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   FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10   

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https://dejure.org/2012,50958
FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10 (https://dejure.org/2012,50958)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.09.2012 - 6 K 3622/10 (https://dejure.org/2012,50958)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. September 2012 - 6 K 3622/10 (https://dejure.org/2012,50958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - Kein Abzug von Hotelkosten nach Wohnungskündigung als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit der Kosten für einen Schadensersatzprozess, Hotelkosten, Lagerungskosten sowie Kosten für Kleidung und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Außergewöhnliche Belastung Kosten für ein Zivil- und Strafverfahren und Kosten für Kleidung, Verpflegung, Unterbringung und einen Umzug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastung - Kosten für ein Zivil- und Strafverfahren und Kosten für Kleidung, Verpflegung, Unterbringung und einen Umzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10
    a) Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

    Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

    Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73

    Umzugskosten (unabhängig von der Art der Wohnungskündigung) in der Regel keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10
    Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
  • BFH, 08.10.2008 - VI B 66/08

    Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung - Verfahrensfehler

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10
    Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs ist nicht ungewöhnlich (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 28. Februar 1975 VI R 120/73, BStBl II 1975, 482; bestätigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 VI B 66/08, BFH/NV 2009, 149).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 70/10, BStBl II 2012, 572).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 5/13

    Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen wegen Streitigkeiten über

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2012  6 K 3622/10 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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