    Soweit die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften auf diese Weise Umweltvereinigungen eine Anfechtung einer solchen Entscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, gänzlich verwehren, genügen sie nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 52).

    Folglich hat das vorlegende Gericht das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltvereinigung wie der Deutschen Umwelthilfe zu ermöglichen, eine Entscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 verstößt, vor einem Gericht anzufechten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 54).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil angeführt hat, das in Deutschland im Anschluss an das Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), ergangen ist, in dem durch eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO einer solchen Vereinigung, wenn sie die Beachtung von aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften begehrt, die Klagebefugnis zuerkannt worden sei.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden identisch war, entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47, und vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 54).

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).

    Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).

    Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden identisch war, entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47, und vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 54).

    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).

    Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).

    Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).

    Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).

    Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Für den Fall, dass sich eine solche konforme Auslegung als unmöglich erweisen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 161 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 47 entfaltet aber aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des von der Gemeinschaft unterzeichneten und sodann mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften daher integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, zu befinden (Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30, und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, das in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus - mit dem darauf abgezielt wird, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 46) - vorgesehen ist, hätte aber keine praktische Wirksamkeit, ja würde ausgehöhlt, wenn zugelassen würde, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit", erst recht der "betroffenen Öffentlichkeit" wie Umweltvereinigungen, die die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, ein Rechtsbehelf gegen die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen, die gegen bestimmte Kategorien umweltbezogener Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen, gänzlich verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 46).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-826/18

    Stichting Varkens in Nood u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Was zum Dritten die Fragen des vorlegenden Gerichts betrifft, mit denen insbesondere geklärt werden soll, ob der Begriff der "im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kriterien" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus es den Vertragsparteien des Übereinkommens ermöglicht, solche Kriterien nicht nur in Bezug auf den Kreis der Anfechtungsberechtigten, sondern auch in Bezug auf den Gegenstand der Klage festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich aus dieser Bestimmung und insbesondere aus der Tatsache, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung "Kriterien" festgelegt werden können, ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen können (Urteile vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 86, sowie vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a., C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 49).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Zweitens wird sie durch den Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus, d. h. das von der United Nations Economic Commission for Europe veröffentlichte Dokument "The Aarhus Convention: An Implementation Guide" (zweite Auflage, 2014), bestätigt, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden kann, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, auch wenn die darin enthaltenen Analysen nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.
  • EuGH, 15.03.2018 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des von der Gemeinschaft unterzeichneten und sodann mit dem Beschluss 2005/370 genehmigten Übereinkommens von Aarhus, dessen Vorschriften daher integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden sind, zu befinden (Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 30, und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt gerade darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 57).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Das gilt ohne Rücksicht auf die jeweils eingesetzten Technologien (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 92).
  • VG Schleswig, 20.02.2023 - 3 A 113/18

    Emissionen von Dieselfahrzeugen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen

    Die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung, welche einen Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen durch eine vorgenommene Handlung oder begangene Unterlassung einer Behörde geltend macht hier: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 , ist nach § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zulässig (Anschluss an EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) hat mit Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 - entschieden.

    In Fortschreibung dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof die durch das Gericht vorgelegte Frage dahingehend beantwortet, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: Emissions-Grundverordnung) verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -).

    Umweltvereinigungen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, m.V.a. Urteil vom 08.03.2011 - C-240/09 - und Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 -).

    Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung sogar einen begrifflichen Zusammenhang her, wenn er für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung darauf verweist, dass eine Einrichtung "die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn" der Fahrbetrieb unter bestimmten Bedingungen erfolgt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 85 m.w.N.).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).

    Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).

    Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).

    (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).

    Dies wird auch deutlich, wenn der EuGH davon spricht, unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89 m.w.N.).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90 und 91).

    In diesem Sinne ist Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 Abs. 2 der Emissions-Grundverordnung verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2023 - 10 OB 125/23

    Anlage; anlagenbezogen; Klagerecht; Mehrfachklageverbot; Nebenbestimmung;

    Die Beiladung einer anerkannten Umweltvereinigung erscheint angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofsvom 8. November 2022 (Az. C-873/19) in Hinblick auf das Mehrfachklageverbot und der damit verbundenen Rechtskrafterstreckung ermessensgerecht, weil der Umweltvereinigung damit ermöglicht wird, ihre nach dieser Rechtsprechung durch Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC geschützten Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen.

    Nach der gebotenen völker- und unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8. November 2022 (Az. C-873/19) sei hierunter auch die Erteilung einer Zulassung für Pflanzenschutzmittel zu subsumieren.

