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   FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08   

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FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08 (https://dejure.org/2010,6626)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.2010 - 5 K 1084/08 (https://dejure.org/2010,6626)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 2010 - 5 K 1084/08 (https://dejure.org/2010,6626)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berechnung des geldwerten Vorteils bei fabrikneuen Fahrzeugen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Personalrabatts für den Erwerb von Neufahrzeugen; Zurechnung eines zu hohen geldwerten Vorteils als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 3 S. 1; EStG § 19
    Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Jahreswagenrabatten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagenrabatten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Baden-Württemberg zur Besteuerung von Jahreswagenrabatten - Bei der Besteuerung des steuerpflichtigen Vorteils eines Mitarbeiters ist nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerung von Preisnachlässen beim vergünstigten Kauf eines Wagens durch Mitarbeiter

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sachbezüge
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    ABC der Sachbezüge
    Jahreswagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 441
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Soweit der BFH schon in seinem Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92 (BStBl II 1993, 687) die Auffassung vertreten habe, Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG sei zwar grundsätzlich der nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht davon auszugehen sei, dass nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert werde, seien diese Grundsätze im BMF-Schreiben vom 30. Januar 1996 berücksichtigt worden bzw. hätten zum Erlass dieses BMF-Schreibens geführt.

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen (Urteile des Bundesfinanzhof -BFH- vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 67; vom 5. September 2006 VI R 41/02, BStBl II 2007, 309 sowie vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687).

    Dem Rechnung tragend schlug der Gesetzesentwurf vor, nicht die "üblichen Endpreise" zugrunde zu legen, sondern die "im allgemeinen Geschäftsverkehr von fremden Letztverbrauchern ... tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise" (vgl. die Anmerkungen zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990, Drucksachen des Deutschen Bundestages -BTDrucks- 11/2157, S. 141 sowie BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, aaO, mit weiteren Verweisen zum Gesetzgebungsverfahren).

    Der Senat geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber sich bewusst im Sinne eines an äußeren Merkmalen orientierten praktikablen Gesetzesvollzugs für den geforderten bzw. angebotenen Preis im Gegensatz zum letztendlich bezahlten Preis entschieden hat und insoweit unterscheiden wollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687).

    Denn schon im Jahr 2000, in dem das Rabattgesetz und die Zugabenverordnung abgeschafft wurden, ist in der Automobilbranche nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert und bezahlt worden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, a.a.O.).

  • BFH, 05.09.2006 - VI R 41/02

    Zur Bewertung geldwerter Vorteile bei sog. Jahreswagen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Nachdem die Einspruchsverfahren zunächst antragsgemäß in Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren VI B 85/01 bzw. VI R 41/02 ruhten, sah der Bekl seine Rechtsauffassung im Urteil des BFH vom 5. September 2006 VI R 41/02 (BStBl II 2007, 309) bestätigt und wies die Einsprüche des Kl mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2008 zurück.

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen (Urteile des Bundesfinanzhof -BFH- vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 67; vom 5. September 2006 VI R 41/02, BStBl II 2007, 309 sowie vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687).

  • BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81

    Zwangsvollstreckung - Einstellung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt wird auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 711 ZPO hingewiesen (Beschluss des BFH vom 15. April 1981 IV S 3/81, BStBl II 1981, 402).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Wegen der Frage, ob bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Sicherheitsleistung auch dem Fiskus obliegt, folgt der Senat der Auffassung des FG Baden-Württemberg im Urteil vom 26. Februar 1991 4 K 23/90 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1991, 338), auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird.
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Dem Rechnung tragend schlug der Gesetzesentwurf vor, nicht die "üblichen Endpreise" zugrunde zu legen, sondern die "im allgemeinen Geschäftsverkehr von fremden Letztverbrauchern ... tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise" (vgl. die Anmerkungen zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990, Drucksachen des Deutschen Bundestages -BTDrucks- 11/2157, S. 141 sowie BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, aaO, mit weiteren Verweisen zum Gesetzgebungsverfahren).
  • BFH, 26.07.2012 - VI R 30/09

    Endpreis i. S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Weiterhin verweise er auf die ihm vorliegende Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen zu dem beim BFH anhängigen Verfahren VI R 30/09 vom 11. Februar 2010, wonach eine Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG abzulehnen sei und der stattdessen maßgebliche Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG nicht der Preis sei, der mit dem Käufer tatsächlich vereinbart werde, sondern der Preis des ersten Angebots.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 18/07

    Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen (Urteile des Bundesfinanzhof -BFH- vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 67; vom 5. September 2006 VI R 41/02, BStBl II 2007, 309 sowie vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687).
  • FG München, 13.02.2001 - 2 K 1065/98

    Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 5 K 1084/08
    Der Kl legte jeweils Einsprüche gegen die vorgenannten ESt-Bescheide ein und begehrte, bei der Ermittlung des Angebotspreises für fremde Dritte vom Bruttolistenpreis abzüglich des vollen durchschnittlichen Preisnachlasses auszugehen, so wie das Finanzgericht München dies mit Urteil vom 13. Februar 2001 2 K 1065/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 746) entschieden habe.
  • BFH, 26.07.2012 - VI R 27/11

    Arbeitnehmerrabatte als Lohnvorteil - Vorteilsbewertung

    Das Finanzgericht (FG) setzte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 441 veröffentlichten Gründen nur insoweit Arbeitslohn an, als die Preisnachlässe nicht auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich zu erzielen seien.
  • BFH, 09.04.2014 - X K 10/13

    Ruhen des Verfahrens

    Am 9. Mai 2011 wies das FG die Beteiligten auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. November 2010 (richtig: 9. Juli 2010) 5 K 1084/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 441) hin.

    Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 mit, der BFH habe mit Urteil vom 26. Juli 2012 über die unter dem Az. VI R 27/11 anhängige Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 entschieden.

    Entgegen der Auffassung des Klägers betraf auch das Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 nicht lediglich einen für das Ausgangsverfahren nicht einschlägigen Sonderfall.

    Wäre das FG im Ausgangsverfahren von den tragenden rechtlichen Erwägungen des Urteils des FG Baden-Württemberg in EFG 2011, 441 abgewichen, hätte es wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) die Revision zulassen müssen, die im Hinblick auf die Bedeutung der Problematik, wie ein geldwerter Vorteil i.S. des § 8 Abs. 3 EStG zu berechnen ist, vom FA voraussichtlich auch eingelegt worden wäre.

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