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   EuGH, 02.09.2021 - C-930/19   

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https://dejure.org/2021,35543
EuGH, 02.09.2021 - C-930/19 (https://dejure.org/2021,35543)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-930/19 (https://dejure.org/2021,35543)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-930/19 (https://dejure.org/2021,35543)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines ...

  • doev.de PDF

    X - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Opfers häuslicher Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 13 Abs. 2 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers - Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen - Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten mit Unionsbürgerschaft wurde, nicht in einer Situation, die mit der eines Drittstaatsangehörigen ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Weites Ermessen der EU-Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entweder gescheitere Ehe ertragen oder das Land verlassen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 66
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Diese Zweifel beruhen auf dem Urteil vom 30. Juni 2016, NA (C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 51), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde.

    Insoweit ergibt sich zunächst sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, das den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach dieser Bestimmung zusteht, u. a. für den Fall der Scheidung vorgesehen ist und dass daher eine Scheidung, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 40).

    Sodann ist zum Kontext dieser Bestimmung festzustellen, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsatz darstellt, dass sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus dieser Richtlinie das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie "Familienangehörige" eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 betrifft nämlich die Ausnahmefälle, in denen die Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts der betreffenden Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 führt, obwohl bei ihnen im Anschluss an ihre Scheidung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie und insbesondere die Eigenschaft als "Familienangehöriger" eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a dieser Richtlinie nicht mehr vorliegen (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 42).

    Schließlich ist zur Zielsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festzustellen, dass diese Bestimmung dem in ihrem 15. Erwägungsgrund genannten Zweck entspricht, für die Familienangehörigen, wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird, einen rechtlichen Schutz vorzusehen, indem Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 45).

    Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2004/38, insbesondere aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endg.), ergibt sich insoweit, dass dem geschiedenen Ehegatten nach dem vor der Richtlinie 2004/38 geltenden Unionsrecht das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat versagt werden konnte (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 46).

    Hierzu heißt es im Richtlinienvorschlag, das Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, des späteren Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, sei es, Drittstaatsangehörigen einen gewissen Rechtsschutz zu bieten, da ihr Aufenthaltsrecht von der durch die Ehe ausgedrückten familiären Bindung abhängig sei und sie daher mit einer Scheidungsandrohung unter Druck gesetzt werden könnten; ein solcher Schutz sei nur erforderlich, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, da das Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nicht berührt werde, wenn die Ehegatten getrennt lebten (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 47).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass nach dem Wortlaut, dem Kontext und der Zielsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Durchführung dieser Bestimmung einschließlich des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 von der Scheidung der Betroffenen abhängt (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 48).

    Entgegen den Ausführungen in Rn. 51 des Urteils vom 30. Juni 2016, NA (C-115/15, EU:C:2016:487), ist daher davon auszugehen, dass für die Zwecke der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 das gerichtliche Scheidungsverfahren nach dem Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat eingeleitet werden kann.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    In Rn. 62 des Urteils vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (C-218/14, EU:C:2015:476), hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem Fall, dass der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Mitgliedstaat, in dem sich sein Ehegatte aufhält, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niederzulassen, das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 mit dem Wegzug des Unionsbürgers endet und nicht mehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufrechterhalten werden kann.

    Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Was zweitens Art. 20 der Charta anbelangt, sieht dieser Artikel, nach dem "[a]lle Personen ... vor dem Gesetz gleich [sind]", keine ausdrückliche Begrenzung seines Anwendungsbereichs vor und findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, etwa den von den Richtlinien 2004/38 und 2003/86 erfassten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-718/19

