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   FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17   

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FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17 (https://dejure.org/2018,12791)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.03.2018 - 5 K 2508/17 (https://dejure.org/2018,12791)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. März 2018 - 5 K 2508/17 (https://dejure.org/2018,12791)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 20 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2015, § 2 WpHG
    Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf kontingentierter, hochpreisiger Eintrittskarten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf kontingentierter; hochpreisiger Eintrittskarten

  • rechtsportal.de

    Steuerpflichtigkeit der privaten Veräußerung von hochpreisigen Eintrittskarten für eine Champions-League-Finale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinne aus dem Verkauf von Champions-League-Finaltickets

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Champions League Karten sind Wertpapiere

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Privater Weiterverkauf von Veranstaltungstickets steuerpflichtig?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten (hier: Champions-League-Finaltickets) nicht einkommensteuerbar

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gewinn aus dem privaten (Weiter-)Verkauf von Eintrittskarten nicht steuerbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1167
  • SpuRt 2018, 227
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.06.2009 - XI R 34/08

    Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
    Auch stellt das in der Karte verkörperte Recht zum Besuch einer Veranstaltung einen vermögenswerten Vorteil dar, der selbständig bewertbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 03. Juni 2009 XI R 34/08, BStBl II 2010, 857).

    Auch zur Umsatzsteuer hat der BFH unter Anwendung der o. g. Definition des Wertpapierbegriffs entschieden, dass es sich bei Eintrittskarten um Wertpapiere handelt (BFH-Urteil vom 03. Juni 2009 XI R 34/08, BStBl II 2010, 857).

  • BFH, 20.05.1955 - III 44/54 U

    Lotterielose als Inhaberschuldverschreibungen - Bewertung von Lotterielosen bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
    Entsprechend entschied der BFH mit Urteil vom 20. Mai 1955 (Az. III 44/54 U -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 61, 37) zum Lastenausgleichsgesetz, wonach Lotterielose zu den eine Unterart von Wertpapieren darstellenden Inhaberschuldverschreibungen gehörten, bei denen der Bestand des Rechts an den Besitz des Papiers geknüpft sei und die Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen erfolge.
  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
    Als Wirtschaftsgüter werden sowohl Sachen und Rechte erfasst als auch wirtschaftliche Werte jeder Art, also "tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind [...], wobei die selbständige Bewertungsfähigkeit als gegeben angesehen wird, wenn der wirtschaftliche Wert als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist" (so Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 1978 VIII R 72/76 , Bundessteuerblatt - BStBl II - 1979, 298).
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
    Eintrittskarten stellen als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und somit bereits aus diesem Grund ein Wirtschaftsgut dar (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 - IX R 29/06 -, BStBl II 2009, 296).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
    Die Besteuerung wäre mithin aufgrund eines bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig (vgl. insoweit BVerfG-Urteil vom 09. März 2004 2 BvL 17/02, juris), so dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Norm jedenfalls Wertpapiere in Form von Eintrittskarten nicht dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 2508/17
    Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde (s. insoweit Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 , Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 65, 1-71), wenn flächendeckend Daten über den Erwerb und den Verkauf von Eintrittskarten erhoben, gespeichert, verwendet und zur steuerlichen Auswertung weitergegeben würden.
  • FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19

    Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

    Auch von der Finanzgerichtsbarkeit würde die Steuerpflicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.03.2018, 5 K 2508/17 mit Revisionszulassung).

    So habe das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 2508/17 zum Handel mit Finaltickets) sich auch zu Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geäußert und habe auch insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit bejaht.

    Lediglich das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 5 K 2508/17 (EFG 2018, 1167; zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäften mit Finaleintrittskarten.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19

    Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut - Besteuerung von

    Insoweit - wie auch zur Frage des strukturellen Vollzugsdefizits - sei auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 2. März 2018 (-5 K 2508/17) zu verweisen; die Revision sei bei dem BFH unter dem Aktenzeichen IX R 10/18 anhängig.

    Die bloße - aus dem dort zu entscheidenden Sachverhalt heraus nicht nachvollziehbare - Erwähnung von Kryptowährungen in der Begründung des FG Baden-Württemberg für die Revisionszulassung im Urteil vom 2. März 2018 (-5 K 2508/17-, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1167) reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel keinesfalls aus.

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 10/18

    Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.03.2018 - 5 K 2508/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1167 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.03.2018 - 5 K 2508/17 aufzuheben, die Klage abzuweisen sowie die Kosten des gesamten Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Sie verwiesen auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 02.03.2018 (5 K 2508/17, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2018, 1167) zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Champions League Tickets sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.03.2004 (2 BvL 17/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 56) zum strukturellen Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren.

    Das FG Baden-Württemberg habe im Urteil vom 02.03.2018 (5 K 2508/17, EFG 2018, 1167) im Hinblick auf Kryptowerte angedeutet, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit möglich sei.

    Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.03.2018 (5 K 2508/17, EFG 2018, 1167) sei vom BFH aufgehoben worden (Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18, BStBI II 2020, 258).

    Die gegenläufige Entscheidung des FG Baden-Württemberg (in EFG 2018, 1167) wurde vom BFH mit Urteil vom 29.10.2019 (in BStBl II 2020, 258) aufgehoben.

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