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   FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08   

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FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08 (https://dejure.org/2009,7906)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.2009 - 1 V 4305/08 (https://dejure.org/2009,7906)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08 (https://dejure.org/2009,7906)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen trotz unzutreffender Rechnungen an die Abnehmer

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 3; ; UStG § 4; ; UStG § 6a Abs. 1; ; UStG § 14 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferung bei unrichtiger Rechnungsausstellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferung bei unrichtiger Rechnungsausstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen - Streit um Steuerbefreiung: Missbrauch des Gemeinschaftsrechts als Ausschlusskriterium

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfordert neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH v. 27.9. 2007, C-409/04, Teleos u.a., DStRE 2008, 109, Rn. 24, 70; v. 27.9. 2007, C-184/05, Twoh, UR 2007, 782, BFH/NV Beil. 2008, 39 Rn. 23).

    Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH v. 27.9. 2007, C-409/04, Teleos u. a., a.a.O., Rn. 69 ff.).

    Dass diese Lieferungen durch die Steuerfahndung festgestellt und nicht durch die Antragstellerin nachgewiesen wurden, ist unerheblich, weil die Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 27.9. 2007, C-184/05, Teleos u.a., DStRE 2008, 109) grundsätzlich anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. November 2008, 6 K 1463/08 - [...] - und FG Köln, Urt. v. 20. Februar 2008, 7 K 5969/03, EFG 2008, 889).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 59/03

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Nach der neueren Rechtsprechung (etwa das BFH-Urt. v. 6. Dezember 2007, V R 59/03) seien die Nachweispflichten des Unternehmers keine materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung mehr.

    Auch nach der neueren Rechtsprechung (BFH-Urt. v. 8. November 2007, V R 72/05 und v. 6. Dezember 2007, V R 59/03) könne nur ausnahmsweise trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten Steuerfreiheit gewährt werden, wenn aufgrund objektiver Umstände keine Zweifel bestünden, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 USG vorlägen.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urt. v. 6. Dezember 2007, V R 59/03, BFHE 219, 469 = DStR 2008, 297) fehlt es auch nicht deshalb an den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die Antragstellerin die nach § 6a Abs. 3 UStG bei einer innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Nachweise hier nicht erbracht hat.

  • BGH, 20.11.2008 - 1 StR 354/08

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Offen ist, ob die Qualifizierung der streitigen Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen und die damit verbundenen Steuerbefreiung entsprechend der Auffassung des Antragsgegners und der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. das BGH-Beschl. v. 20. November 2008, 1 StR 354/08 - [...] - sowie das gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin ergangene Urteil des LG Y v. 17. September 2008) deshalb ausgeschlossen ist, weil die Antragstellerin sich nach Aktenlage dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft hat, dass sie durch Ausstellung unzutreffender Rechnungen ihre wahren Abnehmer verschleiert und den tatsächlichen portugiesischen Abnehmern ermöglicht hat, portugiesische Umsatzsteuern zu hinterziehen.

    Anderes ergibt sich entgegen der vom Bundesgerichtshof bei einer ähnlichen Fallgestaltung vertretenen Ansicht (BGH-Beschl. v. 20. November 2008, a.a.O. Rn. 12f.) auch nicht ohne weiteres aus dem grundsätzlichen Verbot missbräuchlicher Praktiken auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Zwar darf die Nichterfüllung der vom Mitgliedstaat aufgestellten formellen Nachweisanforderungen nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. d. Urt. v. 27. September 2007, a.a.O. Rn. 37 sowie Englisch, UR 2008, 481 ) nicht zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führen.

    Allerdings obliegt dem nationalen Gericht nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 27. September 2007, C-146/05, DStR 2007, 1811 - Collee - Rz. 38) die Prüfung, ob das Vorgehen des Steuerpflichtigen Züge einer Mehrwertsteuerhinterziehung hat.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1463/08

    Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Dass diese Lieferungen durch die Steuerfahndung festgestellt und nicht durch die Antragstellerin nachgewiesen wurden, ist unerheblich, weil die Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 27.9. 2007, C-184/05, Teleos u.a., DStRE 2008, 109) grundsätzlich anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. November 2008, 6 K 1463/08 - [...] - und FG Köln, Urt. v. 20. Februar 2008, 7 K 5969/03, EFG 2008, 889).

    Der EuGH hat aber in dem vorgenannten Urteil zugleich erkennen lassen, dass sich diese Einschränkung wegen des Grundsatzes der steuerlichen Territorialität allein auf den Mitgliedstaat bezieht, in dem der Endverbrauch erfolgt, so dass die Nichterhebung von Mehrwertsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Herkunftsstaat der Lieferung nicht als Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden kann (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. November 2008 a.a.O. Rz. 34).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfordert neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH v. 27.9. 2007, C-409/04, Teleos u.a., DStRE 2008, 109, Rn. 24, 70; v. 27.9. 2007, C-184/05, Twoh, UR 2007, 782, BFH/NV Beil. 2008, 39 Rn. 23).

