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   EuGH, 15.07.2021 - C-911/19   

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EuGH, 15.07.2021 - C-911/19 (https://dejure.org/2021,21363)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - C-911/19 (https://dejure.org/2021,21363)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - C-911/19 (https://dejure.org/2021,21363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    FBF

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 263 und 267 AEUV - Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union - Gerichtliche Überprüfung - Von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebene Leitlinien - Überwachung und Governance von Bankprodukten im ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 263 und 267 AEUV â€" Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union â€" Gerichtliche Überprüfung â€" Von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebene Leitlinien â€" Überwachung und Governance von Bankprodukten im ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 263 Abs. 4; AEUV Art. ... 267; Richtlinie 2007/64/EG Art. 10 Abs. 4; Richtlinie 2009/110/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2013/36 Art. 74 Abs. 1; Richtlinie 2013/36 Art. 74 Abs. 2; Richtlinie 2013/36 Art. 74 Abs. 3; Richtlinie 2014/17/ЕU Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2015/2366 Art. 114; Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Art. 1 Abs. 2; Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Art. 3; Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Art. 5
    Rechtsschutz gegen EBA-Leitlinien im Weg der EuGH-Vorlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 263 und 267 AEUV - Rechtlich nicht verbindliche Handlung der Union - Gerichtliche Überprüfung - Von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebene Leitlinien - Überwachung und Governance von Bankprodukten im ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    U.a. zur Gültigkeit der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 22. März 2016 (EBA/GL/2015/18), keine Nichtigkeitsklage dagegen nach Art. 263 AEUV und Zuständigkeit des EuGH nach Art. 267 AEUV

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 287
  • WM 2021, 2030
  • NZG 2021, 1254
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31, und vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt sind alle Handlungen der Union, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 27).

    Um festzustellen, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 48, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32).

    Was als Zweites den Zusammenhang, in den sich die streitigen Leitlinien einfügen, sowie die Befugnisse der Stelle, die sie herausgegeben hat, anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass die von der EBA herausgegebenen Leitlinien gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010 derselben rechtlichen Regelung unterliegen wie die von ihr herausgegebenen "Empfehlungen", die gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV für ihre Adressaten nicht verbindlich und daher grundsätzlich unverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 30).

    Es zeigt sich daher, dass der Unionsgesetzgeber mit der Ermächtigung der EBA, Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben, dieser Behörde die Befugnis verliehen hat, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sehen Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV vor, dass der Gerichtshof befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    Auch wenn Art. 263 AEUV die Überprüfung von Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen haben, durch den Gerichtshof ausschließt, kann dieser daher nach Art. 267 AEUV die Gültigkeit solcher Handlungen beurteilen, wenn er im Wege der Vorabentscheidung entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Zudem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mangels einer einschlägigen Regelung der Union ist es daher Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des in der vorstehenden Randnummer angeführten Erfordernisses sowie der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn den Betroffenen auf dieser Grundlage im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht gewährleistet werden muss, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung), so folgt aus Art. 267 AEUV keineswegs, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Einzelnen erlaubt, sich auf die Ungültigkeit einer Handlung der Union mit allgemeiner Geltung im Wege einer Einrede vor einem nationalen Gericht außerhalb eines Rechtsstreits über die Anwendung einer solchen Handlung ihnen gegenüber zu berufen.

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sehen Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV vor, dass der Gerichtshof befugt ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und die Gültigkeit von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44).

    Die nationalen Gerichte müssen die EBA-Leitlinien bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten ebenfalls berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie, wie die streitigen Leitlinien, verbindliche Vorschriften der Europäischen Union ergänzen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 80).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Der Gerichtshof konnte im Übrigen bereits seine Zuständigkeit für eine Vorabentscheidung über die Gültigkeit einer Empfehlung der EBA, die keine verbindlichen Rechtswirkungen hat, bejahen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 83).

    Die nationalen Gerichte müssen die EBA-Leitlinien bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten ebenfalls berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie, wie die streitigen Leitlinien, verbindliche Vorschriften der Europäischen Union ergänzen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 18, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 80).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich vielmehr, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung als zulässig anzusehen ist, wenn es in einem tatsächlichen Rechtsstreit gestellt worden ist, in dem sich inzident eine Frage nach der Gültigkeit einer Handlung der Union stellt, auch wenn diese Handlung gegenüber dem vom Ausgangsverfahren betroffenen Einzelnen in keiner Form Gegenstand einer Durchführungsmaßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 33 und 34, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 30).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich vielmehr, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung als zulässig anzusehen ist, wenn es in einem tatsächlichen Rechtsstreit gestellt worden ist, in dem sich inzident eine Frage nach der Gültigkeit einer Handlung der Union stellt, auch wenn diese Handlung gegenüber dem vom Ausgangsverfahren betroffenen Einzelnen in keiner Form Gegenstand einer Durchführungsmaßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 33 und 34, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 30).
  • EuGH, 22.01.2014 - C-270/12

    Die Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Da sich aus der Verordnung Nr. 1093/2010 ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Befugnis der EBA zur Herausgabe von Leitlinien auf der Grundlage objektiver Kriterien genau eingegrenzt hat, muss die Ausübung dieser Befugnis Gegenstand einer strengen gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf diese objektiven Kriterien sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 41 und 53).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-643/16

    American Express

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich vielmehr, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung als zulässig anzusehen ist, wenn es in einem tatsächlichen Rechtsstreit gestellt worden ist, in dem sich inzident eine Frage nach der Gültigkeit einer Handlung der Union stellt, auch wenn diese Handlung gegenüber dem vom Ausgangsverfahren betroffenen Einzelnen in keiner Form Gegenstand einer Durchführungsmaßnahme war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 33 und 34, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 30).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Umgekehrt sind alle Handlungen der Union, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 27).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
    Um festzustellen, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 48, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32).
  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

  • EuGH, 17.05.2023 - C-626/21

    Funke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer Regelung der Union gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, FBF, C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 62 und 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    39 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, FBF (C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 53 bis 56), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Expedia (C-226/11, EU:C:2012:544, Nr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-333/22

    Generalanwältin Medina: Eine betroffene Person muss über einen gerichtlichen

    Diese Gesichtspunkte sind auch im Rahmen der Prüfung maßgebend, ob eine Handlung der Union verbindliche Rechtswirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein kann, vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, FBF (C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 38).
  • EuG, 08.03.2021 - T-251/20

    KG/ Parlament

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer Regelung der Union gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, FBF, C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 62 und 63).
  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

    Umgekehrt sind alle Handlungen der Union, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, FBF, C-911/19, EU:C:2021:599, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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