Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- openjur.de
Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Durchgangszimmer zu Terrasse und Garten - Fehlen einer nahezu ausschließlichen Nutzung für berufliche Zwecke - Keine Aufteilung wegen fehlender Abgrenzbarkeit
- Justiz Baden-Württemberg
Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Durchgangszimmer zu Terrasse und Garten - Fehlen einer nahezu ausschließlichen Nutzung für berufliche Zwecke - Keine Aufteilung wegen fehlender Abgrenzbarkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der unbeschränkten Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungkosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Durchgangszimmer und fehlender Abgeschlossenheit - keine Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bei privater Mitbenutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Häusliches Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu Terrasse und Garten
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
- wittich-hamburg.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: Keine Aufteilung der Aufwendungen bei PrivatnutzungKn
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Das häusliche Arbeitszimmer ist kein Steuersparmodell
Papierfundstellen
- EFG 2011, 1055
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im …
Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010 2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011 7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011 13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011 6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012 2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012 7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012 1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012 3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013 14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013 10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14). - FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09
Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 02.02.2011 ( 7 K 2005/08, juris) entschieden, dass bei einer gemischten Nutzung eine Aufteilung nicht vorzunehmen sei, da Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte. - FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer
(1) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG S. 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
- FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10
Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer
aa) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055), vgl. auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 - S 2354 A-St 32 2).
- FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
Aufwendungen für eine Arbeitsecke
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einer gemischten Nutzung von Wohnraum, der sowohl für berufliche als auch für private Zwecke genutzt wird, auch nach dem Beschluss des Großen Senates die Aufwendungen weiterhin nicht aufteilbar sind, da diese nach dem subjektiven Nettoprinzip über die Freistellung des Existenzminimums bereits berücksichtigt seien (Urteil vom 2.2.2011 - 7 K 2005/05, EFG 2011, 1055, rkr). - FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13
Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer
aa) Das FG Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.2.2011 (7 K 2005/08, EFG 2011, 1055) allerdings die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn das fragliche Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.Wohnungskosten gehörten, anders als die vom Großen Senat beurteilten Reisekosten, zu den grundsätzlich nicht aufteilbaren Kosten für die Lebensführung, die bereits durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten seien (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055 und auch OFD Koblenz v. 19.9.2011 - S 2354 A-St 32 2).
- BFH, 02.07.2012 - III B 243/11
Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei …
c) Eine Divergenz in dem vorbezeichneten Sinne besteht auch nicht zu der von dem Kläger genannten Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 2. Februar 2011 7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055). - FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1854/11
Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches …
Soweit das Finanzgericht Köln (Urteil vom 19. Mai 2011, EFG 2011, 1410) die Auffassung vertritt, dass nach Aufgabe des Aufteilungsverbots (Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009, BStBl II 2010, 672) auch zwischen der Nutzung zum Wohnen und zum Arbeiten eine Aufteilung vorgenommen werden könne, kann sich der Senat dieser nicht anschließen, sondern folgt derjenigen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Februar 2011, EFG 2011, 1055). - FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger …
Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).
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