    Dass diese Lieferungen durch die Steuerfahndung festgestellt und nicht durch die Antragstellerin nachgewiesen wurden, ist unerheblich, weil die Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 27.9. 2007, C-184/05, Teleos u.a., DStRE 2008, 109) grundsätzlich anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. November 2008, 6 K 1463/08 - [...] - und FG Köln, Urt. v. 20. Februar 2008, 7 K 5969/03, EFG 2008, 889).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist danach nicht erlaubt (vgl. EuGH- Urt. v. 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, DStR 2006, 1274, Kittel und Ricolta Recycling, Rn. 54).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (st. Rspr., vgl. BFH Beschl. v. 11. Oktober 2002, VIII B 172/01, BFH/NV 2003, 306; v. 14. Februar 2006, VIII B 107/04, BStBl 18 In Anwendung dieses Maßstabs hat der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, weil offen ist, ob die streitigen Lieferungen der Antragstellerin an ihre tatsächlichen Abnehmer in Portugal als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind.
  • FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 5969/03

    Vorlage einer Fahrzeugrechnung als hinreichender Nachweis der Ausfuhr eines PKW;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Dass diese Lieferungen durch die Steuerfahndung festgestellt und nicht durch die Antragstellerin nachgewiesen wurden, ist unerheblich, weil die Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 27.9. 2007, C-184/05, Teleos u.a., DStRE 2008, 109) grundsätzlich anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. November 2008, 6 K 1463/08 - [...] - und FG Köln, Urt. v. 20. Februar 2008, 7 K 5969/03, EFG 2008, 889).
  • BFH, 11.10.2002 - VIII B 172/01

    AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 1 V 4305/08
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (st. Rspr., vgl. BFH Beschl. v. 11. Oktober 2002, VIII B 172/01, BFH/NV 2003, 306; v. 14. Februar 2006, VIII B 107/04, BStBl 18 In Anwendung dieses Maßstabs hat der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide, weil offen ist, ob die streitigen Lieferungen der Antragstellerin an ihre tatsächlichen Abnehmer in Portugal als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind.
  • BFH, 08.11.2007 - V R 72/05

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    bb) Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung geäußert hatte (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08, diesem folgend BFH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - XI B 24/09, BFHE 226, 449), hat der Senat gemäß Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt Art. 267 Abs. 3 AEUV) im vorliegenden Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union; nachfolgend: Gerichtshof) mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (wistra 2009, 441) folgende Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgelegt:.
  • BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung);

    Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg im Besteuerungsverfahren zum selben Sachverhalt ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Versagung der Steuerbefreiung zu folgen sei (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08).
  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster

    Parallel dazu betrieb die Antragstellerin vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dessen Folge der beschließende Senat mit Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08 (Steuer-Eildienst - StE - 2009, 325) von Gerichts wegen die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom 16. Juli 2008 "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" verfügte.

    wird auf Bl. 91 ff. der FG-Akte zu dem Verfahren 1 V 4305/08 verwiesen.

    Die im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (Az.: 1 V 4305/08) beiläufig geäußerte Behauptung der Antragstellerin, einzelne der Fahrzeuge seien tatsächlich an nichtkommerzielle Abnehmer und damit an Nichtunternehmer geliefert worden, steht im Widerspruch zu jenen Feststellungen, ist von der Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung des Beklagten in keiner Weise belegt worden, stellt sich somit als völlig unsubstantiiert und bloß "ins Blaue hinein" vorgebracht dar und ist daher von der Antragstellerin im hier zu entscheidenden Hauptsacheverfahren zu Recht nicht mehr aufrechterhalten worden.

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht mehr auf die Entscheidung des beschließenden Senats (vom 11. März 2009, 1 V 4305/08) in StE 2009, 325 berufen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    9 - Beschluss vom 11. März 2009, Aktenzeichen 1 V 4305/08.
  • FG München, 20.08.2009 - 14 V 521/09

    Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

    Da die Frage, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, nach o.g. Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat, ist es nach der Auffassung des erkennenden Senats unerheblich, ob die Lieferungen durch die Steuerfahndung festgestellt oder durch die Antragstellerin nachgewiesen worden sind (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08, [...]).

    Demgegenüber hat das Finanzgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08 in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass es fraglich sei, ob die Qualifizierung als innergemeinschaftliche Lieferung deshalb ausgeschlossen sei, wenn sich der in Deutschland ansässige Unternehmer dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, dass er durch Ausstellung unzutreffender Rechnungen seine wahren Abnehmer verschleiert und dem tatsächlichen Abnehmer im anderen Mitgliedstaat ermöglicht, dort Umsatzsteuern zu hinterziehen.

  • FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 12 K 273/04

    Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen bei

    Der mit der Vorgehensweise einher gehende Effekt von zusätzlichen Fahrzeugverkäufen vermag dagegen dieses kollusive Zusammenwirken nicht mit der Folge der Gewährung einer Umsatzsteuerbefreiung zu überlagern, da dieser Effekt gerade und ausschließlich durch das steuerunehrliche Verhalten der Beteiligten und damit durch den Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ermöglicht werden konnte (ausdrücklich offen gelassen in FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11. März 2009, 1 V 4305/08, "juris").
  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 1129/05

    Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen; Rechtlicher Missbrauch

    Zur Versagung der Steuerfreiheit muss objektiv feststehen, dass die Klin. die missbräuchliche oder betrügerische Praktik des Erwerbers kannte und / oder sich daran beteiligt hat (BGH-Beschlüsse vom 07.07.2009, 1 StR 41/09, BFH/NV 2009, 1951; vom 20.11.2008 1 StR 354/08, BFH/NV 2009, 699; FG Baden-Württemberg vom 12.11.2009, 12 K 273/04, EFG 2010, 673; im Ergebnis ebenso FG des Saarlandes vom 30.06.2010, 1 K 1319/07, Juris; zweifelnd BFH-Beschluss vom 29.07.2009, XI R 24/09, BFH/NV 2009, 1567, vorgehend FG Baden-Württemberg vom 11.03.2009, 1 V 4305/08, Juris).
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