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   FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05   

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FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05 (https://dejure.org/2008,18178)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 4 K 250/05 (https://dejure.org/2008,18178)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. April 2008 - 4 K 250/05 (https://dejure.org/2008,18178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht"

  • Judicialis

    AO § 5; ; AO § 80 Abs. 3 S. 1; ; AO § 82 Abs. 1 S. 1; ; AO § 83 Abs. 1 S. 1; ; AO § 122 Abs. 1 S. 3; ; AO § 155 Abs. 3 S. 1; ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; VwZG § 8 Abs. 1 S. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gespaltene Bekanntgabevollmacht; Bekanntgabe an Ehegatten bei Empfangsbevollmächtigtem; Nichtigkeit wegen Befangenheit des Amtsträgers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gespaltene Bekanntgabevollmacht - Bekanntgabe an Ehegatten bei Empfangsbevollmächtigtem - Nichtigkeit wegen Befangenheit des Amtsträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1842
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.08.1991 - III R 169/90

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Wenn im Fall der förmlichen Zustellung der Bescheid auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, so ist nicht einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe des Bescheides anders sein soll (Urteile des BFH vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, unter 1.a. am Ende, und des Hessischen FG vom 6. Dezember 1988 7 K 2554/88, EFG 1989, 214).

    Die Norm gilt daher - anders als die Klin meint - nur für den Fall der Übersendung des ESt-Bescheids unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (Urteile des BFH in BFH/NV 1992, 433, unter 1.a., und des FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 60/95, EFG 1996, 511, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 - vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 122 Rz. 23).

  • FG Niedersachsen, 30.09.2002 - 1 K 54/01

    Bekanntgabe eines Steuerbescheides

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Eine solche Auslegung des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO aber wäre mit dessen klarem Wortlaut nicht vereinbar (Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 30. September 2002 1 K 54/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 278).
  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel dort nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2), oder wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693).
  • FG Hessen, 06.12.1988 - 7 K 2554/88
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Wenn im Fall der förmlichen Zustellung der Bescheid auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, so ist nicht einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe des Bescheides anders sein soll (Urteile des BFH vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, unter 1.a. am Ende, und des Hessischen FG vom 6. Dezember 1988 7 K 2554/88, EFG 1989, 214).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161, und vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75).
  • BFH, 29.06.1984 - VI R 181/80

    Nichtbeachtung ausdrücklich gestellter Fragen im Steuererklärungsvordruck ist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel dort nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2), oder wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693).
  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Entsprechend dem Verschuldensprinzip sind deswegen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).
  • BFH, 30.10.1986 - III R 163/82

    Steuerminderung - Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen - Gewinnschätzung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161, und vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75).
  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Als Bevollmächtigter i. S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO aber gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein - wie im Streitfall - dem Vertretenen zurechenbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.12.1995 - V 60/95

    Beginn des Laufs einer Klagefrist mit der wirksamen Bekanntgabe der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 250/05
    Die Norm gilt daher - anders als die Klin meint - nur für den Fall der Übersendung des ESt-Bescheids unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (Urteile des BFH in BFH/NV 1992, 433, unter 1.a., und des FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 60/95, EFG 1996, 511, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 - vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 122 Rz. 23).
  • BFH, 13.12.1994 - VII R 46/94

    Bestimmung der Betriebsprüfer im Sinne einer innnerdienstlichen Maßnahme des

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

    Der Bekl hat vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung sowie in dem parallel zum Streitfall verhandelten und mit Urteil vom gleichen Tage entschiedenen Rechtsstreit 4 K 250/05 (veröffentlicht unter www.fg-baden-wuerttemberg.de, Verweis: "Entscheidungen", sowie in [...]; Az. des BFH: IX R 36/08), in dem für die dortige Klägerin ebenfalls der Pb aufgetreten ist, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Kl begehrte Erteilung eines "eigenen" Bescheidexemplars für die Klin an deren Wohnanschrift einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bewirken würde, die Gefahr einer Verdoppelung von Bekanntgabemängeln zur Folge hätte und aufgrund der daraus folgenden Rechtsunsicherheiten das weitere Verwaltungsverfahren massiv beeinträchtigen würde.
  • FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 4034/09

    Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue

    Dem gegenüber handelt ein Steuerpflichtiger grob schuldhaft im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn dieser einen Steuerbescheid bestandskräftig werden lässt, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist hätte aufdrängen müssen, dass bei dem FA bisher nicht bekannte Tatsachen noch geltend zu machen sind (s. Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 31.03.2005 3 K 165/04 Nachweis in juris) und wenn Aufwendungen unvollständig erklärt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2009 IX R 36/08 Nachweis in Juris, vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 08.04.2008 4 K 250/05, EFG 2008, 1842).
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