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   FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05   

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FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05 (https://dejure.org/2007,21206)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 K 173/05 (https://dejure.org/2007,21206)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. September 2007 - 4 K 173/05 (https://dejure.org/2007,21206)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer Steuerberatungsgesellschaft - Vorliegen einer berufswidrigen Werbung - Kein Anspruch auf Fortführung einer gesetzeswidrigen Anerkennungspraxis - Kein Verstoß von § 56 Abs. 5 BOStB gegen EU-Recht und Art. ...

  • Judicialis

    StBerG § 43 Abs. 4; ; StBerG § 53; ; StBerG § 55 Abs. 2; ; StBerG § 72 Abs. 1; ; BOStB § 56 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Name eines Flusses als Bestandteil des Namens einer Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung; § 56 Abs. 5 BOStB mit EU-Recht und Art. 12 GG vereinbar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Name eines Flusses als Bestandteil des Namens einer Steuerberatungsgesellschaft - Widerruf der Anerkennung - § 56 Abs. 5 BOStB mit EU-Recht und Art. 12 GG vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.04.1995 - VII R 13/94

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen Führens eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Danach sei jene Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen würden, nicht führen dürfe (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).

    Nach dem Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94 (a.a.O.) sei der Firmenbestandteil "O-Fluss" auch geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem genannten geografischen Gebiet im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu.

    Der BFH habe mit Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94 (a.a.O.) zu dem Firmenzusatz "K-Fluss- J-Fluss" entschieden, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG handle.

    Wie der BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.) wiederholt entschieden hat, ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft und damit auch beim Widerruf nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind, sondern auch, ob andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muss.

    Danach ist die vorstehend genannte Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. die Urteile des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346; vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BStBl II 1987, 606, 607, und vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Firmenzusatz tatsächlich den Eindruck einer herausgehobenen beruflichen Stellung erzielen wollte (vgl. das Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    Eine derartige Ungleichbehandlung wäre mit dem Gleichheitssatz vor allem deshalb nicht vereinbar, weil die Ausübung des Berufs als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft eine Ausnahme darstellt, die im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter des Steuerberaterberufs widerspricht (Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    Eine berufswidrige Werbung in diesem Sinne liegt - wie ausgeführt - auch dann vor, wenn der gewählte geografische Firmenzusatz - wie im Streitfall - auf eine Sonderstellung hinsichtlich des Geschäftsumfangs und des räumlichen Bereichs der steuerberatenden Tätigkeit hinzuweisen geeignet ist (Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

  • BFH, 13.05.1987 - VII R 37/84

    Schutzwürdige Vertrauenslage - Merkblatt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Danach ist die vorstehend genannte Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. die Urteile des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346; vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BStBl II 1987, 606, 607, und vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 VII R 37/84 (a.a.O.) die attributive Verwendung einer Ortsbezeichnung in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft ("A-dorfer ....") als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG angesehen.

    d) Da der streitbefangene Firmenzusatz nach Auffassung des Senats geeignet ist, auf eine Sonderstellung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor (vgl. Urteile des BFH vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BStBl II 1981, 343, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, a.a.O., sowie BGH in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, jeweils m.w.N.).

    Denn wie der BFH in seinen Urteilen vom 03. Februar 1987 VII R 116/82 (a.a.O., Seite 349) und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84 (a.a.O., Seite 609) zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungs- oder Widerrufsbescheids ohne Bedeutung, ob die zuständige Behörde in anderen Fällen Steuerberatungsgesellschaften anerkannt hat, deren Firmen Zusätze enthalten, die mit dem hier streitigen Zusatz vergleichbar sind.

    Durch das frühere Verhalten einer Behörde, das mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, kann auch nicht eine Selbstbindung der Verwaltung entstehen, da die Verwaltung insoweit keine Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat (Urteil des BFH vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, a.a.O., Seite 609).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Insofern müsse sich die Berufsordnung an Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten (Beschlüsse des BVerfG vom 22. Mai 1996 -1 BvR 744/88, 60/89,1519/9/-, BVerGE 94, 372, und vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195 zu zulässigen Werbeformen).

    Diese greift zwar ebenso wie die durch sie näher konkretisierte Bestimmung des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG in die Freiheit der Berufsausübung der Gesellschafter der Klin ein, da zur Freiheit der Berufsausübung nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, wie z.B. die berufliche Werbung (Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ -, a.a.O., Seite 389).

    Wie das BVerfG wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. den bereits erwähnten Beschluss vom 22. Mai 1996 -1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ -, a.a.O., Seite 390), bestehen gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. auch hierzu den Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ -, a.a.O., Seiten 389/390).

