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   FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09   

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https://dejure.org/2010,23843
FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09 (https://dejure.org/2010,23843)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 10 K 2329/09 (https://dejure.org/2010,23843)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2010 - 10 K 2329/09 (https://dejure.org/2010,23843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mindert eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung, die nach dem Bilanzstichtag und vor Bilanzerstellung beschlossen wurde, das Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Minderung des Betriebsvermögens durch eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine nach dem Bilanzstichtag und vor Bilanzerstellung und bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresüberschusses beschlossene ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG; keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG - keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 343
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97

    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09
    aa) Zivilrechtlich entsteht der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. September 1998 II ZR 172/97, Entscheidungen des BGH in Zivilsachen - BGHZ - 139, 299).

    Erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns gehört der Gewinnanspruch zum Vermögen des Gesellschafters (vgl. BGH-Urteil vom 12. Januar 1998 II ZR 82/93, ZIP 1998, 467) und kann in der Bilanz der Gesellschaft als Aufwand abgesetzt werden (vgl. BGH-Urteil vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 m.w.N.).

    Der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüttete Dividende entsteht aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss und durch denselben (vgl. BGH-Urteil vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 m.w.N.).

  • BFH, 23.04.1992 - II R 40/88

    Berücksichtigung von im voraus beschlossener Gewinnausschützung bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09
    Es sind dies der Reihe nach: der Ablauf des Geschäftsjahres, die Aufstellung einer ordnungsgemäßen Bilanz durch das dafür zuständige Organ, die Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter, der Ausweis eines Reingewinns durch die Bilanz sowie schließlich die Verteilung des Reingewinns durch die Gesellschafter in einer bestimmten Weise (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. April 1992 II R 40/88, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 790 m.w.N.; vgl. auch Großer Senat - GrS - des BFH - Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632, 635, 636 unter II.3. und II.4. der Entscheidungsgründe).

    Anders als bei einer Vorabausschüttung entsteht der schuldrechtliche Auszahlungsanspruch des Gesellschafters gegen die Klägerin - wie oben unter aa) ausführlich dargestellt - erst mit Feststellung des Jahresabschlusses, jedenfalls aber nicht bis zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2007 (vgl. BFH - Urteil vom 23. April 1992, II R 40/80, BStBl II 1992, 790; Adler/Schmaltz/Düring, Rechnungslegung, 6. Aufl., § …

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09
    Es sind dies der Reihe nach: der Ablauf des Geschäftsjahres, die Aufstellung einer ordnungsgemäßen Bilanz durch das dafür zuständige Organ, die Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter, der Ausweis eines Reingewinns durch die Bilanz sowie schließlich die Verteilung des Reingewinns durch die Gesellschafter in einer bestimmten Weise (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. April 1992 II R 40/88, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 790 m.w.N.; vgl. auch Großer Senat - GrS - des BFH - Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632, 635, 636 unter II.3. und II.4. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 27.01.1977 - I R 39/75

    Vorabausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09
    Zahlungen dieser Art werden bei einer GmbH auch dann als zulässig angesehen, wenn sie während des Geschäftsjahres beschlossen und geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 I R 39/75, BStBl II 1977, 491 m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09
    Erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns gehört der Gewinnanspruch zum Vermögen des Gesellschafters (vgl. BGH-Urteil vom 12. Januar 1998 II ZR 82/93, ZIP 1998, 467) und kann in der Bilanz der Gesellschaft als Aufwand abgesetzt werden (vgl. BGH-Urteil vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299 m.w.N.).
  • BFH, 07.03.1984 - II R 40/80

    Kfz - Zulassung eines Kfz - Landwirtschaftlicher Betrieb - Verjährung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09
    Anders als bei einer Vorabausschüttung entsteht der schuldrechtliche Auszahlungsanspruch des Gesellschafters gegen die Klägerin - wie oben unter aa) ausführlich dargestellt - erst mit Feststellung des Jahresabschlusses, jedenfalls aber nicht bis zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2007 (vgl. BFH - Urteil vom 23. April 1992, II R 40/80, BStBl II 1992, 790; Adler/Schmaltz/Düring, Rechnungslegung, 6. Aufl., § …
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