Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 217/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3; GmbHG § 32a
Teilwertabschreibung von unverzinslichen Forderungen aus der eigenkapitalersetzenden Darlehensgewahrung der Besitzgesellschafter an die Betriebsgesellschaft; Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 - rechtsportal.de
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Nr. 3 ; GmbHG § 32a
Teilwertabschreibung von unverzinslichen Forderungen aus der eigenkapitalersetzenden Darlehensgewahrung der Besitzgesellschafter an die Betriebsgesellschaft; Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Teilwertabschreibung von unverzinslichen Forderungen aus der eigenkapitalersetzenden Darlehensgewahrung der Besitzgesellschafter an die Betriebsgesellschaft - Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen nach den gleichen Grundsätzen wie Beteiligungen ; Teilwertabschreibung, wenn aufgrund der weiteren Entwicklung erkennbar ist, dass der Belebungsmaßnahme der Erfolg versagt bleiben wird; Berücksichtigung einer verminderten ...
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 19.02.2004 - 6 K 217/03
- BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04
Papierfundstellen
- EFG 2004, 971
Wird zitiert von ...
- BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04
Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen …
Das Urteil vom 19. Februar 2004 6 K 217/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 971 veröffentlicht.das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2004 6 K 217/03 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2003 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 27. August 2001 insoweit abzuändern, als beim Kläger zu 1. ein Betrag in Höhe von 356 278 DM und beim Kläger zu 2. ein Betrag in Höhe von 583 072 DM als Sonderbetriebsausgaben bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.