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   FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99   

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https://dejure.org/2002,16433
FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99 (https://dejure.org/2002,16433)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 K 127/99 (https://dejure.org/2002,16433)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. November 2002 - 13 K 127/99 (https://dejure.org/2002,16433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens ; Geringere Belastung des Grundvermögens gegenüber anderen Vermögensarten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 21 Abs. 1 § 27; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Eiheitsbewertung im Hinblick auf die Grundsteuererhebung; Einheitswert auf den 1.01.1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Eiheitsbewertung im Hinblick auf die Grundsteuererhebung - Einheitswert auf den 1.01.1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.02.2000 - II B 65/99

    Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Außerdem ist die Grundsteuer niedriger als die Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer, die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Erkenntnisse gewesen sind, so dass Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage hier wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar sind als bei der Erbschaftsteuer und der Vermögensteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2000 II B 65/99, BFH/NV 2000, 1076 ).

    Dem Begehren der Kläger, die Revision zuzulassen hat das Gericht nicht entsprochen, da es mit dem BFH (Beschluss in BFH/NV 2000, 1076 ) die nach dem geltenden Recht festgestellten Einheitswerte wegen der geringeren Belastungswirkung der Grundsteuer als verfassungsrechtlich noch hinnehmbare Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung ansieht.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Die Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - und - 2 BvR 552/91 - (BStBl II 1995, 655 und 671) zur Verfassungswidrigkeit des § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz ( VStG ) und des § 12 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) beruhen gerade auf der Erwägung, dass die Einheitswerte des Grundvermögens zu nieder sind und deshalb gegenüber anderen Vermögensarten zu gering belastet werden (vgl. BStBl II 1995, 663 unter III. und 674 unter II.).

    Nicht mit der Einheitswertfeststellung zusammenhängende Einwendungen gegen die Höhe der Grundsteuer wie die von den Klägern angeführte Verletzung des von dem BVerfG im Beschluss in BStBl II 1995, 655 angesprochenen sog. Halbteilungsgrundsatzes (a.a.O. S. 661 r.Sp. unter c) durch das Zusammentreffen der Grundsteuer mit anderen öffentlichen Abgaben auf die Grundstückserträge, können nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Einheitswertbescheid, sondern nur in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Grundsteuerfestsetzung und/oder die übrigen Abgabenfestsetzungen geltend gemacht werden.

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Der Streitfall gibt keinen Anlass, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Einheitsbewertung mit einer Vorlage an das BVerfG klären zu lassen (vgl. dazu schon den Vorlagebeschluss des BFH vom 12. Mai 1978 III R 18/76, BStBl II 1978, 446 , der durch Beschluss der BVerfG vom 11. Oktober 1983 - 1 BvL 73/78-, BStBl II 1984, 20 , als unzulässig verworfen worden ist, und Beschluss des BVerfG vom 14. Dezember 1993 - 1 BvL 25/88-, BStBl II 1994, 133 ), da die Kläger durch die derzeitige Bewertung begünstigt sind und mit einer Ermäßigung des Einheitswerts für ihr Grundstück nicht ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. Beschluss des BVerfG in BStBl II 1984, 20 ).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Entsprechende Überlegungen liegen der Vorlage des BFH an das BVerfG zu § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1597 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) zugrunde (Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598 ).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Die Beschlüsse des BVerfG vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - und - 2 BvR 552/91 - (BStBl II 1995, 655 und 671) zur Verfassungswidrigkeit des § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz ( VStG ) und des § 12 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) beruhen gerade auf der Erwägung, dass die Einheitswerte des Grundvermögens zu nieder sind und deshalb gegenüber anderen Vermögensarten zu gering belastet werden (vgl. BStBl II 1995, 663 unter III. und 674 unter II.).
  • BFH, 12.05.1978 - III R 18/76

    Verfassungsrechtsfrage - Einheitsbewertung - Ertragswertverfahren -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Der Streitfall gibt keinen Anlass, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Einheitsbewertung mit einer Vorlage an das BVerfG klären zu lassen (vgl. dazu schon den Vorlagebeschluss des BFH vom 12. Mai 1978 III R 18/76, BStBl II 1978, 446 , der durch Beschluss der BVerfG vom 11. Oktober 1983 - 1 BvL 73/78-, BStBl II 1984, 20 , als unzulässig verworfen worden ist, und Beschluss des BVerfG vom 14. Dezember 1993 - 1 BvL 25/88-, BStBl II 1994, 133 ), da die Kläger durch die derzeitige Bewertung begünstigt sind und mit einer Ermäßigung des Einheitswerts für ihr Grundstück nicht ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. Beschluss des BVerfG in BStBl II 1984, 20 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.11.2002 - 13 K 127/99
    Der Streitfall gibt keinen Anlass, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Einheitsbewertung mit einer Vorlage an das BVerfG klären zu lassen (vgl. dazu schon den Vorlagebeschluss des BFH vom 12. Mai 1978 III R 18/76, BStBl II 1978, 446 , der durch Beschluss der BVerfG vom 11. Oktober 1983 - 1 BvL 73/78-, BStBl II 1984, 20 , als unzulässig verworfen worden ist, und Beschluss des BVerfG vom 14. Dezember 1993 - 1 BvL 25/88-, BStBl II 1994, 133 ), da die Kläger durch die derzeitige Bewertung begünstigt sind und mit einer Ermäßigung des Einheitswerts für ihr Grundstück nicht ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. Beschluss des BVerfG in BStBl II 1984, 20 ).
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