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   FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08   

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https://dejure.org/2011,30563
FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08 (https://dejure.org/2011,30563)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.12.2011 - 3 K 4318/08 (https://dejure.org/2011,30563)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 3 K 4318/08 (https://dejure.org/2011,30563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses bei Leistungszusagen von Unterstützungskassen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gem. § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG als Betriebsausgaben

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schriftformgebot bei Leistungszusagen von Unterstützungskassen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 100/04

    Betragsmäßige Begrenzung der jährlichen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Die Anwendung der sog. Überversorgungsgrundsätze auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse ist zwischen den Beteiligten im Anschluss an das BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04 (BStBl II 2007, 930) nicht mehr streitig.

    Wegen der an die Einhaltung der Schriftform zu stellenden Anforderungen wird in Rechtsprechung und Literatur auf die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG und die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 100/04, BStBl II 2007, 930; Gosch in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, § 4d Rz. B 129; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 4d Rz. 9; Blümich/H.-J. Heger, a.a.O., § 4d Rz. 82).

    b) Inhaltlich müssen sich aus der Zusage bzw. dem Leistungsplan Art und Umfang der Versorgungsleistungen ergeben (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 930).

    Mögliche oder wahrscheinliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für die Anwartschaften sind bei der Ermittlung ihrer Höhe nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 930 Rz. 37).

  • BFH, 21.08.2007 - I R 24/07

    Pensionsrückstellung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Die Bestimmung der Personen des Verpflichteten und Begünstigten ist nicht dem spezifischen Schriftlichkeitsgebot unterworfen, sondern kann auch anderweitig nachgewiesen werden (so zur Direktzusage Gosch in Kirchhof, EStG, § 6a EStG Rz. 10; offengelassen in BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 24/07, BFH/NV 2007, 2278).

    Die Person des Versorgungsverpflichteten muss sich nicht unmittelbar aus der Zusage ergeben, sondern kann auch anderweitig nachgewiesen werden (so Gosch in Kirchhof, EStG § 6a Rz.10; offengelassen in BFH/NV 2007, 2278).

  • BFH, 12.10.2010 - I R 17/10

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Vorübergehende Vergütungsabsenkung und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Zweck der Schriftform ist danach in erster Linie die Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage (so zu § 6a EStG: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010 I R 17/10, BFH/NV 2011, 452).

    Die notwendige Eindeutigkeit der Zusage kann auch durch Auslegung erreicht werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2010 I R 17/10, BFH/NV 2011, 452; Ahrend/Förster/Rößler, a.a.O., Teil 2 Rz. 412).

  • BFH, 22.12.2010 - I R 110/09

    Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Der Abzug wird jedoch durch § 4d EStG der Höhe nach eingeschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFH/NV 2011, 1085; Blümich/H.-J. Heger, EStG, § 4d Rz. 39).

    § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG stellt zwei Berechnungsmöglichkeiten zur Ermittlung des zulässigen Reservepolsters zur Auswahl, nämlich die sog. Regelmethode nach Satz 1, die auf die Höhe der von der Kasse für den jeweiligen Leistungsanwärter individuell zugesagten erreichbaren lebenslänglich laufenden Leistungen abstellt, und die sog. Pauschalmethode gemäß Satz 3, nach der die durchschnittliche Höhe der von der Kasse erbrachten lebenslänglich laufenden Leistungen maßgeblich ist, multipliziert mit der Anzahl der Leistungsanwärter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1085).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Bemessungsgrundlage kann höchstens der Betrag sein, auf den zivilrechtlich ein Anspruch besteht (so zur Direktzusage BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 I R 105/91, BStBl II 1993, 792; Gosch in Kirchhof, EStG, § 6a Rz. 10; Ahrend/Förster/Rößler, a.a.O., Teil 2 Rz. 412).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (vgl. BAG-Urteil vom 31. Juli 2007 3 AZR 373/06, BAGE 123, 307; BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1987 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen nicht (vgl. BAG-Urteil vom 31. Juli 2007 3 AZR 373/06, BAGE 123, 307; BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1987 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, zu B II 2 der Gründe).
  • FG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 K 4456/13

    Einkommensteuerliche Bewertung der gewinnerhöhenden Auflösung von

    Sowohl der BFH als auch Finanzgerichte gingen davon aus, dass die notwendige Eindeutigkeit der Pensionszusage auch durch Auslegung erreicht werden könne (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2011, 3 K 4318/08; BFH-Urteil vom 12.10.2010 I R 17, 18/10).
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