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   FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04   

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FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04 (https://dejure.org/2007,6736)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 K 209/04 (https://dejure.org/2007,6736)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 4 K 209/04 (https://dejure.org/2007,6736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 93, 208 Abs. 1, §§ 85, 88, 30a Abs. 5
    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegenüber einer Bank zur Ermittlung von Bonusaktienzuteilung der Telekom

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Banken sind bei Nichtaufnahme von Bonusaktien in die Erträgnisaufstellungen zu Sammelauskünften verpflichtet

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2116
  • EFG 2007, 1483
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Denn nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 2002 VII B 152/01 liege ein Sammelauskunftsersuchen und damit eine sog. Rasterfahndung bzw. eine "Ermittlungsmaßnahme ins Blaue hinein" nur dann nicht vor, wenn die Steufa besondere Kenntnis davon habe, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts bestimmte Einkünfte in erheblichem Maß erzielt und einer möglichen Besteuerung entzogen hätten.

    In seinem Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 habe der BFH die Auffassung vertreten, dass selbst die Kenntnis des Anlage- und Erklärungsverhaltens aller Kunden eines Kreditinstituts keine Rückschlüsse auf das Anlage- und Erklärungsverhalten der Kunden anderer Kreditinstitute zulasse, zumal wenn diese in völlig unterschiedlichen geographischen Gebieten lägen.

    Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle einer konkreten Tätigkeit der Steufa ist zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO ) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO ) zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 m.w.N.).

    Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle umfasst Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2000, BStBl II 2000, 643 und vom vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 ).

    Insbesondere bewirkt auch die große Zahl der von dem Auskunftsersuchen betroffenen Kunden der Klin nicht die Qualifizierung als Rasterfahndung bzw. als "Ermittlung ins Blaue hinein", denn - wie ausgeführt - hatte der Bekl hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Kunden der Klin ihre steuerlichen Erklärungspflichten nicht vollständig erfüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, a.a.O.).

    Die Steufa ist - wie ausgeführt - auch nicht "ins Blaue hinein" vorgegangen, sondern hat ihr Auskunftsersuchen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse auf einen genau spezifizierten einkommensteuerlichen Zuflusstatbestand beschränkt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, a.a.O.).

    Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO jedoch vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte - auch Sammelauskünfte - bei den Kreditinstituten einholen, was mit der Regelung in § 30a Abs. 5 Satz 1 AO ausdrücklich klargestellt wird (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, a.a.O.).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Darüber hinaus könne mit dem Auskunftsbegehren nicht bis zur Entscheidung des BFH in dem darauffolgenden Revisionsverfahren VIII R 70/02 gewartet werden, da sonst zu befürchten sei, dass bei einem Obsiegen der Verwaltung die entsprechenden Steueransprüche nicht mehr durchgesetzt werden könnten.

    Das Finanzgericht Düsseldorf habe mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01E, EFG 2002, 1382 ; Revisionsverfahren beim BFH VIII R 70/02) entschieden, dass die Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Rahmen des zweiten Börsengangs der DT-AG nach Ablauf der Haltefrist zugeteilt worden seien, nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten, sondern die Anschaffungskosten der Aktien minderten.

    Die Möglichkeit einer Steuerverkürzung lag im Streitfall bereits deshalb nahe, weil - obwohl der Wert der Bonusaktien nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468 als Einnahme aus Kapitalvermögen anzusehen ist - die Bonusaktien nicht in den Erträgnisaufstellungen für das Jahr 2000 enthalten waren.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verhältnismäßig erscheint, sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499 m.w.N.).

    Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO jedoch vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte - auch Sammelauskünfte - bei den Kreditinstituten einholen, was mit der Regelung in § 30a Abs. 5 Satz 1 AO ausdrücklich klargestellt wird (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BStBl II 1997, 499, 504; BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, a.a.O.).

  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 ; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BStBl II 1987, 484 und vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74, 81).

    Dies gilt nicht nur für ein auf einen Einzelfall beschränktes Auskunftsersuchen, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen auch für Sammelauskunftsersuchen (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BStBl II 1987, 484 ).

  • BFH, 17.03.1992 - VII R 122/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen des Finanzamts -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Insoweit verweist der Bekl auf das Urteil des BFH vom 7. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791.

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 ; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BStBl II 1987, 484 und vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74, 81).

  • FG Düsseldorf, 17.07.2002 - 2 K 4068/01

    Bonusaktien; Kapitaleinkünfte; sonstige Leistung; Anschaffungskostenminderung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Die Kunden der Klin würden sich auf die bestehende Rechtsprechung berufen, nach der es sich bei den zugeteilten Bonusaktien nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um sonstige Einkünfte, sondern nur um eine Minderung der Anschaffungskosten der ursprünglich erworbenen Wertpapiere handle (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01 E; Revision beim BFH VIII 70/02).

    Das Finanzgericht Düsseldorf habe mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2002 2 K 4068/01E, EFG 2002, 1382 ; Revisionsverfahren beim BFH VIII R 70/02) entschieden, dass die Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Rahmen des zweiten Börsengangs der DT-AG nach Ablauf der Haltefrist zugeteilt worden seien, nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führten, sondern die Anschaffungskosten der Aktien minderten.

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Wie die Finanzämter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse den §§ 93 ff AO in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die Finanzämter gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3, 1. Hs. AO ), mithin also noch weitergehende Befugnisse als die Finanzämter hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 ; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BStBl II 1987, 484 und vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74, 81).
  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 ; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BStBl II 1987, 484 und vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74, 81).
  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegen eine Bank zur Ermittlung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04
    Zur Begründung trug sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens (Az. 4 V 24/04) im Wesentlichen vor, das Auskunftsersuchen sei rechtswidrig.
  • OLG Hamm, 02.08.2001 - 2 Ws 156/01

    Steuerhinterziehung, Einkommensteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung,

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

  • BVerfG, 10.10.1997 - 2 BvR 1440/97
  • BFH, 06.04.1982 - VII R 71/79
  • BFH, 16.01.2009 - VII R 25/08

    Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der

    Zutreffend hat das FG hingegen darauf aufmerksam gemacht, dass der Streitfall --anders als der dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. Mai 2007 4 K 209/04 (EFG 2007, 1483) zugrunde liegende-- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kunden der Klägerin bei der Übersendung der Erträgnisaufstellung, also in einem engen zeitlichen oder doch jedenfalls sachlichen Zusammenhang mit der Abgabe ihrer Steuererklärung und in nicht zu übersehender Weise darauf hingewiesen worden sind, dass der Bezug der Bonusaktien (zumindest möglicherweise) zu steuerpflichtigen Einnahmen geführt hat, die sie über die in der Erträgnisaufstellung enthaltenen Beträge hinaus bei ihrer Steuererklärung angeben müssten.

    Der Streitfall unterscheidet sich nämlich insofern maßgeblich von dem dem Urteil in EFG 2007, 1483 zugrunde liegenden.

  • FG Sachsen, 24.10.2007 - 1 K 1925/06

    Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Anlasses für die Aufdeckung und

    Denn die Klägerin hat ihre Kunden -- anders als die BW Bank und die DZ Bank, soweit dies aus dem Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.05.2007 4 K 209/04 (EFG 2007, 1483) und den vom Finanzamt vorgelegten Papieren der BW Bank (Bl. 80 ff. Gerichtsakte) ersichtlich ist -- in den Erträgnisaufstellungen ausdrücklich bezogen auf die Bonusaktien der Telekom in nicht zu übersehender Weise auf die Steuerpflicht hingewiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04
    Hiergegen hat die Astin am 6. Juli 2004 Klage erhoben (4 K 209/04).
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