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   EuGH, 02.09.2021 - C-928/19 P   

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https://dejure.org/2021,35542
EuGH, 02.09.2021 - C-928/19 P (https://dejure.org/2021,35542)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-928/19 P (https://dejure.org/2021,35542)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-928/19 P (https://dejure.org/2021,35542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    EPSU/ Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art. 154 und 155 AEUV - Sozialer Dialog zwischen den Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union - Unterrichtung und Anhörung der Beamten und Angestellten der zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel â€" Institutionelles Recht â€" Sozialpolitik â€" Art. 154 und 155 AEUV â€" Sozialer Dialog zwischen den Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union â€" Unterrichtung und Anhörung der Beamten und Angestellten der zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art. 154 und 155 AEUV - Sozialer Dialog zwischen den Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union - Unterrichtung und Anhörung der Beamten und Angestellten der zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der Sozialpartner auf Durchführung einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung auf Unionsebene stattzugeben

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 17.06.1998 - T-135/96

    UEAPME / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Drittens habe das Gericht in den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils Rn. 84 des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), falsch ausgelegt; aus ihr gehe hervor, dass sich die Befugnisse der Kommission im Rahmen des in den Art. 154 und 155 AEUV vorgesehenen Verfahrens auf die Kontrolle der Repräsentativität der Sozialpartner, die die betreffende Vereinbarung unterzeichnet hätten, und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen dieser Vereinbarung beschränkten, während in diesem Urteil von einer Kontrolle der Frage, ob es zweckmäßig sei, dem Rat einen Beschlussvorschlag zur Durchführung der Vereinbarung auf Unionsebene zu unterbreiten, keine Rede sei.

    Wie sich insbesondere aus Rn. 89 des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), ergebe, seien die Befugnisse des Parlaments und der Sozialpartner verschieden und komplementär.

    Die Kommission weist das Vorbringen der EPSU zurück und schließt sich der Auslegung der Art. 154 und 155 AEUV sowie des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), durch das Gericht an.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass das Vorbringen, mit dem die EPSU dem Gericht vorwirft, es sei zu Unrecht von seiner eigenen, auf das Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), zurückgehenden Rechtsprechung abgewichen, da nach diesem Urteil die Befugnisse der Kommission im Rahmen der Durchführung einer zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarung auf der Grundlage von Art. 155 Abs. 2 AEUV auf die Kontrolle der Repräsentativität ihrer Unterzeichner und der Rechtmäßigkeit ihrer Klauseln beschränkt seien und sich nicht auf die Kontrolle der Frage erstreckten, ob es zweckmäßig sei, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der Vereinbarung zu unterbreiten, auf einem Fehlverständnis des genannten Urteils beruht und daher unbegründet ist.

    Im Urteil vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), hat das Gericht nämlich im Anschluss an die Feststellung in dessen Rn. 84, dass die Kommission nach einem gemeinsamen Antrag der Sozialpartner auf Durchführung einer Vereinbarung auf Unionsebene die Herrschaft über das Verfahren übernehme, in Rn. 85 ausdrücklich entschieden, dass die Kommission "insbesondere" die Repräsentativität der Unterzeichner dieser Vereinbarung zu prüfen habe, sobald sie wieder in den Ablauf des Verfahrens eingreifen dürfe.

    Daraus folgt, dass die Wendung "prüft, ob ein entsprechender Vorschlag an den Rat zu richten ist" in Rn. 84 des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128), entgegen dem Vorbringen der EPSU nicht dahin ausgelegt werden kann, dass mit ihr die der Kommission im Rahmen der Phase der Durchführung einer Vereinbarung auf Unionsebene übertragenen Befugnisse allein auf die Kontrolle der Repräsentativität der Sozialpartner und der Rechtmäßigkeit der Klauseln der Vereinbarung beschränkt werden.

    Insoweit trägt die EPSU vor, die Auslegung des Gerichts, wonach die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob sie dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur Durchführung der zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarung vorlege, über ein weites politisches Ermessen verfüge, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, ihres Kontexts und ihres Gegenstands sowie des Urteils vom 17. Juni 1998, UEAPME/Rat (T-135/96, EU:T:1998:128).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    In dieser Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch das allgemeine Vorbringen der EPSU in Frage gestellt werden, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die in Rn. 70 des Urteils vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), aufgestellten Grundsätze nicht angewandt habe.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), entschieden hat, dass das der Kommission durch Art. 17 Abs. 2 EUV und Art. 289 AEUV eingeräumte Initiativrecht bedeutet, dass sie darüber zu entscheiden hat, ob sie einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt oder nicht, es sei denn, dass sie dazu nach dem Unionsrecht verpflichtet ist.

