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   FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17   

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https://dejure.org/2018,47893
FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17 (https://dejure.org/2018,47893)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.03.2018 - 5 K 548/17 (https://dejure.org/2018,47893)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. März 2018 - 5 K 548/17 (https://dejure.org/2018,47893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Bilanzierungswahlrecht für die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens bei unwesentlichen Beträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 2
    Bestehen einer Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für unwesentliche Beträge i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven RAP bis zur GWG-Grenze

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Beträgen bis 410 EUR

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bei unwesentlichen Beträgen muss kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Rechnungsabgrenzungsposten bis zur GWG-Grenze

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge, die der Höhe nach den für geringwertige Wirtschaftsgüter in § 6 Abs. 2 EStG vorgesehenen Grenzbetrag nicht überschreiten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Müssen kleine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden?

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rechnungsabgrenzungsposten bei Fällen geringer Bedeutung

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Steuerliche Wesentlichkeitsgrenze orientiert sich am GWG" von VorsRiFG Bernd Rätke, original erschienen in: BBK 2019, 201 - 202.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.03.2010 - X R 20/09

    Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringer Bedeutung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17
    Übertrage man den Gedanken der Wesentlichkeit oder das Gebot der Proportionalität auf den Ausweis von aktiven RAP, so müsse es nach Auffassung des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Steuerpflichtigen erlaubt sein, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten (so BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 1796).

    Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796 m.w.N; siehe hierzu auch Krumm in Blümich EStG, 139. EL, § 5 Rn. 259).

    Der X. Senat des BFH ist - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten können (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796).

    Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09, BFH/NV 2010, 1036) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG.

  • BFH, 16.09.1958 - I 351/56 U

    Rechtmäßigkeit der einkommensteuerlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17
    Aber bereits die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung hielt eine Abgrenzung von geringfügigen einmaligen Ausgaben nicht für zwingend (BFH-Urteil vom 16.09.1958 I 351/56 U, BStBl III 1958, 462 und BFH-Urteil vom 02.06.1960 IV 114/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1961, 73).

    Geringfügige Ausgaben seien Beträge, die bei einer Verteilung auf künftige Wirtschaftsjahre das Ergebnis nur unwesentlich berühren (BFH-Urteil vom 16.09.1958 I 351/56 U, BStBl III 1958, 462).

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 26/06

    Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17
    a) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 24.06.2009 IV R 26/06, BStBl II 2009, 781).
  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17
    Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht (so bereits BFH-Urteil vom 19.01.1978 IV R 153/72, BStBl II 1978, 262).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 65/09

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 02.03.2018 - 5 K 548/17
    Für den Bereich der Kfz-Steuer habe der BFH mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 65/09, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl. II] 2010, 967) entschieden, dass die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalender entfällt, aktiv abzugrenzen sei.
  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung (vgl. zum Meinungsstand in der handels- und einkommensteuerrechtlichen Literatur: ein Wahlrecht verneinend, z.B. Richter in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, § 250 HGB Rz 12; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl., § 250 HGB Rz 2; MüKoHGB/Ballwieser, 4. Aufl., § 243 Rz 64; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 5 EStG Rz 2180; ein Wahlrecht bejahend, z.B. Schubert/Waubke in Beck Bil-Komm., 12. Aufl., § 250 Rz 28; MüKoBilanzR/Hennrichs, 1. Aufl., § 250 Rz 34; Reddig in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 109; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 242; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 259; Abele, Betriebs-Berater 2019, 1138; Marx, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 267).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2019 - 5 K 1626/19

    Verzicht auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von

    Hierüber wurde ein Rechtsstreit geführt, welchen das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 548/17, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2019, 415) rechtskräftig zu Gunsten der Kläger entschieden hat.
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