    Der Senat erachtet es aber aus den in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris) überwiegend für eine Beiladung sprechenden Gründen für ermessensgerecht, den Beschwerdeführer gemäß § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen, weil er trotz der ihm grundsätzlich durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingeräumten Klagemöglichkeit bei einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne eine Beiladung keine Möglichkeit haben würde, seinen Rechtsstandpunkt in das gerichtliche Verfahren über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anwendungsbestimmung betreffend das Pflanzenschutzmittel Sherpa Duo einzubringen, obwohl sich die Rechtskraft der Entscheidung auch auf ihn erstrecken würde.

    a) Der Beschwerdeführer wird, als einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 30, 61, 74), nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 , § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Satz 2 UmwRG eine Klagemöglichkeit gegen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (mit oder ohne zusätzlich angeordneter Anwendungsbestimmung) bzw. auf Erlass einer von der Beklagten bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nicht angeordneten Anwendungsbestimmung eingeräumt, sofern er, als weitere Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BVerwG Urteil vom 14.9.2022 - 9 C 24.21 -, juris Rn. 15 f.), die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften rügt ( § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ), die für die Entscheidung von Bedeutung sein können ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ) und geltend machen kann, in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes betroffen zu sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ).

    Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Art. 28 Abs. 1, 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 67) als Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in den § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben zugelassen wird, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu behandeln.

    Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 66 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.1.2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rn. 25).

    Dem danach vorgesehenen Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, mit dem darauf abgezielt wird, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen, darf die praktische Wirksamkeit nicht dadurch genommen werden, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit" oder "betroffenen Öffentlichkeit", wie Umweltvereinigungen, ein Rechtsbehelf gegen Handlungen und Unterlassungen, die gegen bestimmte Kategorien umweltbezogener Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen, gänzlich verwehrt wird ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Umweltvereinigungen darf durch nationales Recht insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Regelungen in den meisten Fällen nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind, sondern auf das allgemeine Interesse, dessen Schutz gerade Aufgabe dieser Umweltorganisationen ist ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs, die derart streng sind, dass es Umweltvereinigungen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK anzufechten, sind damit nicht zulässig ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Soweit sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Hinblick auf den darin verwendeten Begriff "Vorhaben" (auch nach unionsrechtskonformer Auslegung) ergibt bzw. ergeben sollte, dass eine Umweltvereinigung keine Klage bei einem deutschen Gericht erheben kann, um eine Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anzufechten, die möglicherweise gegen umweltbezogene Bestimmungen innerstaatlichen Rechts verstößt, weil sie nicht berechtigt ist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung eines "Produkts" einzulegen, würde die Vorschrift nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRC genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 70 bis 72 und 76 bis 80 zu der EG-Typengenehmigung für Kraftfahrzeuge).

    Dem Beschwerdeführer ist als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 30, 61, 74) das Recht eingeräumt worden, in Umweltangelegenheiten vor Gericht zu klagen, weshalb nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen ist, dass er von einem Verstoß gegen das Umweltrecht der Union ausreichend betroffen ist, um einen solchen Verstoß vor den nationalen Gerichten geltend machen zu können ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 74).

    Die deutschen Gerichte haben deshalb das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 47 GRC) für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltvereinigung zu ermöglichen, eine solche Entscheidung vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 75 m.w.N.).

    Ist eine unionrechtskonforme gerichtliche Auslegung nationalen Verfahrensrechts, etwa von § 42 Abs. 2 VwGO und / oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG , insoweit nicht möglich, ist das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, die Vorschrift, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 77 m.w.N.).

    Zwar hat Art. 9 Abs. 3 AK keine solche unmittelbare Wirkung ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 78).

    Der Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Regeln für das in dieser Bestimmung genannte Anfechtungsrecht eingeräumt wird, berührt jedoch nicht ihre Verpflichtung, ein in Art. 47 GRC verankertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 79).

    Art. 47 GRC entfaltet dabei aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann, so dass diese Vorschrift als Grenze des den Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 3 AK eingeräumten Gestaltungsspielraums geltend gemacht werden kann ( EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 79 m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs kann dahinstehen, ob § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und/oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden können, dass sich aus diesen Vorschriften eine Klagebefugnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall ergibt, da dann, wenn diese Auslegungsmöglichkeiten nicht bestehen sollten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris Rn. 76 - 81) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG aufgrund von Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC jedenfalls insoweit unangewendet zu lassen ist, als dieser sich durch Verwendung des Begriffs des "Vorhabens" lediglich auf Anlagen bezieht und damit einer Umweltvereinigung verwehrt, eine Entscheidung über die Erteilung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die möglicherweise gegen innerstaatliche umweltbezogene Bestimmungen verstößt, anzufechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2023 - 10 CN 1.23 -, juris Rn. 21, 26 bezüglich § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG und Art. 11 Abs. 1 ProNatSch).

    In Ausübung des ihm bei der Entscheidung über die Beschwerde eingeräumten Ermessens erachtet der Senat die Beiladung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation aus den in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris) überwiegend für eine Beiladung sprechenden Gründen als ermessensgerecht.