    Aus dem Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), geht zwar hervor, dass in den Verträgen Fallgruppen vorgesehen sind, in denen die Kommission verpflichtet ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Wie das Gericht in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle in Fällen, in denen ein Organ komplexe Beurteilungen vorzunehmen hat, grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein Rechtsfehler, keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Überdies habe das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Parallelen zu dem im Bereich der europäischen Bürgerinitiative ergangenen Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210), gezogen habe.

    Zweitens kann das Vorbringen der EPSU, das Gericht habe in Rn. 112 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Parallelen zu dem im Bereich der europäischen Bürgerinitiative ergangenen Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210), gezogen habe, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da das Gericht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung ohne Rechtsfehler beschränkt hat.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Deshalb muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur dieses Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das ihn erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Überdies ist auf die überragende Bedeutung hinzuweisen, die dem in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht, Kollektivverträge auszuhandeln und abzuschließen, im Unionsrecht zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, EU:C:2010:426, Rn. 37).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-419/17

    Deza/ ECHA

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Viertens ist das Vorbringen der EPSU, das Gericht habe in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer mit der Begründung falsch ausgelegt, dass es bereits Unterschiede zwischen der lokalen Regierung und der Zentralregierung gebe, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da der Rechtsfehler, mit dem diese Randnummern des angefochtenen Urteils behaftet sein sollen, nicht genau bezeichnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C-419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 94).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist insbesondere dann geboten, wenn die Unionsorgane wie im vorliegenden Fall zum einen potenziell widerstreitende Interessen, wie insbesondere die allgemeinen Interessen der Union und der Sozialpartner, zu berücksichtigen und zum anderen mit politischen Erwägungen verbundene Entscheidungen zu treffen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 91, und vom 14. Juli 2005, Rica Foods/Kommission, C-40/03 P, EU:C:2005:455, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist insbesondere dann geboten, wenn die Unionsorgane wie im vorliegenden Fall zum einen potenziell widerstreitende Interessen, wie insbesondere die allgemeinen Interessen der Union und der Sozialpartner, zu berücksichtigen und zum anderen mit politischen Erwägungen verbundene Entscheidungen zu treffen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 91, und vom 14. Juli 2005, Rica Foods/Kommission, C-40/03 P, EU:C:2005:455, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-928/19
    Die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631), in Rn. 69 des angefochtenen Urteils gehe fehl und könne den gemäß Art. 155 Abs. 2 AEUV getroffenen Maßnahmen ihren "im Wesentlichen legislativen" Charakter nicht nehmen.
  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuG, 24.10.2019 - T-310/18

    EPSU und Goudriaan/ Kommission

  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

  • EuGH, 15.12.2022 - C-311/21

    Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das

    Diese Autonomie bedingt, dass die Sozialpartner während der Phase, in der sie - was ausschließlich ihre Sache ist - eine Vereinbarung aushandeln, frei einen Dialog miteinander führen und handeln können, ohne jegliche Anordnungen oder Weisungen von Dritten, insbesondere der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane (Urteil vom 2. September 2021, EPSU/Kommission, C-928/19 P, EU:C:2021:656, Rn. 61).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    Was zweitens den Vorwurf eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung die Überlegungen ihres Urhebers so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für den Rechtsakt entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 2. September 2021, EPSU/Kommission, C-928/19 P, EU:C:2021:656, Rn. 108).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève)

    In letztgenannter Bestimmung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (Urteil vom 2. September 2021, EPSU/Kommission, C-928/19 P, EU:C:2021:656, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission

    Le 2 septembre 2021, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt EPSU/Commission (C-928/19 P, ci-après « l'arrêt en cause ", EU:C:2021:656).

    1) Le point 16 de l'arrêt du 2 septembre 2021, EPSU/Commission (C-928/19 P, EU:C:2021:656), doit être lu comme suit :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    67 Vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2021, EPSU/Kommission (C-928/19 P, EU:C:2021:656, Rn. 108).
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