  • BFH, 03.02.1987 - VII R 116/82

    Finanzrechtsweg - Steuerberatungsgesellschaft - Anerkennung - Klage einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Danach ist die vorstehend genannte Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. die Urteile des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346; vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BStBl II 1987, 606, 607, und vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

    Das trifft nicht nur dann zu, wenn dem Zusatz entnommen werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft habe ihre steuerberatende Tätigkeit spezialisiert (vgl. das Urteil des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, a.a.O. - "Landtreuhand ..." -), sondern auch dann, wenn der Zusatz dahin verstanden werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft nehme in der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit am Ort bzw. in dem in ihrer Firma genannten geografischen Raum eine herausragende oder gar eine einzigartige Stellung ein.

    Denn wie der BFH in seinen Urteilen vom 03. Februar 1987 VII R 116/82 (a.a.O., Seite 349) und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84 (a.a.O., Seite 609) zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungs- oder Widerrufsbescheids ohne Bedeutung, ob die zuständige Behörde in anderen Fällen Steuerberatungsgesellschaften anerkannt hat, deren Firmen Zusätze enthalten, die mit dem hier streitigen Zusatz vergleichbar sind.

  • FG Niedersachsen, 13.06.1996 - VI 659/92

    Anspruch auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides; Anspruch auf Anerkennung als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Der gleichen Auffassung sei offensichtlich auch das Niedersächsische Finanzgericht (FG), das im Urteil vom 13. Juni 1996 VI 659/92 (EFG 1996, 1125) gerade diese Form der Ortsbezeichnung berufsrechtlich für zulässig erachtet habe.

    In der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. Juni 1996 VI 659/92 (a.a.O.) sei es um die Zulässigkeit des Firmenbestandteils "... R-Stadt" gegangen.

    Der streitige Zusatz in der Firma der Klin besteht nicht - wie im Falle des genannten BGH-Urteils und im Falle des von der Klin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtauffassung herangezogenen Urteils des Niedersächsischen FG vom 13. Juni 1996 VI 659/92 (a.a.O.) - in einer reinen Ortsangabe, lediglich mit der Bedeutung eines Hinweises auf den Firmensitz die Bezeichnung "O-Fluss" ist vielmehr nach der Wortbedeutung geeignet, auf eine Tätigkeit in einem größeren geografischen Raum hinzuweisen, der das Gebiet entlang des Verlaufs des genannten Flusses umfasst.

  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 2/80

    Bedeutung des Zusatzes "deutsch" und "allgemein" in einer Firmenbezeichnung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 1980, 315 - zu "Düsseldorfer ..." -).
  • BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97

    Gesamtvertretung bei einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Es trifft zwar zu, dass die Bundessteuerberaterkammer aufgrund der ihr erteilten gesetzlichen Ermächtigung, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), nicht befugt ist, über die im Gesetz festgelegten Berufspflichten hinaus neue Berufspflichten zu schaffen und die Grenzen der Berufsausübung für Steuerberater über die gesetzlichen Regelungen hinaus einzuengen bzw. auszudehnen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. November 1997 VII R 41/97, DStRE 1998.71).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.1979 - 2 U 32/79
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 1980, 315 - zu "Düsseldorfer ..." -).
  • BFH, 09.12.1980 - VII R 20/77

    Steuerberatungsgesellschaft - Geschäftsführer - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    d) Da der streitbefangene Firmenzusatz nach Auffassung des Senats geeignet ist, auf eine Sonderstellung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor (vgl. Urteile des BFH vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BStBl II 1981, 343, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, a.a.O., sowie BGH in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 193/87

    "Ortsbezeichnung"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05
    b) Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 19. Oktober 1989 I ZR 193/87 (Der Betrieb 1990, 36) die in substantivischer Form verwendete Ortsangabe in der Firma "Treuhand Bad S. Steuerberatungsgesellschaft" nicht als einen nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG verbotenen Hinweis auf eine geschäftliche/berufliche Sonderstellung angesehen, sondern sie als eine allein der Namensgebung dienende reine Ortsbezeichnung beurteilt, die nur wie die Angabe des Firmensitzes wirke und deshalb zulässig sei.
  • LG Aurich, 06.09.2005 - 4 T 194/05

    Ablehnung der Eintragung einer Firmenänderung im Handelsregisters: Irreführende

  • OLG Stuttgart, 16.03.2006 - 2 U 147/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Spitzenstellungswerbung für eine

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

  • OLG Frankfurt, 10.01.2005 - 20 W 106/04

    Unterscheidungskraft der Firma einer neugegründeten Aktiengesellschaft

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