    Die Beiladung erscheint jedoch aus den angesichts der oben wiedergegebenen neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 -, juris), mit der die Klagerechte von Umweltvereinigungen (im Ergebnis) auch auf produktbezogene Zulassungen (wie hier) erweitert werden, gegenüber den dargestellten Aspekten der Prozessökonomie und der Sachaufklärung überwiegenden Gründen ermessensgerecht, weil dem Beschwerdeführer damit ermöglicht wird seine nach dieser Rechtsprechung durch Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 GRC geschützten Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen.

    Denn ohne seine Beiladung würde sich die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf ihn erstrecken, ohne dass er diese, von der Beiladung gerade auch bezweckte Möglichkeit der Beteiligung gehabt hätte (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.8.2022 - 9 A 2501/20 -, juris Rn. 24 m.w.N. auch zu der a. A. folgenden Entscheidungen, die die maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 8.11.2022 - C-873/19 - und vom 20.12.2017 - C-664/15 - zur erforderlichen Beachtung von § 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 GRC noch nicht berücksichtigen konnten und zudem zu anderen Sachverhaltskonstellationen ergangen sind; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4.7.2018 - 8 E 10238/18 -, juris Rn. 18) und ohne dass er wegen des Mehrfachklageverbots nach § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG die Möglichkeit hätte, gegen die Zulassung (ohne die Nebenbestimmung) oder auf Anordnung einer Nebenbestimmung zu klagen.

  • EGMR, 09.04.2024 - 53600/20

    Verein Klimaseniorinnen Schweiz u.a. ./. Schweiz - Staatliche Maßnahmen gegen

    [143] C-873/19, EU:C:2022:857.

    [191] Arrêt rendu le 20 décembre 2017 dans l'affaire Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation c. Bezirkshauptmannschaft Gmünd, C-664/15, EU:C:2017:987, paragraphe 58. Voir aussi, plus récemment, l'arrêt rendu le 8 novembre 2022 dans l'affaire Deutsche Umwelthilfe eV c. Bundesrepublik Deutschland, C-873/19, EU:C:2022:857, paragraphe 81.

  • VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit

    Eine solche Ausnahme von dem Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nicht gerechtfertigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, m.w.N.).(Rn.253).

    Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung sogar einen begrifflichen Zusammenhang her, wenn er für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung darauf verweist, dass eine Einrichtung "die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn" der Fahrbetrieb unter bestimmten Bedingungen erfolgt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 85 m.w.N.).

    Der EuGH verweist insoweit in ständiger Rechtsprechung auf die gebotene Wahrung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, die Beachtung seiner Zielsetzung und das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 -, Rn. 111, 112; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 47; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 64; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 62; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 87).

    Eine Abschalteinrichtung, die etwa die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, kann nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 62; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 74; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 73; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89).

    Die Bestimmung ist angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 61; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 73; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 72; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 88).

    Der EuGH führt entsprechend aus, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne der Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 69; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 81; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 80; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 94).

    (bb) Dem steht nicht entgegen, dass die EG-Typgenehmigung nach der Emissions-Grundverordnung nicht von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig ist und in diesem Sinne von einem "technikneutralen Ansatz" gesprochen werden kann (vgl. Generalanwalt Rantos, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 -, Rn. 129; Schlussanträge vom 03.03.2022 - C-873/19 -, Rn. 82).

    Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung allein deshalb zugelassen würde, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 92 und 93; Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 67, 68; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 79, 80, sowie Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 78, 79).

    Dies wird auch deutlich, wenn der EuGH davon spricht, unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 89 m.w.N.).

    Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20 -, Rn. 64 und 65; Urteil vom 14.07.2022 - C-134/20 -, Rn. 76 und 77; Urteil vom 14.07.2022 - C-145/20 -, Rn. 75 und 76; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 -, Rn. 90, 91).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 60).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group; zu alledem Senat, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 134 ff).

    (bb) Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22

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    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 48).

    15 Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Das Übereinkommen von Aarhus: Ein Leitfaden zur Durchführung, 2. Aufl., 2014 (im Folgenden: Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus), S. 55. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser Leitfaden als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, auch wenn die darin enthaltenen Analysen nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt (Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Genehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen ) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 59).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 63).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 67) (Hervorhebung nur hier).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 69).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 68).

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  • LG Gießen, 26.10.2023 - 5 O 263/21
  • OLG Frankfurt, 04.01.2023 - 24 U 24/22

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für gebrauchten PKW VW Golf mit

  • OLG Celle, 14.09.2023 - 11 U 39/23
  • VGH Bayern, 28.03.2023 - 19 CS 23.101

    Aufhebung einer angeordneten Schonzeitaufhebung

  • VG München, 22.12.2022 - M 7 SN 22.6123

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Aufhebung

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