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   EuGH, 20.01.2022 - C-899/19 P   

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EuGH, 20.01.2022 - C-899/19 P (https://dejure.org/2022,482)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2022 - C-899/19 P (https://dejure.org/2022,482)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - C-899/19 P (https://dejure.org/2022,482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rumänien/ Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative - Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative - Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen darf, in dem ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Institutionelles Recht; Bürgerinitiative; Verordnung (EU) Nr. 211/2011; Art. 4 Abs. 2 Buchst. b; Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative; Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen darf, in dem die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative - Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative - Bedingung, dass die geplante Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen darf, in dem ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich darauf beschränken müsse, zur Beurteilung der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung zu prüfen, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass sich die Kommission zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die mit einer geplanten EBI vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen aus objektiver Sicht auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Die Kommission hat sich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Nach Ansicht Rumäniens haben die Parteien folglich mit Ausnahme der Frage der Einschlägigkeit des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die im schriftlichen und im mündlichen Verfahren erörtert worden sei, im mündlichen Verfahren zahlreiche Aspekte betreffend die Begründetheit der Klage, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, nicht kontradiktorisch erörtert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich darauf beschränken müsse, zur Beurteilung der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingung für die Registrierung zu prüfen, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung auch hervor, dass sich die Kommission zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die mit einer geplanten EBI vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen aus objektiver Sicht auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Die Kommission hat sich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht die vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Nach Ansicht Rumäniens haben die Parteien folglich mit Ausnahme der Frage der Einschlägigkeit des Urteils vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die im schriftlichen und im mündlichen Verfahren erörtert worden sei, im mündlichen Verfahren zahlreiche Aspekte betreffend die Begründetheit der Klage, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, nicht kontradiktorisch erörtert.

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53).

    Demzufolge darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 50, und vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 52 und 56).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Rumänien ist erstens der Ansicht, das Gericht habe den Umfang der Begründungspflicht der Kommission fehlerhaft bestimmt, indem es angenommen habe, dass die Kommission bei der Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 nicht über ein weites Ermessen im Sinne der u. a. auf das Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München (C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14), zurückgehenden Rechtsprechung verfüge.
  • EuG, 03.02.2017 - T-646/13

    Das Gericht erklärt die Kommissionsentscheidung für nichtig, mit der die

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Das vom Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" angerufene Gericht erklärte mit Urteil vom 3. Februar 2017, Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T-646/13, EU:T:2017:59), den Beschluss C(2013) 5969 final wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission für nichtig.
  • EuGH, 15.06.2017 - C-279/16

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - EAGFL, EGFL und ELER -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-899/19
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission (T-391/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:672), mit dem dieses seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative "Minority SafePack - one million signatures for diversity in Europe" (ABl. 2017, L 92, S. 100) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • EuGH, 22.02.2024 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss diese Bedingung für die Registrierung im Einklang mit den mit der EBI verfolgten Zielen, wie sie in den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 211/2011 angeführt werden und die insbesondere darin bestehen, die Bürger zur Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen, von der Kommission, an die eine geplante EBI herangetragen wird, so ausgelegt und angewandt werden, dass eine leichte Zugänglichkeit der EBI sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 49, vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53, sowie vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 44).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass sich die Kommission zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die mit einer geplanten EBI vorgeschlagenen, abstrakt beabsichtigten Maßnahmen aus objektiver Sicht auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass es, wenn nach einer ersten Prüfung anhand der obligatorischen und gegebenenfalls zusätzlichen Informationen, die von den Organisatoren bereitgestellt werden, nicht erwiesen ist, dass eine geplante EBI offenkundig außerhalb des Rahmens dieser Befugnisse der Kommission liegt, diesem Organ obliegt, die geplante EBI vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 festgelegten Bedingungen zu registrieren (Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    34 Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission (C-899/19 P, EU:C:2022:41).

    50 Vgl. die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission (C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 71), verwendete Formulierung.

  • EuG, 09.11.2022 - T-158/21

    Das Gericht bestätigt die Mitteilung der Kommission, mit der das Ergreifen der in

    Die Wahrung der Minderheitenrechte im Sinne von Art. 2 EUV in Verbindung mit dem in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und in Art. 165 Abs. 1 AEUV genannten Ziel der Wahrung des Reichtums der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gehört zu diesen Werten der Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 54, und vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T-391/17, EU:T:2019:672, Rn. 56).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-127/21

    American Airlines/ Kommission

    Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt (Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C-899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 48).
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