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   FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14   

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https://dejure.org/2015,29046
FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14 (https://dejure.org/2015,29046)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.08.2015 - 6 K 201/14 (https://dejure.org/2015,29046)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. August 2015 - 6 K 201/14 (https://dejure.org/2015,29046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG und die partiell körperschaftsteuerpflichtige Unterstützungskasse

  • Justiz Baden-Württemberg

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell körperschaftsteuerpflichtigen Unterstützungskasse - Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsportal.de

    KStG § 38 Abs. 5 S. 1
    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse - Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen - Aussetzung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2219
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 2049/16

    Besoldung und Versorgung - Anwärterbezüge; Kürzungsverpflichtung;

    Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass der Kläger seine Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet und ein Verstoß gegen diese Auflage die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge habe, ist eine auf § 59 Abs. 5 BBesG gestützte, rechtlich zulässige Zweckbestimmung, die neben den Rechtsgrund der Leistung tritt und, wenn sie verfehlt wird, zur Rückforderung der Leistung führt (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 - 6 K 201/14 - VG Trier, Urt. v. 25.09.2012 - 1 K 799/12.TR -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die Möglichkeit des Dienstherrn, auf diesen in der BBesGVwV genannten, lange unverändert gebliebenen Betrag zurückzugreifen, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Saarland, Urt. v. 15.04.2016 - 2 K 997/14 -, juris Rn. 34, 41; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2014 - 3 ZB 13.668 -, juris Rn. 8; VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 - 6 K 201/14 -).

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es zwar, von dem Beamtenanwärter nicht die vollen Anwärterbezüge zurückzufordern und ihn dadurch für einen erheblichen Zeitraum nachträglich mit leeren Händen dastehen zu lassen (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 - 6 K 201/14 -).

    Denn die Anwärterbezüge unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, juris Rn. 5), sondern haben ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht, da der Anwärter ein zeitlich beschränktes Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung begründet und während der Zeit der Ausbildung für seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 - 6 K 201/14 -).

  • BFH, 27.09.2017 - I R 65/15

    Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten

    Auf die Revision der Klägerin werden das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015  6 K 201/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 sowie der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes aufgehoben.

    Mit Zwischenurteil vom 10. August 2015  6 K 201/14 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 2219) hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Ansatz eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags "dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt" und entschieden, dass bei der Berechnung des Begrenzungsbetrags nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. das "Eigenkapital laut Steuerbilanz um das Nennkapital in Höhe von 25.580 EUR, das steuerliche Einlagekonto in Höhe von ... EUR sowie eine abgezinste Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, deren Bezifferung dem Endurteil vorbehalten bleibt, zu vermindern" ist.

  • VG Saarlouis, 10.07.2015 - 6 K 1094/13

    Beihilfe zu den Aufwendungen für die Bestimmung sogenannter Tumormarker.

    Die Klage erhielt das Aktenzeichen 6 K 201/14.

    Mit Beschluss vom 08.07.2014 hat die Kammer die Verfahren 6 K 1094/13, 6 K 2148/13 und 6 K 201/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 1094/13 verbunden.

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