    Die Maßnahmen zur Vollstreckung einer Entscheidung über die Ausweisung eines

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Wie aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, verleiht die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei die Freizügigkeit von Personen im Übrigen eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts darstellt und in Art. 45 der Charta verankert ist (Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung], C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 AEUV ergibt, besteht nämlich das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht uneingeschränkt, sondern ist den im AEU-Vertrag und in den Vorschriften zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen (Urteil vom 22. Juni 2021, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Präventive Maßnahmen im Hinblick auf eine Ausweisung] C-718/19, EU:C:2021:505, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, ist die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Ebenso wurde festgestellt, dass Bedingungen, die die Integration von Familienangehörigen von Unionsbürgern im Aufnahmemitgliedstaat begünstigen, zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 1986, Reed, 59/85, EU:C:1986:157, Rn. 28, und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 51).
  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Was die Ziele der Richtlinien 2004/38 und 2003/86 betrifft, lässt sich den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 entnehmen, dass diese die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und dieses Grundrecht stärken soll (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile vom 13. Februar 1985, Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, und vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Mit seinem Verweis auf das nationale Recht in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 wollte es der Unionsgesetzgeber also in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen, unter welchen Bedingungen einem Drittstaatsangehörigen, der im Rahmen einer Familienzusammenführung eingereist ist und während der Ehe Opfer von Gewalthandlungen seitens seines Ehegatten wurde, im Fall einer Scheidung ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-930/19
    Was das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 betrifft, ist dieses unbeschadet der Durchführung ihres Art. 37 begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 83).
  • EuGH, 07.04.2008 - C-23/08

    Koupatantze - Verbindung

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

  • EuGH, 17.04.1986 - 59/85

    Niederlande State / Reed

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.
  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. September 2021, X [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen (Urteil vom 2. September 2021, X [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    10 Vgl. hierzu Urteile vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C-557/17, im Folgenden: Urteil Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], EU:C:2019:203, Rn. 47), und vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 64).

    15 Vgl. Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 85 bis 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 69 und 70).

    28 Der Gerichtshof hat in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergangen ist, auch entschieden, dass Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 den Zweck verfolgt, Familienangehörige zu schützen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich wurden (Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-624/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Nature du droit de séjour au titre

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 74).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 82).

    39 Vgl. hierzu Urteil vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 90).

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

    Vorab ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    In that regard, according to the settled case-law of the Court, equality before the law, set out in Article 20 of the Charter, is a general principle of EU law that requires that similar situations must not be treated differently and that different situations must not be treated in the same manner, unless such different treatment is objectively justified (see, to that effect, judgment of 2 September 2021, État belge (Right of residence in the event of domestic violence) , C-930/19, EU:C:2021:657, paragraph 57 and the case-law cited).

    In so far as the situations are not comparable, a difference in treatment of the situations concerned does not infringe equality before the law as enshrined in Article 20 of the Charter (judgment of 2 September 2021, État belge (Right of residence in the event of domestic violence) , C-930/19, EU:C:2021:657, paragraph 58 and the case-law cited).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    85 Zu dem in Art. 20 der Charta verankerten Gleichheitsgrundsatz vgl. Urteil vom 2. September 2021, Belgischer Staat (Aufenthaltsrecht im Fall häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 19.04.2023 - 19 ZB 22.2326

    Kein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht des pakistanischen Ehegatten einer

    Die Härtefallklausel zielt darauf ab, von Opfern häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltsrecht vom Bestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft abhängig ist, den Druck einer Scheidungsandrohung zu nehmen (vgl. EuGH, U.v. 2.9.2021 - C-930/19, X gegen Belgien - juris Rn. 38 ff., 42; Berlit, GK-AufenthG, Stand 1.12.2022, FreizügG/EU § 3 Rn. 70; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 3 Rn. 106 m.V.a. die Erläuterungen zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission, KOM (2001) 257 endg.
  • VGH Bayern, 17.03.2023 - 10 CE 23.524

    Rechtmäßige Einreiseverweigerung bei einem vormaligen drittstaatsangehörigen

  • VG Augsburg, 18.01.2023 - Au 6 K 22.2179

    Rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 10 ZB 21.2127

    Aufenthaltsrecht, Anfechtungsklage, Zulassungsverfahren, Berufung, Zulassung,

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